Schlichtungsausschuss bei der Architektenkammer Niedersachsen
SCHLICHTUNGSORDNUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN
vom 23. November 2017 (DAB 1/2018, S. 22 ff. Regionalteil Niedersachsen)
Abschnitt I: Allgemeiner Teil
§ 1 Rechtsgrundlagen
Gemäß den §§ 25 Abs. 1 Nr. 7, 35 Abs. 1 und 3 des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG) vom 25.09.2017 (Nds. GVBl. S. 356) sowie § 16 Abs. 2 der Hauptsatzung der Architektenkammer vom 23.05.1991, zuletzt geändert am 23.11.2017, sind bei der Architektenkammer Niedersachsen zwei Schlichtungsausschüsse gebildet. Ein Schlichtungsausschuss ist behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vom 19.02.2016 (BGBl. I S. 254, 1039).
§ 2 Organisation der Schlichtungsausschüsse
(1) Die Schlichtungsausschüsse haben eine gemeinsame Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle unterstützt die Schlichtungsausschüsse bei ihrer Tätigkeit und stellt sicher, dass die Akten des Schlichtungsverfahrens nur dem jeweils zuständigen Schlichtungsausschuss zugänglich sind. Die personelle und organisatorische Ausstattung der Geschäftsstelle wird von der Architektenkammer zur Verfügung gestellt.
(2) Die Architektenkammer trägt die Kosten der Schlichtung, soweit diese die Einnahmen nach § 17 und § 28 überschreiten.
(3) Die organisatorischen Abläufe des Schlichtungsverfahrens sowie die Hinzuziehung der Beisitzer werden für jeden Schlichtungsausschuss, auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen, durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt, welcher von den Vorsitzenden der Schlichtungsausschüsse zu Beginn eines jeden Jahres festgelegt wird.
§ 3 Verfahrensgrundsätze
(1) Die Schlichtungsausschüsse wirken in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hin. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in jeder Phase des Verfahrens zu beachten.
(2) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
(3) Die Verhandlungen finden in den Räumen der Architektenkammer Niedersachsen statt. Nach Ermessen des Vorsitzenden können sie an einem anderen Ort durchgeführt werden.
(4) Die Schlichtungsverfahren sind nicht öffentlich. Ein Schriftführer kann hinzugezogen werden. Dritte werden mit Zustimmung aller Beteiligten zugelassen.
(5) Die Beteiligten können durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befugt sind, vertreten werden; Beistände sind zugelassen.
(6) Den Parteien steht in jeder Lage des Verfahrens der Weg zu den Gerichten offen. Dies gilt nicht für das Schiedsverfahren nach § 26.
(7) Die Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) sind für das Verbraucherschlichtungsverfahren ergänzend heranzuziehen, soweit Abschnitt II dieser Schlichtungsordnung keine Regelungen enthält. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) sind für das allgemeine Schlichtungsverfahren ergänzend heranzuziehen, soweit Abschnitt III dieser Schlichtungsordnung keine Regelungen enthält.
§ 4 Pflichten der Ausschussmitglieder
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsausschüsse sind verpflichtet, alle Streitgegenstände unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Schlichtungsausschüsse haben sowohl gegenüber der Geschäftsstelle als auch gegenüber den Partei-en alle Umstände offenzulegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können.
(3) Die Mitglieder der Schlichtungsausschüsse und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen (u.a. Protokollführer, Geschäftsstellenmitarbeiter) haben über die Verhandlung und über die bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
§ 5 Mitwirkungsverbot
(1) Bei einem Schlichtungs- oder Schiedsverfahren sind Mitglieder eines Schlichtungsausschusses ausgeschlossen, bei denen Umstände nach Abs. 2 vorliegen oder solche, die nach Maßgabe des § 42 ZPO die Ablehnung eines Richters als befangen rechtfertigen würden. Für die Ablehnung gelten die §§ 43 und 44 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend. Über die Ablehnung entscheidet der Schlichtungsausschuss in der für das Verfahren vorgesehenen Besetzung ohne Mitwirkung des Abgelehnten mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Vorsitzenden entscheidet der Schlichtungsausschuss unter Mitwirkung des Stellvertreters, bei Ablehnung des Stellvertreters unter Mitwirkung des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters.
(2) Die Mitglieder eines Schlichtungsausschusses dürfen nicht tätig werden
1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung stehen,
2. in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren,
4. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben oder gemeinsam Geschäftsräume nutzen,
5. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne von Nr. 4 als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreter einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt sind oder waren,
6. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne von Nr. 4 eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten haben,
7. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne von Nr. 4 gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind.
8. in Angelegenheiten, in denen sie als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden sind,
9. in Angelegenheiten, in denen sie an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt haben.
(3) Vorstandsmitglieder der Architektenkammer oder Mitglieder der Geschäftsstelle können nicht Mitglieder des Schlichtungsausschusses sein.
§ 6 Verfahrenshindernisse, Ablehnung
(1) Die Einleitung eines Verfahrens nach § 12 oder § 21 ist unzulässig und vor Eröffnung abzulehnen, wenn
1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses fällt, insbesondere wenn die beanstandete Handlung eines Architekten in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied oder als gerichtlich bestellter Sachverständiger im Rahmen seiner Aufgaben erfolgt sind,
2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist, es sei denn, der Antragsgegner hat in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingewilligt oder Erklärungen zur Sache abgegeben,
3. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil
a) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich auf die Verjährung beruft,
b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist,
c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint,
4. die Streitigkeit bei einer anderen Schlichtungsstelle anhängig ist,
5. ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht anhängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Abs. 2 der ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Schlichtungs-stelle das Ruhen des Verfahrens an, oder
6. im Schlichtungsverfahren der Antragsgegner seiner Durchführung nicht zustimmt.
(2) Ist wegen des Streitfalls ein Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen den Architekten oder die Gesellschaft anhängig, so ist daneben die Durchführung eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens nach § 21 (allgemeine Schlichtung) unzulässig.
(3) Die Eröffnung eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens kann bei Verfahren nach § 12 (Verbraucherschlichtung) durch den Vorsitzenden bzw. in Verfahren nach § 21 (allgemeine Schlichtung) einstimmig durch den Schlichtungsausschuss abgelehnt werden, wenn die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb des Schlichtungsausschusses ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere weil der Schlichtungsausschuss den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann oder eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.
(4) Die weitere Durchführung eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens aus den in Absatz 1 bis 3 aufgeführten Gründen kann im Verfahren nach § 12 der Vorsitzende, im Verfahren nach § 21 einstimmig der Schlichtungsausschuss ablehnen, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird.
(5) Der Vorsitzende teilt dem Antragssteller und, sofern der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dem Antragsgegner die Ablehnung in Textform und unter Angabe der Gründe mit. Die Geschäftsstelle übermittelt die Ablehnungsentscheidung innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags. Zu Gegenvorstellungen der Beteiligten nach Abs. 1 Nr. 1 ist der Vorstand der Architektenkammer zu hören.
(6) Der Vorsitzende setzt das Schlichtungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen sind und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. Der Vorsitzende lehnt die weitere Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Abs. 5 S. 1 ist anzuwenden. Erkennt der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt der Vor-sitzende das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort. Das Verfahren kann vor Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden, wenn der Antragsgegner vorher in die Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einwilligt.
§ 7 Verhandlungsniederschrift, Vergleich
(1) Über jede Schlichtungsverhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung. Weitere Erklärungen können im Einvernehmen der Beteiligten in das Protokoll aufgenommen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und – sofern hinzugezogen – auch dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Kommt ein Vergleich zustande, so ist sein Wortlaut unter genauer Angabe des Streitgegenstandes in einem besonderen Schriftstück niederzulegen. Dieses ist den Parteien vorzulegen, von ihnen zu genehmigen und zu unterschreiben. Abschließend unterzeichnet im Verfahren nach § 12 der Vorsitzende, im Verfahren nach § 21 alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses. Jeder Beteiligte erhält eine Ablichtung der Vergleichsurkunde, die als Anlage zum Protokoll genommen wird.
Abschnitt II: Schlichtungsverfahren zwischen Kammermitgliedern und Verbrauchern (Verbraucherschlichtung)
§ 8 Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses
(1) Der Schichtungsausschuss für Verbraucherangelegenheiten hat die Aufgabe, zivilrechtliche Streitigkeiten, die sich aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses im Zuge der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder Gesellschaften, die in die Gesellschaftsliste eingetragen sind, und Verbrauchern ergeben, gütlich beizulegen. Arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.
(2) Ist in diesem Abschnitt vom Schlichtungsausschuss die Rede, ist damit der Schlichtungsausschuss für Verbraucherangelegenheiten (behördliche Verbraucherschlichtungsstelle) gemeint.
§ 9 Besetzung
(1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied als Streitmittler i.S.d. § 6 Abs. 1 VSBG und den Beisitzern. Der Schlichtungsausschuss wird tätig in der Besetzung mit dem vor-sitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und zwei Beisitzern.
(2) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie sollen über berufliche Erfahrungen in architekten- und baurechtlichen sowie verbraucherrechtlichen Streitigkeiten verfügen.
(3) Die Beisitzer haben im Rahmen der Verbraucherschlichtung beratende Funktion und unterstützen den Vorsitzenden. Neben einem von der Architektenkammer Niedersachsen berufenen Beisitzer nimmt bei jedem Schlichtungsverfahren ein von der Verbraucherzentrale Niedersachsen oder von einem anderen Verbraucherverband berufener Beisitzer teil, der möglichst über baufachliche sowie Kenntnisse der Berufsausübung von Architekten verfügen soll.
(4) Die von der Architektenkammer berufenen Beisitzer müssen Kammermitglieder mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in ihrer jeweiligen Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung) sein. Zudem soll der Beisitzer im Schlichtungsverfahren der Fachrichtung im Sinne des § 2 NArchtG angehören, die den überwiegenden Bezugspunkt zum Gegenstand des Verfahrens aufweist.
§ 10 Bestellung
(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden für den Zeitraum der Wahlperiode der Vertreterversammlung durch diese gewählt. Dies gilt nicht für die von Verbraucherverbänden berufenen Beisitzer. Eine Wiederwahl bzw. eine erneute Benennung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses ist zulässig.
(2) Die Vertreterversammlung kann die Bestellung eines Mitglieds des Schlichtungsausschusses widerrufen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Schlichtungsausschusses nicht mehr erwarten lassen,
2. ein Mitglied des Schlichtungsausschuss nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Verbraucherschlichtung gehindert ist, oder
3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(3) Als vorsitzendes bzw. stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Schlichtungsausschuss darf nicht gewählt werden, wer in den letzten drei Jahren vor der Bestellung tätig gewesen ist
1. für einen Unternehmer, der sich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung vor der Architektenkammer verpflichtet hat,
2. für ein mit einem Unternehmer nach Nr. 1 verbundenes Unternehmen,
3. für eine Institution, dem ein Unternehmer nach Nr. 1 angehört und welche Unternehmerinteressen in dem Wirtschaftsbereich wahrnimmt (z.B. Architektenkammer), in dem der Schlichtungsausschuss zuständig ist,
4. für einen Verband, der Verbraucherinteressen in dem Bereich wahrnimmt, für den der Schlichtungsausschuss zuständig ist.
§ 11 Beteiligung der Verbraucherzentrale
Bei der Festlegung und Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, der Schlichtungsordnung und der Bestellung oder Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, ist der Verbraucherzentrale Nieder-sachsen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 12 Verfahrensarten
Vor dem Schlichtungsausschuss werden folgende Verfahren durchgeführt:
1. Schlichtungsverhandlung Bei der Schlichtungsverhandlung führt der Schlichtungsausschuss mit Zustimmung der Parteien einen mündlichen Schlichtungstermin durch, in dem nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf eine gütliche Einigung hingewirkt wer-den soll.
2. Schriftliches Schlichtungsverfahren Wird die Zustimmung für das Verfahren nach Nr. 1 nicht erteilt, hat der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag) zu unterbreiten. Bei dessen Vorbereitung bezieht der Vorsitzende den Rat der Beisitzer (§ 9 Abs. 3) ein.
§ 13 Anträge
(1) Antragsberechtigt zu einem Verfahren nach § 12 sind
1. Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner,
2. Gesellschaften nach § 16 NArchtG,
3. Verbraucher (§ 13 BGB).
(2) Anträge auf Durchführung eines Verfahrens nach § 12, Stellungnahmen, Belege und sonstige Mitteilungen können dem Schlichtungsausschuss in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Eine Antragstellung ist auch über die Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle möglich. Anträge sind zu begründen und unter Beifügung vorhandener Urkunden in Urschrift oder Ablichtung einzureichen. Der Antragsteller hat Name und Anschrift der Parteien und eine Sachverhaltsschilderung anzu-geben sowie klar zum Ausdruck zu bringen, was sein Begehr ist.
§ 14 Vorverfahren
(1) Vor Eröffnung des Schlichtungsverfahrens muss die Verbraucherschlichtungsstelle den Antragsteller nach Eingang des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und den Antragsgegner zugleich mit der Übersendung des Antrags über Folgendes unterrichten:
1. dass das Verfahren nach der Schlichtungsordnung der Architektenkammer Niedersachsen durchgeführt wird, dass der Wortlaut der Schlichtungsordnung auf der Webseite der Architektenkammer Niedersachsen verfügbar ist und auf Anfrage in Textform übermittelt wird,
2. dass die Parteien mit ihrer Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsordnung zustimmen,
3. dass das Ergebnis der Schlichtung von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann,
4. dass sich die Parteien im Schlichtungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Person, soweit diese zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist, beraten oder vertreten lassen können,
5. dass die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten sein müssen,
6. über die Möglichkeit der Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach § 16,
7. über die Kosten des Verfahrens,
8. über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Schlichtungsausschusses.
(2) Mit der Übersendung des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens hat der Vorsitzende dem Antragsgegner eine Frist von mindestens 3 Wochen zu setzen, sich in Textform zu erklären, ob er der Durchführung des Verfahrens zustimmt und ob er insbesondere der Durchführung der Schlichtungsverhandlung nach § 12 Nr. 1 zustimmt. Gleichzeitig ist dem An-tragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 15 Hauptverfahren
(1) Sobald die Zustimmung des Antragsgegners nach § 14 Abs. 2 zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorliegt und keine Ablehnungsgründe nach § 6 gegeben sind, erlässt der Vorsitzende einen Eröffnungsbeschluss. Zugleich sind die Namen der Mitglieder des Schlichtungsausschusses bekannt zu geben.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien alle Unterlagen, die für den Fall bedeutsam sind, vorlegen und ihren Vortrag ggf. nach Auflage des Vorsitzenden ergänzen. Der Vorsitzende kann den Parteien eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden. Der Vorsitzende benachrichtigt die Parteien, sobald er keine weiteren Unterlagen und Informationen mehr benötigt (Vollständigkeit der Verfahrensakte). Der Eingang der vollständigen Verfahrensakte ist in der Regel anzunehmen, wenn die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
(3) Im Verfahren nach § 12 Nr. 1 beraumt der Vorsitzende einen Schlichtungstermin an, zu dem er die Beteiligten lädt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie kann im Einvernehmen mit den Beteiligten abgekürzt werden. Anträge auf Verlegung eines Termins müssen spätestens drei Werktage vor dem Termin bei der Geschäftsstelle eingehen. Der Schlichtungstermin findet innerhalb von 90 Tagen nach Vollständigkeit der Verfahrensakte statt. Der Vorsitzende kann die Frist von 90 Tagen bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien verlängern.
(4) Der Schlichtungsvorschlag im Verfahren nach § 12 Nr. 2 ergeht in Textform und beruht auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und soll insbesondere die Verbraucherschutzgesetze beachten. Der Schlichtungsvorschlag ist mit einer Begründung zu versehen, aus der sich der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Bewertung des Vorsitzenden ergeben.
(5) Die Geschäftsstelle übermittelt den Parteien den Schlichtungsvorschlag nach Abs. 4 innerhalb von 90 Tagen nach Vollständigkeit der Verfahrensakte. Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Parteien über die Verlängerung der Frist.
(6) Die Geschäftsstelle unterrichtet die Parteien mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlages über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen und setzt den Parteien eine angemessene Frist zur Annahme des Vorschlags.
§ 16 Scheitern/Beendigung des Verfahrens
(1) Das Schlichtungsverfahren endet,
1. wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht,
2. wenn der Antragsgegner erklärt, an dem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fortsetzen zu wollen, es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes; entsprechendes gilt, wenn der Antragsgegner sich nach Aufforderung der Verbraucherschlichtungsstelle binnen angemessener Frist nicht dazu er-klärt, ob er an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen werde,
3. wenn der Vorsitzende die weitere Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 6 Abs. 4 ablehnt, weil ein Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird,
4. die Parteien einen Schlichtungsvorschlag nicht oder nicht innerhalb der vom Vorsitzenden eingeräumten Frist annehmen.
Das Recht einer Partei, das Schlichtungsverfahren bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels zu beenden, bleibt unberührt.
(2) Im Übrigen ist das Verfahren beendet, wenn die Geschäftsstelle den Parteien das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Textform mit den erforderlichen Erläuterungen übermittelt.
(3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Abs. 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Abs. 3 S. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.
§ 17 Kosten
(1) Mit der Eröffnung des Schlichtungsverfahrens werden für Antragsteller und Antragsgegner jeweils Gebühren in Höhe von 30,- € fällig.
(2) Über die zu erhebenden Kosten ergeht ein Kostenbescheid, sobald die Parteien ihre Bereitschaft erklärt haben, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen. Eigene Kosten und Auslagen werden nicht erstattet. Sofern sich eine Partei in dem Verfahren vertreten lässt, trägt sie diese Kosten selbst.
(3) Leisten die Parteien nach Abs. 2 keine Zahlung, so setzt die Geschäftsstelle eine Nachfrist von 10 Tagen. Erfolgt auch innerhalb der Nachfrist keine Zahlung, so gilt dies als Erklärung, das Schlichtungsverfahren nicht fortsetzen zu wollen.
Abschnitt III: Allgemeines Schlichtungsverfahren
§ 18 Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses
(1) Der Schlichtungsausschuss des allgemeinen Schlichtungsverfahrens hat die Aufgabe, Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in die Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften, zwischen Kammermitgliedern und den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften oder zwischen diesen und Dritten ergeben, gütlich beizulegen oder in diesen Streitigkeiten als Schiedsgericht verbindliche Entscheidungen zu treffen. (2) Ist in diesem Abschnitt vom Schlichtungsausschuss die Rede, ist damit der Schlichtungsausschuss des allgemeinen Schlichtungsverfahrens gemeint.
§ 19 Besetzung
(1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und den Beisitzern. Der Schlichtungsausschuss wird tätig in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei Beisitzern, sofern nicht ein Verfahren nach § 21 Nr. 2 oder § 21 Nr. 1 Satz 2 durchgeführt wird.
(2) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und sollen über berufliche Erfahrungen in architekten- und baurechtlichen Streitigkeiten verfügen.
(3) Beisitzer können nur Berufsangehörige mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in ihrer jeweiligen Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung) sein. Zudem soll mindestens ein Beisitzer im Schlichtungs- bzw. Schiedsverfahren der Fachrichtung im Sinne des § 2 NArchtG angehören, die den überwiegenden Bezugspunkt zum Gegenstand des Verfahrens aufweist.
§ 20 Bestellung
(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden für den Zeitraum der Wahlperiode der Vertreterversammlung durch diese gewählt.
(2) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 21 Verfahrensarten
Vor dem Schlichtungsausschuss können folgende Verfahren alternativ durchgeführt werden:
1. Schlichtungsverhandlung Bei der Schlichtungsverhandlung führt der Schlichtungsausschuss nach Anhörung der Parteien einen mündlichen Schlichtungstermin durch, in dem nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den Abschluss eines Vergleichs hingewirkt werden soll. Ist der Vorsitzende der Auffassung, dass sich der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach Art und Umfang für eine Übertragung auf einen Einzelschlichter eignet, kann nach Zustimmung der Parteien das Verfahren durch den Vorsitzenden ohne Mitwirkung von Beisitzern durchgeführt werden.
2. Schriftliches Schlichtungsverfahren Ist der Vorsitzende der Auffassung, dass sich der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach Art und Umfang für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens eignet, kann er nach Zustimmung der Parteien ohne Mitwirkung von Beisitzern oder mit nur einem Beisitzer im schriftlichen Verfahren einen begründeten Vergleichsvorschlag unterbreiten.
3. Schiedsverfahren nach § 26.
§ 22 Anträge
(1) Antragsberechtigt zu einem Verfahren nach § 21 sind
1. Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner,
2. Gesellschaften nach § 16 NArchtG sowie
3. am Streit beteiligte Dritte.
(2) Anträge auf Durchführung eines Verfahrens nach § 21, Stellungnahmen, Belege und sonstige Mitteilungen können dem Schlichtungsausschuss in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Eine Antragstellung ist auch über die Webseite der Schlichtungsstelle möglich. Anträge sind zu begründen und unter Beifügung vorhandener Urkunden in Urschrift oder Ablichtung einzureichen. Der Antragsteller hat Name und Anschrift der Parteien und eine Sachverhaltsschilderung anzugeben sowie klar zum Ausdruck zu bringen, was sein Begehr ist.
§ 23 Vorverfahren
(1) Vor Eröffnung des Schlichtungsverfahrens hat der Vorsitzende dem Antragsgegner den Antrag auf Durchführung des Verfahrens zu übersenden mit der Aufforderung, sich binnen einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er der Durchführung des Verfahrens zustimmt.
(2) Antragsteller und Antragsgegner sind vor Eröffnung darüber zu unterrichten, dass das Verfahren nach der Schlichtungsordnung der Architektenkammer Niedersachsen durchgeführt wird, dass der Wortlaut der Schlichtungsordnung auf der Webseite der Architektenkammer Niedersachsen verfügbar ist und auf Anfrage in Textform übermittelt wird.
§ 24 Hauptverfahren
(1) Sobald die Zustimmung des Antragsgegners nach § 23 Abs. 1 zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorliegt, erlässt der Vorsitzende einen Eröffnungsbeschluss und beraumt einen Schlichtungstermin an, zu dem er die Beteiligten lädt, wenn nicht das schriftliche Verfahren nach § 21 Nr. 2 zur Anwendung kommt. Zugleich sind die Namen der an der Verhandlung teilnehmenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses bekannt zu geben. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie kann im Einvernehmen mit den Beteiligten abgekürzt werden.
(2) Anträge auf Verlegung eines Termins müssen spätestens drei Werktage vor dem Termin bei der Geschäftsstelle eingehen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so fallen die aus der Terminverlegung entstandenen zusätzlichen Kosten dem Beteiligten zur Last, der die Verspätung der Verlegung schuldhaft verursacht hat.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien alle Unterlagen, die für den Fall bedeutsam sind, vorlegen und ihren Vortrag ggf. nach Auflage des Schlichtungsausschusses ergänzen. Der Vorsitzende kann den Parteien angemessene Fristen zur Stellungnahme setzen.
(4) Kommt eine gütliche Einigung der Parteien nicht zustande, unterbreitet der Schlichtungsausschuss den Parteien einen begründeten Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Vergleichsvorschlag). Der Vergleichsvorschlag beruht auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage und soll am geltenden Recht ausgerichtet sein.
(5) Im schriftlichen Verfahren fertigt der Vorsitzende nach Zustimmung des Antragsgegners zur Durchführung des Verfahrens und Eingang seiner Stellungnahme zur Antragsbegründung einen begründeten Vergleichsvorschlag und übersendet diesen den Parteien.
§ 25 Scheitern
(1) Scheitert der Schlichtungsversuch, so ist nur dies in der Verhandlungsniederschrift festzuhalten. (2) Das Schlichtungsverfahren ist gescheitert, wenn der Schlichtungsausschuss dies wegen offenbarer Aussichtslosigkeit feststellt oder die Parteien einen Vergleichsvorschlag nicht oder nicht innerhalb der vom Ausschuss eingeräumten Frist annehmen.
§ 26 Schiedsverfahren
(1) Beim Schiedsverfahren führt der Schlichtungsausschuss nach Anhörung der Parteien und Vorliegen einer Schiedsgerichtsvereinbarung einen mündlichen Schiedsgerichtstermin durch, in dem die Sach- und Rechtslage erörtert wird. Auf Grundlage der Rechts- und Beweislage fällt der Schlichtungsausschuss einen verbindlichen Schiedsspruch, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Rechtsmittel bestehen nach dieser Schlichtungsordnung nicht. Die Regelungen des Abschnitts I und die vorstehenden Regelungen des Abschnitts III gelten für das Schiedsverfahren entsprechend.
(2) Im Schiedsverfahren sind die Beweismittel zu bezeichnen. Der Schlichtungsausschuss kann im Schiedsverfahren Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihm erscheinen. Eine Beeidigung ist nicht zulässig.
(3) Wurde die Durchführung eines Schiedsverfahrens beantragt, hat der Vorsitzende von den Parteien eine Erklärung zur Unterwerfung unter einen nach dieser Schlichtungsordnung zustande gekommenen Schiedsspruch (Schiedsvereinbarung) einzuholen. Liegt keine Schiedsvereinbarung vor, ist das Verfahren unzulässig und vom Schlichtungsausschuss abzulehnen.
(4) Im Schiedsverfahren wird der Schiedsspruch schriftlich erlassen und durch die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterzeichnet. Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben auf eine Begründung verzichtet, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut.
(5) Soweit diese Schlichtungsordnung keine Regelungen enthält, sind für das Schiedsverfahren die Vorschriften nach dem 10. Buch der ZPO ergänzend heranzuziehen.
§ 27 Vollstreckungsklausel
(1) Aus einem vor dem Schlichtungsausschuss abgeschlossenen Vergleich oder einem Schiedsspruch kann die Zwangsvoll-streckung stattfinden. Der Vorsitzende führt ein Dienstsiegel und kann bei Vergleichen in Schlichtungsverfahren die Vollstreckungsklausel (§ 797a Abs. 4 ZPO) erteilen. Die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen kann auf entsprechenden Antrag einer Partei beim zuständigen Oberlandesgericht durch dieses erfolgen (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
(2) Die Vollstreckungsklausel wird auf Antrag einer Partei erteilt. Der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(3) Im schriftlichen Verfahren kann die Vollstreckungsklausel erteilt werden, wenn die Beteiligten den Vergleichsvorschlag schriftlich angenommen haben, dem Ausschuss eine von den Parteien unterzeichnete Vergleichsurkunde vorgelegt wird und eine Partei die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragt.
§ 28 Kosten
(1) Mit Eröffnung eines Verfahrens nach § 21 werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:
1. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten entsprechend Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nach Festsetzung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses 200,00 € bis 1.000,00 €
2. Vermögensrechtliche Streitigkeiten Gebührenstaffel bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 2.500,00 € 200,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 5.000,00 € 400,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 7.500,00 € 600,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 10.000,00 € 750,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 15.000,00 € 1.000,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 20.000,00 € 1.200,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 25.000,00 € 1.400,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 30.000,00 € 1.600,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 40.000,00 € 1.800,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 50.000,00 € 2.100,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 75.000,00 € 2.500,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 100.000,00 € 3.000,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 150.000,00 € 3.500,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 200.000,00 € 4.000,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 250.000,00 € 4.500,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 300.000,00 € 5.000,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 400.000,00 € 5.500,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis zu 500.000,00 € 6.000,00 € bei einem Wert des Streitgegenstandes über 500.000,00 € 6.500,00 €
Der Wert des Streitgegenstandes wird nach Abs. 5 festgesetzt.
3. Im schriftlichen Verfahren ist die Gebühr auf drei Viertel zu ermäßigen. Im Schiedsverfahren beträgt die Gebühr das 1,5-fache der Gebühr nach Ziff. 1 bzw.
2. Erledigt sich ein Schlichtungsverfahren/ Schiedsverfahren außerhalb eines schriftlichen Verfahrens ohne Verhandlung, so ist die Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen.
4. Wechseln die Parteien nach Eröffnung des Verfahrens die Verfahrensart im Sinne von § 21, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 1 bis 3 für das erste Verfahren auf die Hälfte; Nr. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.
5. Für Portokosten und Fotokopien wird eine Pauschale in Höhe von 30,- € erhoben.
6. Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel wird eine Gebühr in Höhe von 50,- € erhoben.
7. Notwendige Auslagen, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, hat der Kostenschuldner zu erstatten. Es gilt § 3 Abs. 2 der Kostenordnung entsprechend.
(2) Die Verfahrenskosten nach Abs. 1 trägt, wer in einem Vergleich vor dem Schlichtungsausschuss die Kosten ganz oder teilweise übernommen hat. Im Übrigen erfolgt die Bestimmung des/der Kostenpflichtigen nach Abs. 3 und Abs. 4.
(3) Die Verfahrenskosten nach Abs. 1 tragen die Parteien, die das Verfahren durch Antragstellung und Zustimmung betrieben haben, in der Regel je zur Hälfte. Das gilt auch dann, wenn der Schlichtungsversuch ohne Erfolg geblieben ist. In Ausnahme-fällen kann nach billigem Ermessen eine andere Aufteilung der Verfahrenskosten festgesetzt werden, insbesondere, wenn nach dem Ergebnis des Verfahrens eine Partei im Verhältnis zum Antrag deutlich obsiegt bzw. unterliegt. Über die zu erhebenden Kosten sowie die Kostenverteilung ergeht ein Kostenbescheid. Die Regelung der eigenen Kosten und Auslagen, insbesondere im Falle der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes oder Beistandes, obliegt den Beteiligten.
(4) In Schiedsverfahren werden die Kosten mit Eingang der Antragschrift und Vorliegen der Schiedsgerichtsvereinbarung erhoben. Die Kostentragung richtet sich nach Abs. 1 i.V.m. § 1057 ZPO. Die Vergütung der Sachverständigen, die nicht Beisitzer sind, sowie die Entschädigung von Zeugen richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
(5) Der Streitwert des Verfahrens wird vom Schlichtungsausschuss nach Anhörung der Parteien festgesetzt. Im schriftlichen Verfahren oder bei Durchführung einer Schlichtungsverhandlung allein durch den Vorsitzenden setzt dieser den Streitwert fest. (6) Der Vorsitzende soll den Parteien, in Schiedsverfahren dem Antragsteller, spätestens bei der Anberaumung eines Verhandlungstermins, im schriftlichen Verfahren vor der Übersendung des Vergleichsvorschlags, die Leistung eines angemessenen Vorschusses aufgeben. Voraussichtlich entstehende Auslagen für Zeugen und Sachverständige sollen im Wege des Kostenvorschusses von der benennenden Partei angefordert werden. Leisten die Parteien keine Zahlung, setzt die Geschäfts-stelle eine Nachfrist von 10 Tagen. Erfolgt auch innerhalb der Nachfrist keine Zahlung, so gilt dies als Erklärung, das Schlichtungsverfahren nicht fortsetzen zu wollen. Abschnitt IV:
§ 29 Inkrafttreten
Diese Schlichtungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt – Regionalausgabe Niedersachsen – in Kraft. Bereits eröffnete Schlichtungsverfahren werden nach der Schlichtungsordnung der Architektenkammer Niedersachsen vom 18.11.2004, die zuletzt durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 15.11.2007 (DAB 1/2008, Regionalausgabe Niedersachsen) geändert worden ist, weitergeführt.