Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter
Rechtsanwältin Catja-Carina Warnke
Verfahrens- und Gebührenordnung (Stand: Oktober 2015)
Angaben zur Einrichtung
Rechtsanwältin & Mediatorin
Catja-Carina Warnke
Große Str. 24 (ab 01.01.2016: Hinter den Höfen 24)
21769 Lamstedt
Telefon: 04773/891265
Telefax: 04773/891268
E-Mail: Catja-CarinaWarnke@gmx.de
Internet: www.kanzlei-ccwarnke.de
Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Gütestelle ist am Kanzleiort der Rechtsanwältin Warnke eingerichtet.
Zuständigkeit der Einrichtung
Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Familienrechts und des allgemeinen Zivilrechts zuständig.
Die Gütestelle ist örtlich zuständig, wenn einer der Beteiligten des Verfahrens seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Stade hat.
Ziel des Güteverfahrens ist es, dass die Beteiligten unter Leitung der Gütestelle eine auf ihre Interessen zugeschnittene für sie faire und gerechte Lösung finden und vereinbaren. Die Gütestelle wird nur tätig, wenn beide Beteiligten der Durchführung des Güteverfahrens nach der Güteordnung zustimmen. Das Verfahren ist freiwillig.
Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht.
Verfahren
Der Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens ist schriftlich unter Angabe des Sachverhalts an die Gütestelle zu richten; die Gütestelle wird die Zustellung des Antrages unverzüglich an den/die anderen Beteiligten veranlassen.
Die Gütestelle fordert die Beteiligten des Verfahrens auf, ihr Einverständnis mit der Durchführung des Verfahrens nach Vorlage der Güteordnung zu erklären.
Sodann stimmt die Gütestelle einen Termin mit den Beteiligten zur Erörterung der Sache ab. Diese und weitere Termine sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Die Gütestelle bestimmt im Einvernehmen mit den Beteiligten den Verfahrensablauf und leitet die Sitzungen. Jedem der Beteiligten wird in jedem Verfahrensstadium rechtliches Gehör gewährt.
Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteilich.
Die Leiterin der Gütestelle wird nicht als Rechtsanwältin tätig.
Sie wird sich wegen Befangenheit der Tätigkeit als Gütestelle enthalten, wenn sie wegen derselben Streitigkeit in vorangegangener Korrespondenz oder einem Gerichtsverfahren für einen der Beteiligten als Rechtsanwältin mit der Sache befasst war.
Weiterhin wird die Leiterin der Gütestelle nicht tätig, soweit ein Fall des § 99 Abs. 2 Ziffer 3 NJG vorliegt und in Sachen, in denen sie als Zeugin oder Sachverständige vernommen wurde.
Mit der Zustimmung zum Güteverfahren verpflichten sich die Beteiligten einander zu Offenheit, Verschwiegenheit Dritten gegenüber (§104 NJG) und ggfls. zur Vorlage vollständiger Nachweise.
Sie verpflichten sich ferner dazu, Inhalte aus dem Güteverfahren –sollte ein solches Verfahren scheitern- nicht in einem Gerichtsverfahren gegeneinander zu verwenden und die Leiterin der Gütestelle nicht als Zeugin zu benennen.
Bei Bedarf und mit ausdrücklicher Zustimmung jedes der Beteiligten können auch anwaltliche Berater oder andere dritte Personen (z.B. Sachverständige) im Verfahren von jedem der Beteiligten hinzugezogen werden.
Die Beteiligten am Güteverfahren erhalten selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Gelegenheit, Tatsachen und/oder Rechtsansichten vorzubringen und sich selbst zu dem Vorbringen des jeweils anderen zu äußern.
Mit Zustimmung aller Beteiligter ist auch eine Co-Mediation mit einer/einem ausgebildeten Mediator/-in möglich.
Auf Wunsch der Beteiligten schlägt die Gütestelle eine Regelung zur gütlichen Beilegung des Konflikts vor.
Das Güteverfahren endet durch eine den Streit beendende Vereinbarung oder wenn ein Beteiligter oder die Gütestelle das Verfahren für gescheitert erklärt. Es endet ferner, wenn ein Beteiligter die Fortsetzung verweigert bzw. zu einem vereinbarten Termin nicht erscheint, es sei denn, er entschuldigt sein Ausbleiben binnen zwei Wochen genügend.
Die Leiterin der Gütestelle versichert, dass eine Haftpflichtversicherung gem. § 100 NJG besteht und im Übrigen die Vorschriften des am 31.12.2014 in Kraft getretenen Nds. Justizgesetzes (NJG) beachtet werden.
Kosten
Für das Verfahren vor der Gütestelle werden folgende Kosten erhoben:
Für die Annahme des Antrages, die Herbeiführung der Zustimmung des/der anderen Beteiligten wird eine Pauschale von 90,00 € erhoben. Wird die Zustimmung verweigert, reduziert sich dieser Betrag auf 35,00 €.
Für die Terminsvereinbarung und Ladung der Beteiligten werden weitere 30,00 € erhoben.
Für die Güteverhandlung (Zeitstunde von 60 min.) fällt eine Gebühr von 180,00 € an. Die erste Zeitstunde ist pauschal mit 180,00 € an die Gütestelle zu zahlen, ab der zweiten Stunde wird je angefangene 6 min. abgerechnet.
Bei Abschluss eines Vergleichs sind weitere 240,00 € zu entrichten.
Alle vorstehenden Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Im Übrigen sind die im Zusammenhang mit dem Güteverfahren anfallenden Auslagen gem. Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zu erstatten. Ein Auszug des Gesetzestextes ist der Verfahrensordnung beigefügt.
Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Beendigung des Güteverfahrens durch die Gütestelle. Die Kostenrechnung ist fällig und zahlbar an die Gütestelle bis spätestens zum 10. des Monats, der auf das Ende der Güteverhandlung folgt.
Kostenschuldner sind die Beteiligten je zur Hälfte, es sei denn, sie treffen einvernehmlich eine abweichende Vereinbarung; das gilt auch für die Kosten Dritter (z.B. Rechtsanwälte, Sachverständige, Steuerberater etc. pp.) die im Einverständnis der Beteiligten an dem Verfahren teilnehmen.
Im Außenverhältnis haften sie der Gütestelle als Gesamtschuldner.
Die durch Säumnis entstandenen Kosten hat der säumige Beteiligte allein zu tragen.
Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Da die Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkannt ist, kann aus einem vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.