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Rechtsanwalt Ulrich Bantelmann

Verfahrens- und Kostenordnung der Mediations- und Gütestelle Ulrich Bantelmann

I. Vorbemerkung

Die Mediations- und Gütestelle bietet die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige objektive und qualifizierte Schlichtung, betreibt Schlichtung als dauerhafte Aufgabe. Die Schlichtung erfolgt auf Wunsch der Beteiligten als Gütestellenverfahren oder als Mediation. Beide Verfahren richten sich nach der im Anschluss an diese Vorbemerkung folgende Standards in der bei Antragstellung jeweils gültigen Fassung.

Die Durchführung des Güteverfahrens erfolgt in der Mediations- und Gütestelle von Personen, die gemäß § 98 Abs. 1,2,3 NJG geeignet und anerkannt bzw. dieses dem zur Anerkennung als Gütestelle zuständigem Oberlandesgericht Braunschweig nachgewiesen wurde (Güteperson).

Rechtsanwalt Ulrich Bantelmann ist anerkannte Güteperson gemäß § 98 NJG. Die Güteperson kann sich zur gemeinsamen Durchführung des Güteverfahrens auch der Mithilfe eines weiteren Mediators (Co-Mediator) bedienen.

Auf die Verwendung der weiblichen Form wird im Weiteren wegen der besseren Lesbarkeit verzichtet.

Beteiligte im Sinne dieser Mediations- und Güteordnung sind diejenigen, die den Antrag auf Durchführung des Verfahrens stellen (Antragsteller), sowie diejenigen, mit denen sich der Antragende im Streit befindet (Antragsgegner).

Weitere Beteiligte im Sinne dieser Verfahren sind die ansonsten in dem Verfahren Beteiligte (z. B. Zeugen, Sachverständige etc.)

Das Güteverfahren ist eine durch diese Güteordnung verfasste Form der Mediation. Es bietet den Beteiligten die Möglichkeit einer zügigen, außergerichtlichen und vertraulichen Beilegung ihrer im Streit befindlichen Angelegenheit in einem nichtöffentlichen Verfahren. Der Mediator der Mediations- und Gütestelle unterstützt die Beteiligten dabei, einen an ihren eigenen Interessen orientierte, eigenverantwortliche und rechtsverbindliche Lösung zu erarbeiten.

Angaben zur Einrichtung

Herr Rechtsanwalt Ulrich Bantelmann,
Kantstraße 6,
31008 Elze
Tel.: 05068 2159

bantelmann@guetestelleonline.de
Internet: www.guetestelleonline.de

II. Definition und Anwendungsbereich

(1) Mediation (Vermittlung) ist ein systematisches Verfahren außergerichtlicher Konfliktregelung, bei dem zwei oder mehrere sich streitende Parteien mit Hilfe unparteiischer Dritter (Mediatoren/Vermittler) einvernehmliche Regelungen suchen. Der Mediator hilft Streitpunkte zu identifizieren und Lösungsoptionen zu erarbeiten, die Entscheidung selbst liegt aber ausschließlich in den Händen der beteiligten Kontrahenten.

(2) Die Mediations- und Gütestelle Ulrich Bantelmann richtet sich nach den Regelungen des Mediationsgesetzes vom 21.07.2012.

(3) Die Beteiligten erkennen diese Mediations- und Güteordnung mit ihrer Zustimmung zum jeweiligen Verfahren als verbindlich an und erklären ihr ernstgemeintes Bemühen, eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

(4) Die Mediatoren der Mediations- und Gütestelle sind verpflichtet, das Mediationsverfahren nach diesen Standards durchzuführen.

III. Das Mediationsverfahren

§ 1 Beginn des Mediationsverfahrens und Bestellung des Mediators

(1) Das Mediationsverfahren beginnt mit dem Antrag der Beteiligten, ein Mediationsverfahren durchzuführen.

(2) Sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmen, kann in Übereinstimmung mit den Beteiligten die weitere Bearbeitung an einen fallverantwortlichen (hauptamtlichen oder ehrenamtlichen) Mediator übergeben.

(3) Die Auswahl der Co-Mediatoren erfolgt in Abstimmung mit dem fallbearbeitenden Mediator und den Beteiligten.

(4) Die Tätigkeit eines Mediators ist ausgeschlossen

1. in Angelegenheiten, in denen er selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

2. in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

3. in Angelegenheiten einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, oder war,

4. in Angelegenheiten einer Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

5. in Angelegenheiten, in denen er oder eine andere Person im Sinne der Ziffer. 4 als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

6. in Angelegenheiten, in denen er oder eine Person im Sinne der Ziffer .4 eine Partei vor Beginn der Mediation bzw. Güteverhandlung beraten hat, und

7. in Angelegenheiten einer Person, bei der er eine Person im Sinne der Ziffer .4 gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

§ 2 Pflichten der Mediatoren

(1) Die Mediatoren unterstützen die Beteiligten in ihrem Bemühen, die Streitfragen zu identifizieren, Lösungsoptionen zu erarbeiten und ihren Konflikt einvernehmlich zu regeln. Sie leiten das Mediationsverfahren, sind aber nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile des Streitgegenstands zu entscheiden noch schätzen sie den voraussichtlichen Ausgang eines ggf. bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens ein.

(2) Die Mediatoren sind zu Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Gleichzeitig unterstützen sie die Beteiligten (allparteilich) darin, ihre Interessen in angemessener Weise und im ausreichenden Umfang zu artikulieren. Sie sind nicht befugt, eine der Beteiligten in Rechtsangelegenheiten, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, rechtlich/anwaltlich zu beraten oder zu vertreten. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Mediationsverfahrens.

(3) Die Mediatoren informieren die Beteiligten unverzüglich über alle Umstände, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit wecken könnten, insbesondere über ein finanzielles oder persönliches Interesse am Ausgang der Mediation oder vorausgegangene oder zukünftige Beziehungen mit den Beteiligten. Hält ein Mediator sich selbst für befangen, zeigt er dies den Beteiligten unverzüglich an und legt sein Amt nieder. Die Mediations- und Gütestelle wird unverzüglich nach Absprache mit den Beteiligten einen anderen Mediator bestimmen.

(4) Die Mediatoren informieren die Beteiligten über den Ablauf des Verfahrens, die Rolle der Mediatoren sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Mediationsverfahren. Es findet keine (parteiliche) Rechtsberatung statt. Die Mediatoren weisen die Beteiligten insbesondere darauf hin, dass sie sich jederzeit anwaltlich beraten lassen, das Verfahren jederzeit unterbrechen oder beenden können.

§ 3 Durchführung des Mediationsverfahrens

(1) Die Verhandlungstermine werden mit den Beteiligten vereinbart. Bei der Terminbestimmung und der Durchführung des schriftlichen Verfahrens soll auf die Folgen einer Säumnis hingewiesen werden.

(2) Terminabsprachen sind einzuhalten. Sollte dennoch im Ausnahmefall ein Termin von einer Partei abgesagt werden, sind alle am Mediationsverfahren Beteiligten von dem absagenden Beteiligten spätestens 24 Stunden vorher zu benachrichtigen. Bei Nichteinhaltung oder Nichterscheinen hat diese die Kosten des ausgefallenen Termins zu tragen sowie die notwendigen Auslagen des anderen Beteiligten.

(3) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn eine Partei unentschuldigt nicht zum Gesprächstermin erscheint. Bei Ausbleiben des Antragstellenden Beteiligten gilt der Antrag auf Durchführung einer Mediation als zurückgenommen. Die Mediations- und Gütestelle bestätigt die Beendigung des Verfahrens schriftlich nach Ablauf von 2 Wochen.

(4) Die Säumnisfolgen nach Absatz 2 treten nicht ein, wenn die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Fortsetzung des Verfahrens wünschen. In diesem Fall kann die Mediations- und Gütestelle erneut zu einem Termin einladen.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich einer der Beteiligten im Rahmen einer indirekten Vermittlung trotz Fristsetzung durch die Mediations- und Gütestelle nicht äußert.

(6) Im Mediationsverfahren versuchen die Beteiligten mit Unterstützung des Mediators zur Beilegung ihres Konflikts eine Vereinbarung zu schließen, die ihren Bedürfnissen und Interessen dient. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren ist für die Beteiligten freiwillig. Sie können das Verfahren jederzeit für beendet erklären.

(7) Die Vermittlung findet stets in Co-Mediation statt.

(8) Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich. Weitere Personen werden als Dritte (z.B. Sachverständige, Zeuge, Personen in Ausbildung, …) nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Beteiligten hinzugezogen.

(9) Soweit die Beteiligten damit einverstanden sind, kann der Mediator während oder außerhalb gemeinsamer Sitzungen Gespräche mit nur jeweils einem Beteiligten führen (Einzelgespräche). Diese Gespräche sind parteivertraulich, ihr Inhalt wird dem anderen Beteiligten nur bei einem ausdrücklichen Einverständnis des Beteiligten mitgeteilt.

§ 4 Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens

(1) Die Beteiligten, ihre (anwaltlichen) Vertreter sowie die Mediatoren haben – soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde – gegenüber Dritten alle Angelegenheiten des Mediationsverfahrens sowie alle während des Mediationsverfahrens offenbarte Informationen und Unterlagen sowohl während als auch nach Beendigung des Mediationsverfahrens vertraulich zu behandeln.

(2) Die Beteiligten, die aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses verpflichtet sind, Dritte über Angelegenheiten des Mediationsverfahrens zu informieren, haben dies dem anderen Beteiligten und dem Mediator vor Beginn der Mediation offenzulegen.

(3) Soweit weitere Beteiligte zu dem Mediationsverfahren hinzugezogen werden (§ 3 Abs. 3), haben sich diese in gleicher Weise wie die Beteiligten zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Die Beteiligten verpflichten sich, den Mediator in einem Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Mediationsverfahrens offenbart oder bekannt wurden, noch von ihm Aufzeichnungen oder Dokumente heraus zu verlangen.

(5) Der Mediator verpflichtet sich – soweit gesetzlich zulässig – in einem Schieds- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeuge oder Sachverständiger auszusagen, sofern er nicht ausdrücklich von beiden Beteiligten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. Er hat in einem ggf. durchgeführten Gerichtsverfahren alle bestehenden Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte auszuschöpfen

§ 5 Statistische Angaben

Die Mediatoren sind ggf. zum Zwecke einer wissenschaftliche Begleitung berechtigt, Informationen über das Mediationsverfahren in statistische Gesamtdaten aufzunehmen und in Berichten zu veröffentlichen unter der Voraussetzung, dass solche Informationen weder die Identität der Beteiligten offenlegen noch eine Identifizierung der Einzelheiten des Streitfalles erlauben

§ 6 Anwaltlicher Beistand

(1) Die Konfliktparteien erhalten die Gelegenheit selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen (z.B. Rechtsanwälte) Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Beteiligten zu äußern.

(2) Das Mediationsverfahren der Mediations- und Gütestelle findet stets mit den unmittelbaren Konfliktparteien statt. Sie können von einem ggf. von ihnen beauftragten Rechtsanwalt begleitet werden.

(3) Der anwaltliche Vertreter berät seinen Mandanten während des Mediationsverfahrens, legt insbesondere die Rechtsposition seines Mandanten im Mediationsverfahren dar und unterstützt ihn im Übrigen in seinem ernstgemeinten Bemühen, eine einverständliche Regelung zu erreichen. Der Rechtsanwalt wirkt im Verfahren aktiv und konstruktiv mit.

§ 7 Beendigung des Mediationsverfahrens

(1) Das Mediationsverfahren endet

a) mit Unterzeichnung einer abschließenden Vereinbarung über den Streitgegenstand insgesamt oder über einzelne Teile des Streitfalles, sofern einer der Beteiligten der Auffassung ist, dass über die restlichen Bestandteile des Streitfalles keine Einigung erzielt werden kann.

b) durch schriftliche Erklärung der Beteiligten, das Mediationsverfahren mit sofortiger Wirkung beenden zu wollen,

c) mit der vom Mediator dokumentierten Erklärung der Beteiligten, das Verfahren beenden zu wollen;

d) mit der Erklärung des Mediators, dass er aus bestimmten, von ihm anzugebenen Gründen das Mediationsverfahren als gescheitert betrachtet.

(2) Wird zwischen den Beteiligten während einer gemeinsamen Sitzung eine Einigung erzielt, wird diese noch im Verlauf der Sitzung zumindest in den Grundzügen festgehalten und von den Beteiligten unterzeichnet. Im Anschluss daran sind die vereinbarten Details der Regelung unter Mitwirkung der anwaltlichen Vertreter innerhalb angemessener Frist zu formulieren. Das Mediationsverfahren gilt erst mit Niederlegung und Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Beteiligten als beendet.

§ 8 Kosten des Mediationsverfahren

(1) Die Erstberatung über das Mediationsverfahren ist kostenlos.

(2) Im Weiteren gilt hinsichtlich der Kosten für das Mediationsverfahren die Kostenregelung der nachfolgenden Güteordnung, soweit hier nichts anderes geregelt ist.

§ 9 Haftungsausschluss

(1) Der Mediator haftet persönlich grundsätzlich nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches rechtswidriges Verhalten.

(2) Die Mediations- und Gütestelle haftet für das Verhalten der Mediatoren nur soweit diese nicht vorsätzlich gehandelt haben. Für eigenes Verhalten der Mediations- und Gütestelle haftet die Mediations- und Gütestelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften soweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

IV. Verfahrens- und Kostenordnung (Güteordnung) der staatlich anerkannten Gütestelle Ulrich Bantelmann

§ 1 Anwendungsgebiet

(1) Diese Güteordnung ist in freiwilligen Güteverfahren anzuwenden, die die Mediations-und Gütestelle Ulrich Bantelmann als anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durchführt.

(2) Die Mediations- und Gütestelle Ulrich Bantelmann ist örtlich auf dem Gebiet der Europäischen Union zuständig, soweit deutsches Recht Anwendung findet für vermögensrechtliche Streitigkeiten und auf alle nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme von Trennungs- und Scheidungsverfahren sowie von Vermittlungen in und zwischen Unternehmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3) Die Mediations- und Gütestelle Ulrich Bantelmann führt das Güteverfahren nach den Grundsätzen der Mediation durch; insoweit gelten die Regelungen unter III. „Das Mediationsverfahren“, soweit in diesem Abschnitt IV nichts abweichendes geregelt ist.

(4) Die Beteiligten erkennen diese Güteordnung mit ihrer Zustimmung zum Güteverfahren durch die Mediations- und Gütestelle Ulrich Bantelmann als verbindlich an und erklären ihr ernst gemeintes Bemühen, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

§ 2 Einleitung des Verfahrens

(1) Das Güteverfahren wird durch schriftlichen Antrag eingeleitet. Der Antrag muss die Namen, die ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten sowie eine kurze Darstellung des Streitgegenstands enthalten. Der Antrag soll das Begehren des Antragstellers erkennen lassen. Die Gütestelle stellt das Datum des Eingangs des Antrages fest.

(2) Nimmt die Gütestelle einen Antrag auf Durchführung des Güteverfahrens an und liegt die schriftliche Zustimmung des anderen Beteiligten zur Durchführung des Verfahrens noch nicht vor, so stellt die Gütestelle den Antrag durch Einschreiben mit Rückschein an die Gegenpartei zu mit der Einladung, binnen zwei Wochen schriftlich die Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens zu erteilen und ggf. Wünsche insbesondere im Hinblick auf Ort und Zeit der Durchführung des Verfahrens mitzuteilen (Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags i.S.d. §

204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Dem Schreiben ist die Güteordnung beizufügen. Darüber hinaus wird dem Antragsgegner auch ein (telefonisches bzw. persönliches) Informationsgespräch über das Güteverfahren angeboten. Geht eine Antwort hierauf fristgemäß nicht ein, so teilt die Gütestelle dem Antragsteller durch einfachen Brief das Scheitern des Güteantrages und die Beendigung des Verfahrens mit. Mit dem Zugang dieses Schreibens ist das Güteverfahren beendet. Die Hemmung der Verjährung der streitigen Ansprüche endet demnach sechs Monate nach der Beendigung des Güteverfahrens. Von diesem Zeitpunkt an läuft die bis zum Hemmungseintritt (Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags) noch nicht verstrichene Verjährungsfrist fort. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass es die Beteiligten nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung der Beteiligten bzw. der Gütestelle (vgl. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB).

(3) Nimmt die Gütestelle den Antrag nicht an, so teilt sie dem Antragsteller die Beendigung des Verfahrens schriftlich mit und weist darauf hin, dass sein Antrag keine verjährungshemmende Wirkung hat.

§ 3 Durchführung des Verfahrens

Hier gilt das unter III. „Das Mediationsverfahren“ geregelte.

§ 4 Beendigung des Güteverfahrens

Das Güteverfahren endet

a) mit Unterzeichnung einer abschließenden Vereinbarung über den Streitgegenstand insgesamt oder über einzelne Teile des Streitfalles, wenn die Parteien der Auffassung sind, dass über den Streitgegenstand im Übrigen keine Einigung herbeigeführt werden kann;

b) durch schriftliche Erklärung einer der Beteiligten, das Mediationsverfahren mit sofortiger Wirkung beenden zu wollen,

c) mit der vom Mediator dokumentierten Erklärung beider Beteiligten, das Verfahren beenden zu wollen;

d) mit der Erklärung des Mediators, dass er aus bestimmten, von ihm anzugebenden Gründen das Mediationsverfahren als gescheitert betrachtet;

e) der Antrag zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt.

§ 5 Abschluss einer einvernehmlichen Regelung/Vergleich

(1) Erzielen die Beteiligten während einer gemeinsamen Sitzung eine Einigung, so ist diese im Verlauf der Sitzung zumindest in den Grundzügen festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Sofern es sich lediglich um einen Entwurf einer Vereinbarung handelt ist darauf und dessen Vorläufigkeit ausdrücklich hinzuweisen. Soweit erforderlich ist im Anschluss daran die Einigung von den Beteiligten ggf. unter Mitwirkung der anwaltlichen Berater der Parteien innerhalb einer festgelegten Frist zu formulieren. In die Vereinbarung soll insbesondere der folgende Inhalt aufgenommen werden:

Ort und Tag der Verhandlung;

die Namen der Gütestelle und der Mediatoren;

die Bezeichnung des Rechtsstreits;

die Namen der Beteiligten Parteien, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände und

das Ergebnis der Güteverhandlung einschließlich einer Regelung im Hinblick auf die Verfahrenskosten (vgl. § 9 Abs. 3 GO).

Wird auf die Zwangsvollstreckung im Sinne des Abs. 2 Satz 1 verzichtet, ist dies auf dem Protokoll zu vermerken. Die abschließende Vereinbarung ist von den Beteiligten zu unterzeichnen.

(2) Soll nach dem übereinstimmenden Wunsch der Beteiligten aus der abschließenden Vereinbarung die Zwangsvollstreckung stattfinden, so wird die Güteperson der Gütestelle soweit noch nicht geschehen bei der Formulierung der Vereinbarung hinzugezogen. Die Einholung der vollstreckbaren Ausfertigung der abschließenden Vereinbarung (Erteilung der Vollstreckungsklausel) bei dem für die Gütestelle zuständigem Amtsgericht ist jedoch Sache des jeweiligen Beteiligten selbst.

(3) Die Gütestelle erstellt jeweils drei Exemplare der Vereinbarung, die im Original von den Beteiligten zu unterschrieben sind. Jeder Beteiligte erhält eine Urschrift. Das dritte Exemplar verbleibt bei der Gütestelle.

§ 6 Vergütung und Kostentragung

(1) Die Antragsgebühr für ein Güteverfahren beträgt einschließlich Beratung über das Verfahren € 70-. Diese ist sofort und auch für den Fall fällig, dass sich der andere Beteiligte mit der Durchführung eines Güteverfahrens nicht einverstanden erklärt. Kommt es zu einem Güteverfahren (Mediation), wird diese Gebühr mit dem Honorar verrechnet (s. Abs. 3 Satz 2)

(2) Die Mediations- und Gütestelle Ulrich Bantelmann berechnet für die Vermittlung im Rahmen des Güteverfahrens und des Mediationsverfahren eine Pauschale von 200 € pro Zeitstunde. Für angefangene Zeitstunden wird entsprechend ¼; ½; usw. des Pauschalbetrages abgerechnet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Beteiligten ihre schriftliche Zustimmung zu einer indirekten Vermittlung erklären. Für notwendige Auslagen (Porto, Kopien, Telefon, u.a.) wird grds. eine Pauschale von 20 € erhoben (konkrete Mehrkosten bleiben vorbehalten).

(3) Für die Fertigung einer schriftlichen Vereinbarung erhält die Mediations- und Gütestelle eine gesonderte Vergütung in Höhe von 5 % bis zu einem Gegenstandswert von 50.000,- €;

bis 250.000,- 4 %;

bis 500.000,- 3 %;

bis 2.500.000,- 2,5 %;

bis 5.000.000,- 2 %;

über 5.000.000,- 1,5 %.

(4) Soweit keine andere Regelung getroffen wurde, haben die Beteiligten die für das Güteverfahren der Gütestelle entstehenden Kosten im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zu tragen. Dabei wird die vom Antragsteller bereits bezahlte Antragsgebühr mangels einer anderen Regelung verrechnet. Die Beteiligten haften der Gütestelle für die Bezahlung der angefallenen Kosten gesamtschuldnerisch.

(5) Kommen vereinbarte Termine nicht zustande, so entsteht das Honorar eines Termins, falls der Termin nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Sitzung abgesagt wird. Endet das Verfahren infolge des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens eines Beteiligten, so hat dieser die Kosten der Säumnis zu tragen.

(6) Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen Auslagen insb. auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung und Begleitung selbst.

§ 7 Aufbewahrungspflichten

(1) Die Urschrift des Antrags auf Durchführung des Güteverfahrens sowie eine Abschrift der Einigung zur Konfliktbeilegung (Protokoll über einen Vergleich) bleiben in der Verwahrung der Gütestelle und werden dort in einer eigenen Sammlung für die Dauer von 30 Jahren aufbewahrt.

(2) Nicht zu der Sammlung gem. Abs. 1 zu nehmende Schriftstücke des Güteverfahrens können nach Ablauf von 7 Jahren vernichtet werden. Im Übrigen wird die Gütestelle die ihr von den Beteiligten eingereichten Unterlagen innerhalb der datenschutzrechtlichen Fristen aufbewahren.

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