Rechtsanwalt Torsten Harms
VERFAHRENSORDNUNG
der Gütestelle in Wathlingen
Stand: 1. Februar 2016
11. September 2007
Rechtsanwalt und Mediator (DAA)
Torsten Harms
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Angaben zur Einrichtung. 3
§ 6 Persönliches Erscheinen der Parteien.. 5
§ 8 Beendigung des Verfahrens. 5
§ 9 Akte / Vereinbarung und Protokoll 6
§ 12 Gebühren, Auslagen und Kosten.. 7
§ 13 Fälligkeit, Vorschuss und Zurückbehaltungsrecht 7
Rechtsanwalt und Mediator (DAA)
Torsten Harms
Uetzer Weg 19 – 29339 Wathlingen
Telefon 05144 – 92302
Telefax 05144 – 92390
V E R F A H R E N S O R D N U N G
d e r G ü t e s t e l l e i n W a t h l i n g e n
§ 1 Angaben zur EinrichtungRechtsanwalt und Mediator (DAA)
Torsten Harms
Uetzer Weg 19 – 29339 Wathlingen
Telefon 05144 92302
Telefax 05144 92390
E-Mail torsten.harms@kanzleiharms.de
Internet: www.kanzleiharms.de
Anwaltszulassung LG Lüneburg / AG Celle: 1. Februar 1998
Mediator bei RAK Celle: 16. August 2005
Anerkannt als Gütestelle
durch das Niedersächsische Justizministerium 30. August 2007
Erste Verfahrensordnung 15. September 2007
Novellierung Verfahrensordnung 1. Februar 2016
§ 2 Anwendungsbereich- Rechtsanwalt Torsten Harms (nachfolgend „Gütestelle“ genannt) ist durch das Niedersächsische Justizministerium anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
- Die Gütestelle Wathlingen ist örtlich für Verfahren in den Landgerichtsbezirken Hannover, Lüneburg, Hildesheim und Braunschweig tätig ( (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2008 – VI ZR 221/07; BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92). Vor der Gütestelle kann ein wirksamer Vergleich bezüglich sämtlicher Ansprüche geschlossen werden, die auch einem Vergleich vor den Zivilgerichten zugänglich sind (§ 99 NJG Abs. 2 Nr. 1).
- Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvoll-streckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); Ansprüche aus diesen Vereinbarungen verjähren innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs.1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB). Durch die Bekanntgabe des Güteantrages wird die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr.4 BGB). Ein vor der Gütestelle geschlossener Vergleich, durch den sich der Wohnungseigentümer zum Verkauf seines Wohnungseigentums verpflichtet, hat die Wirkungen eines Urteils (§ 19 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz / WEG).
- Diese Verfahrensordnung gilt nicht bei Mediationsverfahren, die außerhalb dieser Verfahrensordnung durchgeführt werden.
- Das Verfahren vor der Gütestelle dient der Vermittlung zwischen den Parteien und hat das Ziel, eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen.
- Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren.
- Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch.
- Die Gütestelle darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, als einseitige Parteivertreterin anwaltlich oder auf andere Weise beraten oder vertreten oder bereits vor Beginn des Verfahrens beraten oder vertreten haben. Dies gilt in der Angelegenheit entsprechend nach Abschluss des Güteverfahrens. Die vorherige Beratung nur einer Partei mit dem Ziel, ein Güteverfahren aufzunehmen ist zulässig und wird vor Beginn des Güteverfahrens der anderen Partei offen gelegt. Die Gütestelle wird insbesondere nicht tätig:
- in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,
- in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
- in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
- in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,
- in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,
- in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und
- in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.
- Die Gütestelle fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, die sie für angemessen und dienlich hält; dies beinhaltet unter anderem auch die Entwicklung von unverbindlichen Vorschlägen, die den Parteien einzeln oder gemeinsam vorgelegt werden. Die Gütestelle ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder teilweise in rechtlich verbindlicher Weise zu entscheiden.
6. Die Gütestelle ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
7. Mit Zustimmung zu dieser Verfahrensordnung verpflichten sich die Parteien, die Gütestelle in einem gerichtlichen Verfahren, bei dem es Verhandlungsgegenstände des Güteverfahrens geht, nicht als Zeugen zu benennen.
- Die Parteien können die Gütestelle nur gemeinschaftlich von der Schweigepflicht entbinden. Sollte einer der Parteien die Entbindung von der Schweigepflicht verweigern, so sind sich die Parteien darüber einig, dass von ihnen in einem Gerichtsverfahren der Einwand der Beweisvereitelung nicht geltend gemacht werden kann.
- Das Güteverfahren wird auf schriftlichen Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens hat folgende Angaben zu enthalten:
- Die Namen, bei juristischen Personen auch deren gesetzliche Vertreter, ladungsfähige Anschriften, Telefon – und Telefaxnummern, sowie sonstige Kommunikationsmöglichkeiten der Parteien und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte,
- eine kurze Darstellung des Streitgegenstandes und das Begehren der antragstellenden Partei,
- der Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben und die schriftliche Vollmacht ist beizufügen.
- Der Antrag ist an die Gütestelle zu richten.
- Die Gütestelle veranlasst in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung die unverzügliche Zustellung des Güteantrags an den Antragsgegner.
- Die Parteien erhalten die Verfahrensordnung mit der Bitte um schriftliche Zustimmung zugesandt. Die antragstellende Partei kann die Zustimmung ihrem Antrag beifügen.
- Nach Zustimmung bestimmt die Gütestelle unverzüglich mit den Parteien Ort und Zeitpunkt der Güteverhandlung. Ort der Güteverhandlung ist grundsätzlich der Kanzleisitz.
- Die Gegenpartei erhält eine Abschrift des Antrages nach § 4 Verfahrensordnung.
- Die Parteien sollen zur Güteverhandlung persönlich erscheinen.
- Eine Partei kann zu dem Termin einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleich ausdrücklich ermächtigt ist.
- Juristische Personen können sich durch einen ermächtigten Bevollmächtigten vertreten lassen.
- Jede Partei kann sich im Güteverfahren eines Vertreters bedienen; die Gütestelle soll vorab mittels einer Vollmacht davon in Kenntnis gesetzt werden.
- Die Güteverhandlung ist nicht öffentlich, wird in einem mündlichen Verfahren ohne vorbereitende Schriftsätze und grundsätzlich in einem Termin durchgeführt.
- Bei Vertagung der Verhandlung wird am Schluss des Termins ein Fortsetzungstermin vereinbart.
- Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf deren Kosten in den Termin gestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte Unterlagen können berücksichtigt werden.
- Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien oder deren Vertreter kann auch ein Augenschein eingenommen werden.
- Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern (§ 99 Abs. 2 Nr. 2 NJG).
- Eine Beweiserhebung ist nicht vorgesehen.
Das Verfahren endet, wenn:
- die Parteien dies vereinbaren,
- die Parteien das Verfahren mit einer Einigung beenden,
- eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt,
- die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt oder
- eine Partei nicht zu dem angesetzten Termin erscheint und sich auch nicht hinreichend entschuldigt,
- wenn eine Partei binnen einer Frist von 7 Werktagen nach schriftlicher Mahnung durch die Gütestelle den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet oder
- wenn eine Partei die Zustimmung zum Güteverfahren versagt.
- Die Gütestelle führt eine Akte aus der sich folgender Mindestinhalt ergibt:
- die Namen und Anschriften der Parteien,
- der Streitgegenstand,
- der Zeitpunkt der Einreichung eines Güteantrages, seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien,
- der Zeitpunkt der Beendigung des Güteverfahrens,
- der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs und
- die Höhe der entstandenen Kosten.
- Die Gütestelle erstellt ein Protokoll über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs.
- Das Protokoll muss Folgendes enthalten:
- den Namen der Gütestelle,
- Ort und Zeit der Verhandlung
- Namen und Anschriften der Parteien, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten,
- den Streitgegenstand,
- die Vereinbarung bzw. die Feststellung des Scheiterns des Einigungsversuchs.
- Das Protokoll wird im Termin geführt. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder das Diktat zur Genehmigung vorzuspielen. Die Genehmigung ist ebenfalls zu protokollieren.
- Die Gütestelle erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen auf deren Kosten Abschriften des Protokolls.
- Die Gebühren werden mit Beendigung der Güteverhandlung fällig. Ist nichts anderes vereinbart, tragen die Beteiligten nach der Zustimmung zum Gütestellenverfahren die Kosten und Auslagen selbst und die weiteren Kosten des Güteverfahrens grundsätzlich zu gleichen Teilen. Die Beteiligten haften der Gütestelle für die dort entstandenen Kosten gesamtschuldnerisch.
- Die Gütestelle kann von der die Güteverhandlung beantragenden Partei einen Vorschuss für das vorbereitende Verfahren und die Gütesitzung verlangen und die Anberaumung des Termins von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.
- Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuches sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die fälligen Kosten bezahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung.
Die Akten sowie die Urschrift des Protokolls hat die Gütestelle für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Protokolle über die vor der Gütestelle geschlossenen Vergleiche sind 30 Jahre aufzubewahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
§ 11 VollstreckungAus der protokollierten Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.
§ 12 Gebühren, Auslagen und KostenFür das Verfahren vor der Gütestelle werden Gebühren und Auslagen (Kosten) erhoben. Die Höhe der Auslagen bestimmt sich nach dieser Verfahrensordnung im Einzelnen wie folgt:
1. Verfahrensgebühr - Für das Verfahren erhebt die Gütestelle eine Gebühr in Höhe des 1,7-fachen der nach dem Gegenstandswert für ein gerichtliches Verfahren zu bestimmenden vollen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der nach § 13 RVG gültigen Gebührentabelle.
2. Vorbereitendes Verfahren - Für die Annahme des Antrags, und die Herbeiführung der Zustimmung der anderen Partei wird eine Pauschale von 80,- € erhoben. Wird die Zustimmung verweigert, reduziert sich der Betrag auf 70,- €.
3. Gütesitzung - Für die Gütesitzung (60 Minuten Dauer) fällt eine Gebühr von 150,- €/Stunde an. Erscheint eine Partei oder beide Parteien nicht zum Termin, haben sie die Kosten für die Gütesitzung (1 Stunde) zu tragen, sofern sie nicht bis 24 Stunden vor dem Termin abgesagt haben.
4. Abschluss einer Einigung - Bei Abschluss eine Vergleichs fallen weitere 300,- € (Streitwert bis 10.000,- €) bzw. 800,- € (Streitwert über 10.000,- €) an.
5. Auslagen und Mehrwertsteuer - Im Übrigen sind die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Auslagen der Schlichtungsstelle sowie die gesetzliche Umsatzsteuer zu erstatten. Auslagen erhebt die Gütestelle entsprechend den Tatbeständen zu Nr. 7000 bis 7008 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 RVG zu § 2 Abs. 2 RVG).
§ 13 Fälligkeit, Vorschuss und Zurückbehaltungsrecht