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Rechtsanwalt Lothar Böker

VERFAHRENSORDNUNG

§ 1 Angaben zur Einrichtung:

Sitz der Gütestelle ist die

Rechtsanwaltskanzlei Thannheiser & Kollegen Rechtsanwalt & Mediator Lothar Böker
Rühmkorffstr. 18
30163 Hannover

Telefon: 0511 / 99 04 90
Telefax: 04161 / 99 04 950

E-Mail: Boeker@Thannheiser.de
Internet: www.Thannheiser.de

§ 2 Organisatorischer Aufbau der Einrichtung:

Die Gütestelle ist am Ort der Rechtsanwalstkanzlei Thannheiser & Kollegen in Hannover eingerichtet.

§ 3 Zuständigkeit der Gütestelle


Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Weitere Zugangsvoraussetzungen bestehen nicht.

§ 4 Anwendungsbereich

(1) Herr Rechtsanwalt und Mediator Lothar Böker (im folgenden „Schlichter“) ist eine durch das Niedersächsische Justizministerium anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Durch die Einleitung des Verfahrens werden bei Einhaltung der Formalien gem § 6 Abs. 2 Verjährungen unterbrochen.


(2) Ein Güteverfahren ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können.

§ 5 Grundsätze des Verfahrens

(1) Das Ziel des Güteverfahrens ist es, mit Hilfe des Schlichters zu einer einvernehmlichen und interessengerechten Konfliktlösung zu gelangen. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren.

(2) Der Schlichter lässt sich bei seiner Tätigkeit allein von den erkennbaren Interessen der Parteien und der geltenden Rechtslage leiten.


(3) Der Schlichter ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Der Schlichter darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist, als einseitige Parteivertreterin anwaltlich oder auf andere Weise beraten oder vertreten oder bereits vor Beginn des Verfahrens beraten oder vertreten haben. Dies gilt entsprechend nach Abschluss des Güteverfahrens. Die vorherige Beratung von nur einer Partei im Hinblick auf die Aufnahme des Güteverfahrens ist zulässig. Sie wird gegenüber der anderen Partei vor Beginn des Güteverfahrens offen gelegt.


(4) Der Schlichter fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, die er für angemessen hält. Zu diesem Zweck kann er unverbindliche Vorschläge oder Alternativen zur Lösung des Streitfalls entwickeln und den Parteien gemeinsam oder einzeln vorlegen. Der Schlichter ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile davon in rechtlich bindender Weise zu entscheiden.


(5) Der Schlichter ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Schlichter sowie seine Hilfspersonen können vor Gericht nicht als Zeugen über Vorgänge aus dem Güteverfahren vernommen werden, Der Schlichter wird bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen.

(6) Der Schlichter darf nicht tätig werden in Angelegenheiten,

a) in denen er selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regreßverpflichtung steht,

b) des Ehegatten, der Verlobten oder der Lebenspartnerin, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

c) einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

d) einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder gemeinsam Geschäftsräume hat,

e) in denen er oder eine Person im Sinne der Buchstabe d) als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war oder eine Partei vor Beginn der Gütestelle beraten hat,

f) einer Person, bei der er oder eine Person im Sinne der Nummer d) gegen Entgeld beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder einer gleichartigen Organs tätig ist.

(7) Liegen Umstände vor, die den Voraussetzungen der §§ 42, 48 ZPO entsprechen, wird der Schlichter die Parteien nach Kenntnis darauf hinweisen und ggf. den Wechsel zu einer anderen Gütestelle empfehlen.

§ 6 Verfahrenseinleitung

(1) Das Güteverfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift, bei der Gütestelle gestellt werden.


(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:


a) Die Namen, bei juristischen Personen auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, ladungsfähige Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmöglichkeiten der Parteien sowie ggf. deren Vertreter.


b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit sowie des Begehrens. Der Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen.

(3) Der Schlichter veranlasst unverzüglich die Zustellung des Güteantrags in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO an den Antragsgegner.

(4) Die Parteien erhalten die Verfahrensordnung mit der Bitte um Zustimmung übersandt. Die Gegenpartei erhält eine Abschrift des Antrages nach § 3 Abs. 2.

(5) Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von Ihnen beauftragte Personen, Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.

§ 7 Terminbestimmung

(1) Der Schlichter bestimmt in Abstimmung mit den Parteien umgehend Ort und Zeit der Güteverhandlung.

(2) Ist die andere Partei zur Verhandlung bereit, findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Güteantrags an den Antragsgegner die Güteverhandlung statt.

§ 8 Persönliches Erscheinen der Parteien

(1) Die Parteien sollen in dem anberaumten Termin persönlich erscheinen.


(2) Eine Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist. Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, diese müssen zu Entscheidungen ermächtigt sein. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.


(3) Jede Partei kann sich im Güteverfahren eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen. Davon ist der Schlichter vor der Güteverhandlung in Kenntnis zu setzen.

§ 9 Güteverfahren

(1) Das Güteverfahren ist nicht öffentlich, es sei denn, der Schlichter und die Parteien vereinbaren etwas anderes.


(2) Die Güteverhandlung ist mündlich und wird nicht durch Schriftsätze vorbereitet. Sie wird in einem Termin durchgeführt. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist zugleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu vereinbaren.

(3) Jede Partei kann anwaltlichen oder sonstigen Beistand auch in der Güteverhandlung hinzuziehen.


(4) Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten in dem Termin gestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte Unterlagen können berücksichtigt werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit beider Parteien oder deren Vertretern kann auch ein Augenschein eingenommen werden. Im Einvernehmen beider Parteien kann der Schlichter zur Aufklärung der Interessenlage Einzelgespräche führen.

§ 10 Beendigung des Verfahrens

Das Güteverfahren endet

a) durch eine den Streit beendende Vereinbarung,

b) wenn eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt,

c) wenn der Schlichter das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt. Dies kann auch dann geschehen, wenn der Antragsgegner über einen Zeitraum von 5 Monaten hinweg nicht auf die Zustellung des Antrages reagiert.
d) wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung des Schlichters den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet.

e) wenn eine Partei zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Bei Ausbleiben des Antragstellers gilt der Güteantrag als zurück genommen, wenn das Ausbleiben nicht spätestens bis 2 Wochen nach dem Termin hinreichend entschuldigt wird.
§ 11 Vereinbarung, Protokoll

(1) Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs wird ein Protokoll ertstellt.


(2) Das Protokoll muss enthalten:


a) Den Namen des Schlichters,

b) Ort und Zeit der Verhandlung,

c) Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände,

d) den Gegenstand des Streits,

e) die Vereinbarung der Parteien bzw. den Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuchs.


(3) Das Protokoll ist von dem Schlichter zu unterschreiben. Es ist den Parteien zur Durchsicht vorzulegen oder bei Erstellung nach dem Termin zuzusenden und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

§ 12 Kosten des Schlichtungsverfahrens

(1) Der Schlichter erhält für seine Tätigkeit - einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Schlichtungsverhandlungen - ein Zeithonorar, das nach Zeitstunden bemessen wird nach folgenden Vorschriften:


Streitwert Stundenhonorar


bis 25.000,-- Euro: 175,-- Euro
25.000,01,-- Euro bis 125.000,-- Euro: 200,-- Euro
125.000,01,-- Euro bis 500.000,-- Euro: 225,-- Euro
500.000,01,-- Euro bis 1.500.000,-- Euro: 250,-- Euro
ab 1.500.000,01,-- Euro: 275,-- Euro


jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und ggf. Reise- sowie Unterkunftskosten. Erklärt sich die andere Partei mit dem Schlichtungsverfahren nicht einverstanden oder reagiert nicht binnen 5 Monaten auf die Zustellung und wird deshalb das Verfahren beendet, so reduziert sich das Honorar auf den Betrag von 30,00 EUR. Kommen bereits vereinbarte Verhandlungstermine nicht zustande, so entsteht für den ausgefallenen Verhandlungstermin ein Honorar von 150,00 Euro zzgl. einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, falls der Verhandlungstermin nicht bis spätestens am Vortag der Sitzung abgesagt wird.


(2) Bei Abschluss einer Vereinbarung erhält der Schlichter zusätzlich die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus dem Gegenstandswert zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.


(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, tragen die Parteien ihre Kosten und Auslagen selbst und die weiteren Kosten des Güteverfahrens grundsätzlich zu gleichen Teilen. Die Parteien haften der Gütestelle gesamtschuldnerisch. Erklärt sich der Antragsgegner mit dem Verfahren nicht einverstanden oder reagiert nicht binnen 5 Monaten auf die Zustellung, so trägt der Antragsteller die Kosten der Gütestelle.

(4) Endet das Verfahren infolge einer unentschuldigten Säumnis, trägt die säumige Partei allein die Kosten des Verfahrens.

§ 13 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Gebühren werden mit Beendigung der Schlichtung fällig.

(2) Der Schlichter kann von der die Gütestelle beantragenden Partei einen Vorschuss für die erste Güteverhandlung anfordern und die Güteverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. Für eventuelle weitere Verhandlungen kann der Schlichter von den Parteien in jeweils gleicher Höhe Vorschüsse für bis zu 4 weitere Güteverhandlungen anfordern.


(3) Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten bezahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gegenüber der diese beantragenden Partei.


§ 14 Abschrift und Aufbewahrung

(1) Der Schlichter erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen Abschriften des Protokolls.


(2) Die Urschrift des Protokolls sowie die übrigen Akten hat der Schlichter für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Sollte eine Einigung stattfinden, wird diese Vereinbarung in einem Vergleich schriftlich festgehalten. Dieser Vergleich stellt einen Titel dar und wird für die Dauer von 30 Jahren aufbewahrt.

§ 15 Vollstreckung

(1) Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.


(2) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht Hannover zuständig.

ZITIERTE GESETZESTEXTE

Zivilprozessordnung

§ 794 Weitere Vollstreckungstitel

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;

2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;

2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Antrag zurückweisen;

2b. (weggefallen)

3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3;

3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem § 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, sowie nach dem § 644;

4. aus Vollstreckungsbescheiden;

4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;

4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;

5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

§ 42 Ablehnung eines Richters

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

§ 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,

2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,

3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,

4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,

5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,

6. die Zustellung der Streitverkündung,

7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,

8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a,

9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,

10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,

12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,

13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und

14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) 1 Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. 2 Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. 3 Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

VV 1000 Einigungsgebühr

(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.

(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr wiederrufen werden kann.

(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.

(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606 Abs.1 Satz 1 ZPO) und in Lebenspartnerschaftssachen (§661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.

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