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Rechtsanwalt Karlheinz B. C. Warfsmann

1. Angaben zur Einrichtung

Herr Rechtsanwalt Karlheinz B. C. Warfsmann,
Hauptstraße 6,
26524 Hage
Internet: www.verhandlungstermin.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Gütestelle hat Ihren Sitz in Hauptstraße 6, 26524 Hage. Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, Verjährungen werden gehemmt.

3. Durchführung des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren findet nur nach gemeinschaftlichem schriftlichen Antrag aller an ihm zu beteiligenden Personen und der Annahme des Antrags durch die anerkannte Gütestelle statt.

4. Verfahren

Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Vorrangiger Zweck der Gütestelle ist eine einvernehmliche, außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichtsverfahren. Die Gütestelle erörtert im Termin mit den Beteiligten den zu regelnden Sachverhalt. Sie soll dabei diesen so umfassend wie möglich und nötig aufklären. Zur gütlichen Beilegung des Konflikts können die Beteiligten eigene Vorschläge machen oder die Gütestelle bitten, einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten. Im Übrigen bestimmt die Gütestelle das Verfahren nach ihrem Ermessen.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

1.) Bei Zustandekommen des Dienstvertrags nach bürgerlichem Recht schulden die Beteiligten der anerkannten Gütestelle eine Vergütung als Gesamtschuldner.

2.) Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Wert, den der Gegenstand der Tätigkeit der anerkannten Gütestelle hat.

3.) Wenn der Gegenstand der Tätigkeit der anerkannten Gütestelle Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, sind die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

4.) Den Gegenstandswert bestimmt die anerkannte Gütestelle. Der Wertbestimmung kann nicht entgegengehalten werden, dass sie unrichtig ist, wenn sie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder einer, einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht widersprechenden Entscheidung eines Oberlandesgerichts entspricht, die mindestens einen Monat vor dem Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens veröffentlicht worden ist.

5.) Die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 4.000,00 € beträgt 250,00 €. Bei höheren Gegenstandswerten errechnet sich die Gebühr nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

6.) Für das Schlichtungsverfahren haben die Beteiligten zwei Gebühren zu zahlen. Sind am Gegenstand der Tätigkeit der anerkannten Gütestelle mehr als vier Personen beteiligt, so erhöht sich der Gebührenanspruch der anerkannten Gütestelle um 0,5 Gebühren je weiterem Beteiligten. Die Gebührenerhöhung wird ausgehend vom Wert des Gegenstandes der Tätigkeit der anerkannten Gütestelle, an dem mehr als vier Personen beteiligt sind, berechnet.

7.) Die anerkannte GütesteIle hat Anspruch auf Ersatz der in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes genannten Auslagen in der dort genannten Höhe.

8.) Der Gebührenanspruch der anerkannten Gütestelle entsteht in voller Höhe, wenn sie den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens angenommen hat. Im Falle der Gebührenerhöhung durch den im Verlauf des Schlichtungsverfahrens erfolgten Beitritt weiterer Beteiligter entsteht der erhöhte Gebührenanspruch mit Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2. Der Anspruch auf Auslagenersatz entsteht mit Verwirklichung des Tatbestandes der zum Auslagenersatzanspruch führt.

9.) Die anerkannte Gütestelle kann von den Beteiligten die Zahlung der Gebühren und Auslagen mit deren Entstehung ebenso verlangen, wie einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Auslagen. Sie kann die Fortführung des Verfahrens von der Zahlung der Gebühren und Auslagen, sowie des Vorschusses abhängig machen. Soweit hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann sie auch das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den Beteiligten wegen Nichtzahlung der Gebühren, Auslagen oder des Auslagenvorschusses kündigen. Mit der Kündigung des Vertragsverhältnisses ist das Verfahren beendet.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Das Verfahren endet in der Regel durch eine den Streit beendende Vereinbarung oder wenn eine Partei oder die Gütestelle das Verfahren für beendet erklärt.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Aus einer vor der Gütestelle geschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO.


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