Rechtsanwalt Dirk Rosenhagen
1. Angaben zur Einrichtung
Herr Rechtsanwalt Dirk Rosenhagen, Schulstraße 22, 27749 Delmenhorst
2. Zuständigkeit der Einrichtung
Das Verfahren vor der Gütestelle ist unabhängig vom Streitwert in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen, Streitwertgrenzen oder Begrenzungen der örtlichen Zuständigkeit bestehen nicht.
3. Verfahren
Die Gütestelle unterstützt die Beteiligten darin, eine für alle Beteiligten befriedigende und tragfähige Lösung eines Konflikts zu finden. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren. Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch.
4. Kosten des Güteverfahrens
(1) Mit dem Eingang des Antrags entsteht eine sofort fällige Antragsgebühr in Höhe von EUR 200,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Antragsgebühr enthält die Kosten für die Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerseite. Kommt es nicht zu einem Güteverfahren da der Antragsgegner dies unmittelbar nach der Zustellung ablehnt, reduziert sich die Antragsgebühr auf EUR 50,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Gütestelle erhält für die Tätigkeit einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Verfahrensverhandlungen ein Honorar, welches vor Beginn der Verhandlungen mit den Beteiligten nach folgenden Honorarsätzen vereinbart wird:
Jede Partei zahlt für
- 1 Kurzverhandlung (1 x 90 Minuten): EUR 200,00,
- 1 Halbtagsverhandlung (2 x 90 Minuten plus eine Pause): EUR 400,00,
- 1 Ganztagsverhandlung (4 x 90 Minuten plus drei Pausen): EUR 600,00,
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten einer Kurzverhandlung werden immer berechnet; bis zum Erreichen des jeweils nächsten Zeitintervalls werden je angefangene 15 Minuten EUR 15,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Je nach wirtschaftlicher Bedeutung und der Komplexität des Falles können die vorgenannten Regelsätze durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Die Parteien können im Innenverhältnis abweichende Kostenvereinbarungen treffen.
(3) Kommen vereinbarte Verhandlungstermine nicht zustande, so entsteht ein Honorar in Höhe von EUR 200,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, falls der Verhandlungstermin nicht bis spätestens 18:00 Uhr des der Sitzung vorhergehenden Werktages gegenüber der Gütestelle abgesagt wird.
(4) Bei Abschluss einer Vereinbarung kann von der Gütestelle zusätzlich die Entrichtung einer Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt werden, die sich nach dem Gegenstandswert richtet.
(5) Auslagen und Reisekosten werden nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erstattet.
(6) Bleibt nur eine Partei ohne rechtzeitige Absage einem Verhandlungstermin fern, so hat allein diese Partei das entstandene Honorar sowie etwaige sonstige Kosten zu tragen.
(7) Sind auf einer Seite mehrere Parteien oder auf der Seite einer Partei mehrere Personen am Verfahren beteiligt, führt dies nicht zu einer Erhöhung der Honorarsätze, sofern die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung treffen.
5. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Gütestelle
Aus einem vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO).