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Rechtsanwalt Cord Stahlmann

1. Angaben zur Einrichtung

Herr Rechtsanwalt Cord Stahlmann
Seelhorststraße 61
30175 Hannover
E-Mail: info@ra-stahlmann.de
Internet: www.ra-stahlmann.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Gütestelle hat Ihren Sitz in 30159 Hannover, Georgstraße 56.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Gütestelle ist zuständig für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Bau- und Architektenrechts und des allgemeinen Zivilrechts. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen, Streitwertbegrenzungen oder Begrenzungen der örtlichen Zuständigkeit bestehen nicht.

4. Verfahren

Ziel des Güteverfahrens ist es, dass die Beteiligten unter Leitung der Gütestelle eine auf ihre Interessen zugeschnittene für sie faire und gerechte Lösung finden und vereinbaren. Das Verfahren ist freiwillig.

Das Verfahren wird durch Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich an die Gütestelle zu richten.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Für das Verfahren vor der Gütestelle werden folgende Kosten erhoben:

Für die Annahme des Antrages, die Herbeiführung der Zustimmung des/der anderen Beteiligten wird eine Pauschale von 90,00 € erhoben. Wird die Zustimmung verweigert, reduziert sich dieser Betrag auf 35,00 €.

Für die Terminvereinbarung und Ladung der Beteiligten werden weitere 30,00 € erhoben.

Für die Güteverhandlung (Zeitstunde von 60 Minuten) fällt eine Gebühr von 180,00 € an. Die erste Zeitstunde ist pauschal mit 180,00 € an die Gütestelle zu zahlen, ab der zweiten Stunde wird je angefangene 6 Minuten abgerechnet.

Bei Abschluss eines Vergleichs sind weitere 240,00 € zu entrichten.

Alle vorstehenden Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Im Übrigen sind die im Zusammenhang mit dem Güteverfahren anfallenden Auslagen gem. Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zu erstatten. Ein Auszug des Gesetzestextes ist der Verfahrensordnung beigefügt.

Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Beendigung des Güteverfahrens durch die Gütestelle. Die Kostenrechnung ist fällig und zahlbar an die Gütestelle bis spätestens zum 10. des Monats, der auf das Ende der Güteverhandlung folgt.

Die Vermögensschaden-Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der Gütestelle beträgt 2.000.000,00 € je Versicherungsjahr, begrenzt auf 250.000,00 € je Versicherungsfall.

Die Haftung der Gütestelle wird auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der Gütestelle von 250.000,00 € je Versicherungsfall begrenzt. Sollte der Streitwert diese Summe übersteigen, kann auf ausdrücklichen Wunsch der Beteiligten eine Zusatzversicherung für den Einzelfall abgeschlossen werden, deren Kosten die Parteien zu tragen haben.

Kostenschuldner sind die Beteiligten je zur Hälfte, es sei denn, sie treffen einvernehmlich eine abweichende Vereinbarung; das gilt auch für die Kosten Dritter (z. B. Rechtsanwälte, Sachverständige, Steuerberater etc. pp.), die im Einvernehmen der Beteiligten an dem Verfahren teilnehmen.

Im Außenverhältnis haften sie der Gütestelle gegenüber als Gesamtschuldner.

Die durch Säumnis entstandenen Kosten hat der säumige Beteiligte allein zu tragen, wenn er den Termin nicht innerhalb von 24 Stunden absagt. Erscheinen beide Parteien nicht und erfolgt keine Absage innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin, fällt eine Gebühr in Höhe von einer Zeitstunde (180,-- €) an, die die Parteien als Gesamtschuldner zahlen müssen.

6. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Aus einem vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich kann die vollstreckt werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO).

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