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Rechtsanwalt Christian Teppe

Güteordnung der Gütestelle Landwirtschaft und Umwelt, Mediator (univ.) und Fachanwalt für Agrarrecht, RA Christian Teppe, An der Hardau 6, 29525 Uelzen


§ 1

Anwendungsbereich


1. Diese Güteordnung ist in allen Verfahren anzuwenden, die der Mediator Christian Teppe im Rahmen der Betreuung von Beteiligten auf dem Gebiet des Zivilrechts als staatlich anerkannte Gütestelle durchführt. Die staatlich anerkannte Gütestelle ist örtlich zuständig, wenn eine der Beteiligten ihren Sitz oder ihre Niederlassung in der Bundesrepublik in Deutschland hat.

2. Das Güteverfahren wird durchgeführt aufgrund des Einverständnisses aller Beteiligten.


§ 2

Einleitung des Verfahrens


1. Das Güteverfahren kann durch schriftlichen oder mündlichen Antrag einer Partei eingeleitet werden. Es kann auch dadurch eingeleitet werden, dass die Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit mündlich zu Protokoll des Mediators einen Antrag stellen. Der Antrag muss den Namen, die ladungsfähige Anschrift der Beteiligten sowie eine kurze Darstellung des Streitgegenstandes enthalten und das Begehren erkennen lassen.

2. Die Gütestelle veranlasst, sofern der Antrag auf Einleitung des Güteverfahrens nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten gestellt wird, dass der Antrag auf Einleitung des Verfahrens an die von dem Antragsteller genannte Person zugesandt wird, mit der Aufforderung, binnen 10 Tagen den Zugang des Antrages zu bestätigen. Wird der Zugang nicht innerhalb dieser Frist bestätigt, veranlasst die Gütestelle die Zustellung des Güteantrages in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO an die von dem Antragsteller bezeichnete Partei.

3. Die Bekanntgabe des Antrages auf Einigung im Güteverfahren nach Abs. 2 ist von dem Mediator vorzunehmen, nachdem der Antragsteller sein Einverständnis zur Anwendung dieser Güteordnung erklärt hat. Mit der Zustellung fordert die Gütestelle nun die andere Partei auf, ebenfalls ihr Einverständnis zu der Anwendung der vorliegenden Güteordnung zu erklären.

4. Mit der Bekanntgabe des Güteantrages gilt, dass

a) der Antrag verzugsbegründende Wirkung im Sinne des § 284 BGB hat,

b) eventuell zu zahlender Familienunterhalt geltend gemacht wird,

c) gezahlter Unterhalt unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht,

d) im Tarifvertragsrecht unter einer Ausschlussfrist bestehende Ansprüche, gleich welcher Art und Benennung, geltend gemacht wurden.


§ 3

Wahrung der Unparteilichkeit


Die Gütestelle darf nicht tätig werden

1.

a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,

b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartners, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat,

e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d) als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war oder eine Partei vor Beginn des Güteverfahrens beraten hat,

f) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d) gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.


2.

Ist die Gütestelle durch ein Mitwirkungsverbot oder wegen Befangenheit an der Tätigkeit als Gütestelle gehindert, so teilt sie dies den Parteien unter Hinweis auf die mit der Beendigung des Verfahrens verbundenen Rechtsfolgen mit.


§ 4

Durchführung des Verfahrens


1. Die Gütestelle lädt die Beteiligten zu einem von ihm bestimmten ersten Termin, in dem das Güteverfahren in nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung durchgeführt wird. Bei der Terminbestimmung weist die Gütestelle auf die Folgen der Säumnis hin.

2. Weitere mündliche Verhandlungen finden nach Absprache statt, ohne dass die Parteien nochmals auf die Folgen der Säumnis hingewiesen werden müssen. Spätestens im sechsten Verhandlungstermin soll die Gütestelle mit den Beteiligten erörtern, ob das Verfahren weiterbetrieben werden soll.

3. Die Gütestelle soll darauf hinwirken, dass die Parteien eine auf ihre Interessen zugeschnittene, für sie faire und gerechte Lösung finden. Sie ist daher nicht als Rechtsberater tätig und verantwortlich nur für den Gang des Verfahrens. Mit der Zustimmung zu dem Güteverfahren verpflichten sich die Parteien zu Offenheit und dazu, Nachweise vorzulegen.

4. Die Parteien haben die Möglichkeit, selbst oder durch eine von ihnen beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.

5. Das Güteverfahren endet, wenn

a) die Gütestelle den Beteiligten nach § 3 Abs. 2 der Güteordnung mitteilt, dass sie an der Durchführung verhindert ist, die Gütestelle das Verfahren mangels Erfolgsaussichten für beendet erklärt,

b) ein Beteiligter das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenüber der Gütestelle für gescheitert erklärt,

c) die Beteiligten ihren Streit durch eine Vereinbarung beilegen.

6. Bei Zustimmung aller Beteiligten kann das Verfahren auch öffentlich stattfinden sowie aufgezeichnet werden.


§ 5

Beistände und Vertreter der Beteiligten


Jeder Beteiligte kann anwaltliche, steuerrechtliche oder sonstige Berater hinzuziehen.

Grundsätzlich soll in einer mündlichen Verhandlung, bevor dieser Beistand hinzugezogen wird, besprochen werden, zu welchen Fragen der Beistand Stellung nehmen soll. Ist der Beistand hinzugezogen worden, ohne dass dies zuvor in dem Güteverfahren abgesprochen wurde, so soll derjenige Beteiligte, der den Beistand hinzugezogen hat, in dem Güteverfahren über das Ergebnis dieser Informationen berichten.


§ 6

Säumnis eines Beteiligten


1. Das Güteverfahren ist beendet, wenn ein Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. 2. Die Säumnisfolge nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb von 2 Wochen nach dem Termin der Beteiligte sein Ausbleiben gegenüber der Gütestelle genügend entschuldigt oder alle Beteiligten die Fortsetzung des Verfahrens wünschen. In diesem Fall kann die Gütestelle zu einem neuen Termin laden. § 7 Vertraulichkeit des Verfahrens 1. Die Gütestelle ist auf Anforderung eines Beteiligten verpflichtet, diesem schriftlich mitzuteilen, wann auf Veranlassung eines Beteiligten das Güteverfahren eingeleitet wurde und wann dieser Güteantrag dem anderen Beteiligten bekanntgegeben wurde (§ 2 Abs. 2) bzw. an welchem Tag die Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit einen Antrag auf Einleitung des Güteverfahrens gestellt haben (§ 2 Abs. 1 S. 2). Der Gegenstand und der Grund des erhobenen Anspruchs sind von der Gütestelle in dieser Bescheinigung anzugeben. Sie hat auf Anforderung auch den Zeitpunkt der Beendigung des Güteverfahrens (§§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1) zu bescheinigen.

2. Wegen aller weiteren in den mündlichen Verhandlungen gesprochenen Tatsachen hat die Gütestelle Schweigepflicht. Von dieser Schweigepflicht können die Beteiligten die Gütestelle nur gemeinschaftlich entbinden.


§ 8

Abschluss eines Vergleichs


1. Schließen die Parteien in einer mündlichen Verhandlung einen Vergleich, soll dieser schriftlich fixiert werden und von beiden Parteien und der Gütestelle unterzeichnet werden.

2. Enthält der Vergleich Vereinbarungen, für die das Gesetz eine notarielle Form vorsieht, ist diese einzuhalten und gemäß § 5 zu verfahren.

3. Die Gütestelle erteilt den Beteiligten auf Antrag Abschriften des Vergleichs und beantragt die Vollstreckungsklausel bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.


§ 9

Gebühren und Auslagen


1. Die Gütestelle erhält für die in dieser Güteordnung genannte Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.

2. Die Gütestelle hat Anspruch auf Erstattung der auf ihre Gebühren anfallenden Umsatzsteuer.


§ 10

Gebühren für das Güteverfahren


Die Gebühren für das Güteverfahren betragen:

Nr. 1. 70,00 € für die Annahme des Antrages nach § 2,

Nr. 2. 80,00 € einmalig für die nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Ladung der Parteien,

Nr. 3. 300,00 € je Stunde für die Einarbeitung und Mediationssitzung sowie deren Nachbereitung und Fahrtzeiten. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von jeweils fünf Minuten,

Nr. 4. 100,00 € für die nach § 8 Abs. 3 vorgesehene vollstreckbare Ausfertigung,

Nr. 5. Eine Gebühr gem. Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 VV RVG.


§ 11

Auslagen


Zusätzlich zu den in § 9 genannten Gebühren sind der Gütestelle die entstandenen Auslagen analog Teil 7 (Nr. 7000 bis 7008) VV zum RVG zu erstatten.


§ 12

Kostenschuldner


1. Kostenschuldner ist die Partei, die den Antrag gestellt hat.

2. Nachdem die andere Partei ihr Einverständnis zu der Anwendung der vorliegenden Güteordnung erklärt hat, haften die Parteien auch für die bereits entstandenen Gebühren als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haften die Parteien, soweit sie nicht etwas anderes vereinbaren, zu gleichen Teilen.

3. Wird der Antrag bei gleichzeitiger Anwesenheit von den Parteien gestellt, haften die Parteien für die Gebühren von Beginn als Gesamtschuldner.

4. Die Partei, die nicht zu dem gemäß § 4 Nr. 1 bestimmten oder gemäß § 4 Nr. 2 vereinbarten Termin erscheint, hat die der erschienenen Partei dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

5. Nummer 4 gilt entsprechend, wenn eine Partei unentschuldigt mehr als 15 Minuten verspätet erscheint.


§ 13

Fälligkeit und Vorschuss

1. Gebühren werden bei der Beendigung des Güteverfahrens fällig, Auslagen mit ihrer Entstehung.

2. Die Gütestelle kann von den beteiligten Parteien einen angemessenen Vorschuss verlangen. Die Höhe des Vorschusses soll die zu erwartende Gebühr nach § 10 Nr. 3 dieser Güterordnung nicht überschreiten.


Ich bin mit der Anwendung der vorstehenden Güteordnung einverstanden.


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Ort, Datum Unterschrift


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Ort, Datum Unterschrift

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