Rechtsanwältin und Mediatorin Wiebke Osigus
Verfahrensordnung der Gütestelle
Stand 22.06.2015
Präambel
Frau Rechtsanwältin und Mediatorin Wiebke Osigus ist durch das Niedersächsische Justizministerium als Gütestelle des Landes Niedersachsen gemäß § 794 ZPO anerkannt. Sie gewährt eine von den Parteien unabhängige objektive und qualifizierte Streitschlichtung.
1. Angaben zur Einrichtung
Frau Rechtsanwältin und Mediatorin Wiebke Osigus,
Theaterstraße 3,
30159 Hannover
Telefon: 0511 35 36 05 65
Mobil: 01579 2329553
Telefax: 0511 35 36 05 97
E-Mail: Mediation@ksg-recht.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Gütestelle ist am Ort der Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen (KSG) unter obiger Anschrift eingerichtet und zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts. Die örtliche Zuständigkeit ist begrenzt auf Streitigkeiten aus dem Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Celle.
Streitwertbegrenzungen oder weitere Zugangsvoraussetzungen bestehen nicht. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Verfahrens vor der Gütestelle gehemmt.
3. Verfahrensgrundsätze
a.
Das Verfahren dient der Vermittlung zwischen den Parteien und hat das Ziel, eine interessengerechte und von den Parteien als fair empfundene Lösung/Vereinbarung herbeizuführen. Die Gütestelle fördert die Beilegung des Streitfalls in angemessener Art und Weise; dies kann neben der Verfahrens- und Gesprächsleitung auf Wunsch der Parteien auch durch unverbindliche Lösungsvorschläge geschehen. Eine Rechtsberatung findet nicht statt.
b.
Jede am Güteverfahren beteiligte Partei erhält Gelegenheit, selbst oder durch beauftragte Personen Tatsachen oder Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.
c.
Die Gütestelle ist unabhängig, unparteiisch und neutral. Das Verfahren ist freiwillig und wird nur auf Antrag und nach schriftlicher Zustimmung beider Parteien durchgeführt.
d.
Das Verfahren ist nicht öffentlich; die Inhalte sind vertraulich.
e.
Die Gütestelle entscheidet den Streitfall nicht.
f.
Die Gütestelle und die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Parteien verpflichten sich, die Gütestelle in einem gerichtlichen Verfahren, bei dem es um Verhandlungsgegenstände des Güteverfahrens geht, nicht als Zeugin zu benennen.
g.
Die Gütestelle darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des Güteverfahrens ist, zuvor einseitig anwaltlich oder auf sonstige Weise beraten oder vertreten oder bereits vor Beginn des Güteverfahrens beraten oder vertreten haben. Die Gütestelle oder die Güteperson darf insbesondere nicht tätig werden
- bei Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,
- in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
- in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
- in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,
- in Angelegenheiten, in denen sie oder eine zuvor genannte Person als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,
- in Angelegenheiten, in denen sie oder eine zuvor genannte Person eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und
- in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine zuvor genannte Person gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.
h.
Nach Beendigung des Güteverfahrens darf keine einseitige anwaltliche Vertretung erfolgen. Die Gütestelle hat, bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes die weitere Verfahrensgestaltung abzulehnen und das Verfahren zu beenden. Jedem Verfahrensbeteiligten steht ein Rügerecht zu, sofern er/ sie die Neutralität der Gütestelle gefährdet sieht. In diesem Fall entscheidet die Gütestelle über die Verfahrensfortführung nach billigem Ermessen anhand der Grundsätze des Güteverfahrens.
4. Verfahrensablauf
Das Güteverfahren wird auf schriftlichen Antrag an die Gütestelle eingeleitet. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- Namen & (ladungsfähige) Kontaktdaten der Parteien, und ggf. deren Verfahrensbevollmächtigten bzw. gesetzlichen Vertreter,
- eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und das Begehren der Antrag stellenden Partei,
- eine Unterschrift der Partei, bzw. des Bevollmächtigten nebst schriftlicher Vollmacht.
Der anderen Partei wird eine Abschrift des Antrages unverzüglich zugestellt. Beide Parteien erhalten die Verfahrensordnung mit der Bitte um schriftliche Zustimmung. Die Gütestelle kann einen Verfahrensvorschuss verlangen.
Nach Eingang der Zustimmungserklärungen, und ggf. der Vorschusszahlung bestimmt die Gütestelle einen Termin zur mündlichen Erörterung der Sache.
Die Parteien können anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen. Die Parteien haben zu der Güteverhandlung persönlich zu erscheinen.
Die Güteverhandlung ist vertraulich und nicht öffentlich. Sie wird in einem mündlichen Verfahren ohne vorbereitende Schriftsätze durchgeführt. Eine Beweiserhebung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Ein präsenter Augenschein kann genommen werden. Zeugen und Sachverständige können auf Wunsch der Parteien gehört werden; vorgelegte Unterlagen können berücksichtigt werden. Die entstehenden Kosten haben die Parteien zu tragen.
5. Beendigung des Verfahrens
Das Verfahren endet, wenn:
- die Parteien dies vereinbaren,
- die Parteien das Verfahren mit einer Einigung beenden,
- eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt,
- die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Einigung für gescheitert erklärt,
- das Güteverfahren auf Grund von Befangenheit bzw. einer erfolgreichen Rüge einer oder aller Parteien beendet wird
- eine Partei nicht zu dem angesetzten Termin erscheint und sich auch nicht nachträglich innerhalb von 3 Werktagen hinreichend entschuldigt,
- eine Partei binnen einer Frist von 7 Werktagen nach schriftlicher Mahnung durch die Gütestelle den ggf. angeforderten Kostenvorschuss nicht leistet oder
- eine Partei die Zustimmung zum Güteverfahren nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erteilt.
Die Gütestelle erstellt ein Protokoll über den Streitgegenstand, die Einigung oder das Scheitern der Einigung bzw. den Verfahrensverlauf. Das Protokoll wird im Termin geführt. Es ist den Parteien vorzulesen bzw. vorzuspielen und von diesen zu genehmigen. Die Gütestelle erteilt den Parteien auf Verlangen und auf deren Kosten Abschriften des Protokolls.
6. Aufbewahrung & Aktenführung
a.
Die Gütestelle führt über ihre Tätigkeit Akten. In den Akten dokumentiert die Gütestelle für jedes Verfahren die Namen und Anschriften der Parteien, den Streitgegenstand, den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags, seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien, sowie der Beendigung des Güteverfahrens, sowie den Wortlaut eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs und die von der Gütestelle erhobenen Kosten.
b.
Die Akten über das Güteverfahren hat die Gütestelle für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Die Gütestelle hat Vergleiche nach Beendigung des Güteverfahrens 30 Jahre lang aufzubewahren.
c.
Die Gütestelle hat bis zum 15.März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres zu erstellen und auf Anforderung der Behörde nach § 106 Satz 1 NJG vorzulegen.
7. Kosten
Für das Verfahren vor der Gütestelle werden folgende Kosten erhoben:
Für die Annahme des Antrages und die Herbeiführung der Zustimmung wird eine Pauschale von EUR 80,00 erhoben. Wird die Zustimmung verweigert, reduziert sich dieser Betrag auf EUR 40,00. Kostenschuldner ist in letzterem Fall der Antragsteller.
Für die Terminvereinbarung und die Ladung werden weitere EUR 15,00 pro beteiligter Person erhoben.
Die Durchführung der Güteverhandlung wird auf Stundenbasis abgerechnet:
Für jede Zeitstunde (60 Minuten) fällt eine Gebühr von EUR 180,00 an. Die erste Zeitstunde ist pauschal mit EUR 180,00 zu vergüten, ab der zweiten Zweitstunde wird je angefangene 6 Minuten abgerechnet. Bei einem Streitwert ab EUR 125.000 erhöht sich die stündliche Gebühr auf EUR 250,00.
Erscheinen eine oder beide Parteien nicht zu dem Termin, hat sie / haben sie die Kosten für eine Zeitstunde Güteverhandlung zu tragen, sofern eine Absage nicht binnen 24 Stunden vor dem Termin erfolgt.
Bei Abschluss eines Vergleiches sind weitere EUR 250,00 bei einem Streitwert bis EUR 20.000 bzw. EUR 500,00 bei einem Streitwert über EUR 20.000 zu entrichten.
Alle Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Im Übrigen sind die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Auslagen entsprechend den Tatbeständen im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zu erstatten.
Die Haftung der Gütestelle wird auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der Gütestelle von EUR 250.000 je Versicherungsfall begrenzt.
8. Kostentragung
Kostenschuldner sind die Parteien je zur Hälfte; es sei denn, sie haben eine abweichende Regelung vereinbart. Die Parteien haften der Gütestelle für sämtliche entstandene Kosten gesamtschuldnerisch. Bei Verfahrensbeendigung auf Grund eines Befangenheitsgrundes tragen die Gütestelle und die Verfahrensbeteiligten die Kosten je zur Hälfte. Insofern erfolgt in diesem Fall Kostenteilung.
Die Gebühren werden mit Beendigung des Güteverfahrens fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens durch die Gütestelle.
Die Gütestelle kann einen Vorschuss von der Antrag stellenden Partei für das vorbereitende Verfahren und den Gütetermin verlangen und die Terminanberaumung von der Vorschusszahlung abhängig machen. In Verfahren mit mehr als vier Verhandlungsterminen können entstandene Kosten in Zwischenrechungen gelten gemacht werden.
Ausfertigungen einer Einigung und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die ausstehenden Kosten bezahlt sind.
Die Parteien tragen ihre notwendigen Auslagen selbst. Dies gilt auch für die Kosten Dritter, die im Einverständnis der Beteiligten an dem Verfahren teilnehmen und auf Wunsch einer oder beider Parteien hinzugezogen wurden.Die vorstehende Verfahrens- & Kostenordnung habe ich gelesen, verstanden und stimme der Durchführung des Güteverfahrens auf dieser Grundlage zu.
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Ort, Datum Unterschrift