Rechtsanwältin Sabine Regehr-Skopnik
Verfahrensordnung für Gütestellenverfahren
§ 1 Angaben zur Einrichtung
Sabine Regehr-Skopnik
Rechtsanwältin, Mediatorin, Dozentin
Anwaltskanzlei in Kooperation
Ladeholzstr. 2, 31319 Sehnde
Anwaltszulassung LG Hildesheim/AG Lehrte seit dem 01.08.2006
Gelistete Mediatorin bei der RAG Celle seit dem 20.04.2007
Die Gütestelle ist am Ort der Kanzlei Regehr-Skopnik ist in Sehnde eingerichtet.
Rechtsanwältin Sabine Regehr-Skopnik (im folgenden „Gütestelle") ist eine durch das Nie-dersächsische Justizministerium anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zi-vilprozessordnung (ZPO).
§ 2 Funktion der Gütestelle
(1) Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts zuständig. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertbe-grenzungen bestehen nicht.
(2) Die Durchführung eines Verfahrens vor der Gütestelle ist in allen Fällen zulässig, in de-nen die Parteien nach dem Gesetz einen Konflikt selbst beilegen können.
(3) Aus Vergleichen, die die Parteien vor der Gütestelle geschlossen haben, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. Nr. 1 ZPO).
(4) Ansprüche aus diesen Vereinbarungen verjähren innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Durch die Bekanntgabe des - bei der Gütestelle schriftlich eingereichten - Güteantrages an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
(5) Ein vor der Gütestelle geschlossener Vergleich, durch den sich der Wohnungseigentümer zum Verkauf seines Wohnungseigentums verpflichtet, hat die Wirkungen eines Urteils (§ 19 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz [WEG]).
§ 3 Anwendungsbereich
Diese Verfahrensordnung gilt nicht bei Mediationsverfahren oder sonstigen Angelegenheiten, die außerhalb eines Güteverfahrens durchgeführt werden.
§ 4 Sachliche Zuständigkeit
I. Die Gütestelle kann in Anspruch genommen werden zur einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten.
1. über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 2
b) Überwuchses nach §910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfahlen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
2. über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
3. über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
§ 5 Örtliche Zuständigkeit
Die Gütestelle kann nur in Anspruch genommen werden, wenn beide Parteien im Bezirk des Landgerichtes Hannover wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
§ 6 Verfahrensgrundsätze
(1) Das Verfahren vor der Gütestelle dient der Vermittlung zwischen den Parteien mit dem Ziel, eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen.
(2) Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren.
(3) Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie ist an Weisungen nicht ge-bunden und lässt sich bei ihrer Tätigkeit allein von den erkennbaren Interessen der Parteien und der geltenden Rechtslage leiten.
(4) Die Gütestelle fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, die sie für an-gemessen und dienlich hält. Dies beinhaltet unter anderem auch die Entwicklung von un-verbindlichen Vorschlägen, die den Parteien einzeln oder gemeinsam vorgelegt werden. Die Gütestelle ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder teilweise in rechtlich verbindlicher Weise selbst zu entscheiden. Wollen die Parteien in entsprechender Anwendung des § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich aufgrund eines Vorschlags der Gütestelle abschließen, müssen die Parteien die Annahme dieses Vergleichs schriftlich und unbedingt erklären.
(5) Die Gütestelle ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Verfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Parteien verpflichten sich mit Zustimmung zu dieser Ver-fahrensordnung, die Gütestelle in einem gerichtlichen Verfahren, bei dem es um Verhand-lungsgegenstände des Güteverfahrens geht, nicht als Zeugin zu benennen.
(6) Die Parteien können die Gütestelle nur gemeinschaftlich von der Schweigepflicht entbin-den. In einem Gerichtsverfahren kann der Einwand der Beweisvereitelung nicht geltend ge-macht werden, wenn eine der Parteien die Entbindung von der Schweigepflicht verweigert.
§ 7 Pflichten der Gütestelle gegenüber den Parteien
(1) Die Gütestelle darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. Sie hat die Parteien vor Verfahrensbeginn über die Grundsätze, den Ablauf und die Rechtsfolgen des Gütever-fahrens aufzuklären. 3
(2) Die Gütestelle gibt den Parteien die Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftrag-ten Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zum Vortrag der Ge-genseite zu äußern.
3. die Gütestelle oder Güteperson darf nicht tätig werden:
a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,
b) in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebens-partners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung ver-bunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,
e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als Pro-zessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,
f) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d eine Par-tei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und
g) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.
§ 8 Verfahrenseinleitung
(1) Das Güteverfahren wird auf Antrag mindestens einer Partei eingeleitet. Der Antrag wird von der Gütestelle als Niederschrift aufgenommen oder ist schriftlich an die Gütestelle zu richten. Der Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unter-schreiben. Dessen schriftliche Vollmacht ist beizufügen.
Der Antrag beinhaltet folgende Angaben:
- Die Namen der Parteien, bei juristischen Personen auch deren gesetzliche Vertreter und die ladungsfähige Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der Parteien sowie ggfs. der Bevollmächtigten.
- Eine kurze Darstellung des Streitgegenstandes und das Begehren der antragstellenden Partei. 4
(2) Die Gütestelle kann die Annahme des Antrags von der Leistung eines Kostenvorschus-ses abhängig machen.
(3) Nach Annahme des Antrags veranlasst die Gütestelle umgehend dessen Bekanntgabe an die Gegenseite per Einschreiben mit Rückschein, bei Rechtsanwälten durch Empfangs-bekenntnisse. Die Gegenseite hat sich unter Fristsetzung schriftlich zu erklären, ob sie mit der Durchführung des Güteverfahrens einverstanden ist.
(4) Die Zustimmung beider Parteien zur vorliegenden Verfahrensordnung ist Voraussetzung für die Durchführung der Güteverhandlung.
(5) Geht eine Zustimmung nicht fristgerecht ein oder ist die Gegenseite mit der Durchführung des Güteverfahrens nicht einverstanden, teilt die Gütestelle dem Antragssteller durch einfa-chen Brief das Scheitern des Antrags und die Beendigung des Verfahrens mit.
§ 9 Terminsbestimmung
Liegt die Einverständniserklärung der Gegenseite zur Durchführung des Güteverfahrens fristgerecht vor, bestimmt die Gütestelle unverzüglich Ort und Zeitpunkt der Güteverhandlung. Die Parteien sind hierzu persönlich zu laden.
§ 10 Persönliches Erscheinen der Parteien
(1) Die Parteien sollen zur Güteverhandlung persönlich erscheinen.
(2) Eine Partei kann zu dem Termin einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden, der auch zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Juristische Personen können sich durch einen ermächtigten Bevollmächtigten vertreten lassen. Eltern können sich als gesetzli-che Vertreter aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.
(3) Jede Partei kann sich im Güteverfahren eines Rechtsbeistandes bedienen; die Gütestelle soll vor dem Termin davon informiert werden.
§ 11 Güteverhandlung
(1) Die Güteverhandlung ist nicht öffentlich. Sie kann bei Bedarf in mehreren Terminen durchgeführt werden.
(2) Zeugen und Sachverständige können angehört werden. Vorgelegte Unterlagen können berücksichtigt werden. Es kann auch ein Augenschein vorgenommen werden. Vorausset-zung ist in allen Fällen, dass die Parteien zustimmen und die Kosten dafür tragen.
(3) Im Einvernehmen beider Parteien kann die Gütestelle zur Aufklärung der Interessenlage Einzelgespräche führen.
§ 12 Beendigung des Verfahrens
Das Verfahren endet, wenn:
- die Parteien dies vereinbaren,
- die Parteien das Verfahren mit einer Einigung beenden,
- eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt,
- die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt, 5
- eine Partei ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu dem angesetzten Termin erscheint,
- eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung durch die Güte-
- stelle den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet oder
- eine Partei die Zustimmung zum Güteverfahren verweigert.
§ 13 Aktenführung
Die Gütestelle führt Verfahrensakten, aus denen sich folgender Mindestinhalt ergibt:
a) die Namen und Anschriften der Parteien,
b) die Bezeichnung des Streitgegenstandes,
c) der Zeitpunkt der Einreichung eines Güteantrages, der Veranlassung seiner Bekanntgabe,
weitere Verfahrenshandlungen der Parteien,
d) der Zeitpunkt der Beendigung des Güteverfahrens,
e) der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs,
f ) die Auflistung der angefallenen Kosten.
§ 14 Vereinbarung und Protokoll
Die Gütestelle erstellt ein Protokoll über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsver-suchs.
Das Protokoll muss folgendes enthalten:
a) den Namen der Gütestelle,
b) Ort und Zeit der Verhandlung
c) die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, der gesetzlichen Vertreter,
der Bevollmächtigten und der Rechtsbeistände,
d) den Streitgegenstand,
e) die Vereinbarung bzw. die Feststellung des Scheiterns des Einigungsversuches.
Das Protokoll ist von der Gütestelle zu unterzeichnen und den Parteien zur Durchsicht vorzu-legen. Bei Erstellung nach dem Termin ist sie den Parteien zuzusenden und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
§ 15 Aufbewahrung
(1) Die Gütestelle hat die Verfahrensakten für die Dauer von 30 Jahre nach Beendigung des Güteverfahrens aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Fristen die Anerkennung als Güte-stelle zurückgenommen oder widerrufen, hat die Gütestelle die aufzubewahrenden Unterla-gen unverzüglich der für die Anerkennung der Gütestelle zuständigen Behörde zur Weiter-bewahrung zu übergeben.
(2) Die Parteien bzw. deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Ablichtungen aus den Akten oder Ausfertigungen geschlossener Vergleiche. Die Erteilung von Abschriften oder Ausfertigungen kann von der Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten abhängig ge-macht werden. Auf Anforderung des Gerichts hat die Gütestelle oder im Fall des Absatzes 1 Satz 3 die zuständige Behörde einen Vergleich zur Erteilung der vollstreckbaren Ausferti-gung dem Gericht zu übergeben.
§ 16 Vollstreckung
Aus der protokollierten Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 S. 1 ZPO statt. 6
§ 17 Gebühren, Auslagen, Kosten
(1) Vorbereitendes Verfahren: Für die Annahme des Güteantrags und dessen Bekanntgabe an die Gegenseite wird eine Pauschale in Höhe von 30,00 € zzgl. Umsatzsteuer erhoben. Verweigert die Gegenseite die Zustimmung, ermäßigt sich die Pauschale auf 20,00 € zzgl. Umsatzsteuer.
(2) Güteverhandlung: Sofern die Parteien und die Gütestelle nichts Abweichendes vereinba-ren, fällt für die Gütesitzung ein Stundenhonorar zzgl. Umsatzsteuer an, dass wie folgt nach Streitwert bemessen wird:
Streitwert: Stundenhonorar ohne USt.:
bis 10.000,00 € 75,00 €
bis 100.000,00 € 100,00 €
bis 500.000,00 € 150,00 €
bis 1 Mio. € 200,00 €
über 1 Mio. € 250,00 €
Angefangene Stunden sind anteilig zu vergüten.
(3) Erscheint eine Partei nicht zum Termin, hat sie die Kosten für eine einstündige Gütever-handlung zu tragen, sofern sie nicht bis 24 Stunden vor dem Termin abgesagt hat. Beim un-entschuldigten Fernbleiben beider Parteien haften sie für diese Kosten als Gesamtschuldner.
(4) Für den Abschluss eines Vergleichs erhält die Gütestelle zusätzlich eine doppelte Gebühr nach der Gebührentabelle des § 32 i.V.m. § 36 Abs. 2 Kostenordnung zuzüglich der gesetz-lichen Umsatzsteuer.
(5) Die mit dem Güteverfahren entstandenen Auslagen und Reisekosten einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer sind der Gütestelle entsprechend den Tatbeständen in Nr. 7000 bis 7008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) des RVG (Anlage 1 RVG zu § 2 Abs. 2 RVG) zu erstatten.
§ 18 Fälligkeit, Vorschuss und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Gebühren sind mit Rechnungszugang fällig. Ist nichts anderes vereinbart, tragen die Beteiligten nach der Zustimmung zum Gütestellenverfahren ihre eigenen Kosten und Ausla-gen selbst und die weiteren Kosten des Güteverfahrens zu gleichen Teilen. Die Beteiligten haften der Gütestelle für die dort entstandenen Kosten gesamtschuldnerisch.
(2) Die Gütestelle kann von der die Güteverhandlung beantragenden Partei einen Vorschuss für das vorbereitende Verfahren und die Gütesitzung verlangen und die Anberaumung des Termins von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.
(3) Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuches sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die fälligen Kosten be-zahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung.
§ 19 Haftung
Die Gütestelle haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Haftung der Gütestelle für das Güteverfahren und den Vergleich wird dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. In der Höhe haftet die Gütestelle nur bis 7
zur Haftungsgrenze der abgeschlossenen Versicherung bis zu einer Summe in Höhe von 250.000,00 €.
Der Erfolg des Güteverfahren ist von der Gütestelle nicht geschuldet. Die Gütestelle haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer in dem Gü-teverfahren erzielten Einigung.
Anhang zitierte Gesetzestexte
§ 794 Zivilprozessordnung - Weitere Vollstreckungstitel
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustiz-verwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Ver-gleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll ge-nommen sind;
§ 197 Bürgerliches Gesetzbuch – Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
…
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
§ 204 Bürgerliches Gesetzbuch – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjus-tizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Eini-gungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbei-legungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
§ 19 Wohnungseigentumsgesetz – Wirkung des Urteils
(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich, durch den sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil gleich.
§ 32 Kostenordnung
(1) Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro. Die Ge-bühr erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis…Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren…Euro um…Euro
5.000 1.000 8
50.000 3.000 6
5.000.000 10.000 15
25.000.000 25.000 16
50.000.000 50.000 11
über 50.000.000 250.000 7 8
Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
§ 36 Abs. 2 Kostenordnung
Für die Beurkundung von Verträgen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 des RVG zu § 2 Abs. 2 RVG
7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. für Ablichtungen und Ausdrucke
a. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemä-ßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b. zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbe-vollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
c. zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zu-sätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seiten 0,50 EUR
für jede weitere Seite 0,15 EUR
2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen und Ausdrucke:
je Datei 2,50 EUR
Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.
7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.
in voller Höhe
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach 7001 gefordert werden.
20 % der Gebühren
- höchstens
20,00 EUR 9
7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten so-wie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.
0,30 EUR
7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind
in voller Höhe
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
1. von nicht mehr als vier Stunden 20,00 EUR
2. von mehr als vier bis acht Stunden 35,00 EUR
3. von mehr als acht Stunden 60,00 EUR
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
7006 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind
in voller Höhe
7007 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen EUR ent-fällt
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. in voller Höhe
7008 Umsatzsteuer auf die Vergütung
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe