Logo des Niedersächsischen Landesjustizportals (zur Startseite) Niedersachsen klar Logo

Rechtsanwältin Melanie Bannasch

Verfahrens- und Gebührenordnung

(überarbeitete Fassung Stand Oktober 2015)

Angaben zur Einrichtung

Rechtsanwältin & Mediatorin
Melanie Bannasch
Erlengrundstraße 3
31542 Bad Nenndorf
Telefon: 05723 79 89 70
Telefax: 05723 79 89 71

E-Mail: bannasch@kanzleibannasch.de

Internet: www.KanzleiBannasch.de

Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Gütestelle ist am Kanzleiort der Rechtsanwältin Bannasch eingerichtet.

Zuständigkeit der Einrichtung

Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Familienrechts und des allgemeinen Zivilrechts zuständig.

Die Gütestelle ist örtlich zuständig, wenn einer der Beteiligten des Verfahrens seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Bückeburg hat.

Ziel des Güteverfahrens ist es, dass die Beteiligten unter Leitung der Gütestelle eine auf ihre Interessen zugeschnittene für sie faire und gerechte Lösung finden und vereinbaren. Die Gütestelle wird nur tätig, wenn beide Beteiligten der Durchführung des Güteverfahrens nach der Güteordnung zustimmen. Das Verfahren ist freiwillig.

Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht.

Verfahren

Der Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens ist schriftlich unter Angabe des Sachverhalts an die Gütestelle zu richten; die Gütestelle wird die Zustellung des Antrages unverzüglich an den/die anderen Beteiligten veranlassen.

Die Gütestelle fordert die Beteiligten des Verfahrens auf, ihr Einverständnis mit der Durchführung des Verfahrens nach Vorlage der Güteordnung zu erklären.

Sodann stimmt die Gütestelle einen Termin mit den Beteiligten zur Erörterung der Sache ab. Diese und weitere Termine sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Die Gütestelle bestimmt im Einvernehmen mit den Beteiligten den Verfahrensablauf und leitet die Sitzungen. Jedem der Beteiligten wird in jedem Verfahrensstadium rechtliches Gehör gewährt.

Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch.

Die Leiterin der Gütestelle wird im Güteverfahren nicht als Rechtsanwältin tätig und sie wird sich wegen Befangenheit der Tätigkeit als Gütestelle enthalten, wenn sie wegen derselben Streitigkeit in vorangegangener Korrespondenz oder einem Gerichtsverfahren für einen der Beteiligten als Rechtsanwältin mit der Sache befasst war.

Entsprechend § 99 NJG Abs. 2 Nr. 3 wird die Leiterin der Gütestelle auch nicht tätig

a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

b) in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

f) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und

g) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

Mit der Zustimmung zum Güteverfahren verpflichten sich die Beteiligten einander zu Offenheit, Verschwiegenheit Dritten gegenüber (§ 104 NJG) und gegebenenfalls zu Vorlage vollständiger Nachweise.

Sie verpflichten sich ferner dazu, Inhalte aus dem Güteverfahren -sollte ein solches Verfahren scheitern- nicht in einem Gerichtsverfahren gegeneinander zu verwenden und die Leiterin der Gütestelle nicht als Zeugin zu benennen.

Bei Bedarf und mit ausdrücklicher Zustimmung jedes der Beteiligten können auch anwaltliche Berater oder andere dritte Personen (z.B. Sachverständige) im Verfahren von jedem der Beteiligten hinzugezogen werden. Die Leiterin der Gütestelle wird als Mediatorin nicht anwaltlich tätig, so dass keine anwaltliche Prüfung oder Beratung durch die Gütestelle erfolgt.

Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.

Mit Zustimmung aller Beteiligten ist auch eine Co-Mediation mit einer/einem ausgebildeten Mediator/-in möglich.

Auf Wunsch der Beteiligten schlägt die Gütestelle eine Regelung zur gütlichen Beilegung des Konflikts vor.

Das Güteverfahren endet durch eine den Streit beendende Vereinbarung oder wenn ein Beteiligter oder die Gütestelle das Verfahren für gescheitert erklärt. Es endet ferner, wenn ein Beteiligter die Fortsetzung verweigert bzw. zu einem vereinbarten Termin nicht erscheint, es sei denn, er entschuldigt sein Ausbleiben binnen zwei Wochen genügend.

Die Leiterin der Gütestelle versichert, dass eine Haftpflichtversicherung gemäß § 100 NJG besteht und im Übrigen die Vorschriften des am 31.12.2014 in Kraft getretenen Nds. Justizgesetzes (NJJ) beachtet werden.

Kosten

Für das Verfahren vor der Gütestelle werden folgende Kosten erhoben:

Für die Annahme des Antrages, die Herbeiführung der Zustimmung des/der anderen Beteiligten wird eine Pauschale von 90,00 € erhoben. Wird die Zustimmung verweigert, reduziert sich dieser Betrag auf 70,00 €, die vom Antragsteller zu tragen sind.

Für die Terminsvereinbarung und Ladung der Beteiligten werden weitere 30,00 € erhoben.

Für die Güteverhandlung (Zeitstunde 60 Minuten) fällt eine Gebühr von 180,00 € an. Die erste Zeitstunde ist pauschal mit 180,00 € an die Gütestelle zu zahlen, ab der zweiten Stunde wird je angefangene 6 Minuten abgerechnet.

Bei Abschluss eines Vergleichs sind weitere 240,00 € bei einem Streitwert bis 20.000,00 € bzw. 500,00 € bei einem Streitwert über 20.000,00 € zu entrichten.

Erscheinen beide Parteien nicht zum Termin, haben sie die Kosten für eine Stunde Gütesitzung zu tragen, falls der Termin nicht bis 24 Stunden vorher abgesagt wurde. Erscheint nur eine Partei nicht zum Termin, so hat diese die Kosten für die ausgefallene Stunde zu tragen, sofern nicht bis 24 Stunden vorher abgesagt wurde.

Alle vorstehenden Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Im Übrigen sind die im Zusammenhang mit dem Güteverfahren anfallenden Auslagen gem. Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zu erstatten. Ein Auszug des Gesetzestextes ist der Verfahrensverordnung beigefügt.

Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Beendigung des Güteverfahrens durch die Gütestelle. Die Kostenrechnung ist fällig und zahlbar an die Gütestelle bis spätestens zum 10. des Monats, der auf das Ende der Güteverhandlung folgt.

Kostenschuldner sind die Beteiligten je zur Hälfte, es sei denn, sie treffen einvernehmlich eine abweichende Vereinbarung; das gilt auch für die Kosten Dritter (z.B. Rechtsanwälte, Sachverständige, Steuerberater etc. pp.) die im Einverständnis der Beteiligten an dem Verfahren teilnehmen.

Im Außenverhältnis haften sie der Gütestelle als Gesamtschuldner.

Die durch Säumnis entstandenen Kosten hat der säumige Beteiligte allein zu tragen.

Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Da die Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkannt ist, kann der vor der Gütestelle geschlossene Vergleich durch das zuständige Amtsgericht für vollstreckbar erklärt werden.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln