Rechtsanwältin Cathrin Meyer-Hennecke
1. Angaben zur Einrichtung
Rechtsanwältin Cathrin Meyer-Hennecke,
Alte Heerstr. 11,
37130 Gleichen
E-Mail: mail@rechtsanwaeltin-goettingen.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Gütestelle hat Ihren Sitz in der Alten Heerstr. 11, 37130 Gleichen
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts zuständig. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen, Streitwertbegrenzungen oder Begrenzungen der örtlichen Zuständigkeit bestehen nicht.
4. Verfahren
Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie lässt sich allein von den erkennbaren Interessen der Parteien und der geltenden Rechtslage leiten.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
(1) Die Schlichterin erhält für ihre Tätigkeit – einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Schlichtungsverhandlungen – ein Zeithonorar, das nach Zeitstunden bemessen wird nach folgenden Vorschriften:
- Streitwert bis 25.000,00 Euro: 150,00 Euro Stundenhonorar
- Streitwert 25.000,01 Euro bis 125.000,00 Euro: 175,00 Euro Stundenhonorar
- Streitwert 125.000,01 Euro bis 500.000,00 Euro: 200,00 Euro Stundenhonorar
- Streitwert 500.000,01 Euro bis 1.500.000,00 Euro: 225,00 Euro Stundenhonorar
- Streitwert ab 1.500.000,01 Euro: 250,00 Euro Stundenhonorar
jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Erklärt sich die andere Partei mit dem Güteverfahren nicht einverstanden oder reagiert gem. § 10 c S. 2 binnen 5 Monaten nicht auf die Zustellung und wird deshalb das Verfahren beendet, so reduziert sich das Honorar auf den Betrag von 30,00 Euro. Kommen bereits vereinbarte Verhandlungstermine nicht zustande, so entsteht für den ausgefallenen Verhandlungstermin ein Honorar von 150,00 Euro zzgl. einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro und der gesetzlichen MwSt., falls der Verhandlungstermin nicht bis spätestens am Vortag der Sitzung abgesagt wird.
(2) Auslagen der Gütestelle, die aufgrund der Durchführung des Güteverfahrens entstehen, sind, ebenfalls zzgl. der gesetzlichen MwSt., nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu erstatten.
(3) Bei Abschluss einer Vereinbarung erhält die Schlichterin zusätzlich die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus dem Gegenstandswert zzgl. MwSt.
(4) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, tragen die Parteien ihre Kosten und Auslagen selbst und die weiteren Kosten des Güteverfahrens grundsätzlich zu gleichen Teilen. Die Parteien haften der Gütestelle gesamtschuldnerisch. Erklärt sich der Antragsgegner mit dem Verfahren nicht einverstanden oder reagiert gem. § 10 c Satz 2 binnen 5 Monaten nicht auf die Zustellung, so trägt der Antragsteller die Kosten der Gütestelle.
(5) Endet das Verfahren infolge einer unentschuldigten Säumnis, trägt die säumige Partei allein die Kosten des Verfahrens.
(6) Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
6. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Aus einem vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO).Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |