Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter
Rechtsanwältin Angela Wehrt-Sierwald
VERFAHRENSORDNUNG
§ 1
Angaben zur Einrichtung:
Sitz der Schlichtungsstelle ist die
Kanzlei Wehrt-Sierwald
Rechtsanwältin Angela Wehrt-Sierwald
Birkenhain 1a
21614 Buxtehude-Immenbeck
Telefon: 04161 99 68 12
Telefax: 04161 99 68 15
E-Mail: mail@wehrt-hahn.de
Internet: www.wehrt-hahn.de
§ 2 Organisatorischer Aufbau der Einrichtung:
Die Schlichtungsstelle ist am Ort der Kanzlei Wehrt-Sierwald in Buxtehude eingerichtet.
§ 3 Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle ist für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts
zuständig. Die Schlichtungsstelle ist örtlich deutschlandweit zuständig. Weitere besondere Zugangsvoraus- setzungen, Streitwertbegrenzungen bestehen nicht.
§ 4 Anwendungsbereich
(1) Frau Rechtsanwältin und Schlichterin Angela Wehrt-Sierwald (im folgenden „Schlichterin“) ist eine durch das Niedersächsische Justizministerium anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Durch die Einleitung des Verfahrens werden bei Einhaltung der Formalien gem § 6 Abs. 2 Verjährungen unterbrochen.
(2) Ein Güteverfahren ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können.
§ 5 Grundsätze des Verfahrens
(1) Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, mit Hilfe der Schlichterin zu einer einvernehmlichen und interessengerechten Konfliktlösung zu gelangen. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren.
(2) Die Schlichterin lässt sich bei ihrer Tätigkeit allein von den erkennbaren Interessen der Parteien und der geltenden Rechtslage leiten.
(3) Die Schlichterin ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Die Schlichterin darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist, als einseitige Parteivertreterin anwaltlich oder auf andere Weise beraten oder vertreten oder bereits vor Beginn des Verfahrens beraten oder vertreten haben. Dies gilt entsprechend nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Die vorherige Beratung von nur einer Partei im Hinblick auf die Aufnahme des Schlichtungsverfahrens ist zulässig. Sie wird gegenüber der anderen Partei vor Beginn des Schlichtungsverfahrens offen gelegt.
(4) Die Schlichterin fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, die sie für angemessen hält. Zu diesem Zweck kann sie unverbindliche Vorschläge oder Alternativen zur Lösung des Streitfalls entwickeln und den Parteien gemeinsam oder einzeln vorlegen. Die Schlichterin ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile davon in rechtlich bindender Weise zu entscheiden.
(5) Die Schlichterin ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schlichterin sowie ihre Hilfspersonen können vor Gericht nicht als Zeugen über Vorgänge aus dem Schlichtungsverfahren vernommen werden, die Schlichterin wird bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen.
(6) Die Schlichterin darf nicht tätig werden in Angelegenheiten,
a) in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regreßverpflichtung steht,
b) des Ehegatten, des Verlobten oder der Lebenspartnerin, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
c) einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
d) einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder gemeinsam Geschäftsräume hat,
e) in denen sie oder eine Person im Sinne der Nummer d) als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war oder eine Partei vor Beginn der Schlichtung beraten hat,
f) einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne der Nummer d) gegen Entgeld beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder einer gleichartigen Organs tätig ist.
(7) Liegen Umstände vor, die den Voraussetzungen der §§ 42, 48 ZPO entsprechen, wird die Schlichterin die Parteien nach Kenntnis darauf hinweisen und ggf. den Wechsel zu einer anderen Gütestelle empfehlen.
§ 6 Verfahrenseinleitung
(1) Das Schlichtungsverfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag muss schriftlich, an die Schlichterin gestellt werden.
(2) Sollte die Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Schlichtungsverfahren schriftlich bei der Schlichterin zu beantragen. Der Schlichtungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Die Namen, bei juristischen Personen auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, ladungsfähige Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmöglichkeiten der Parteien sowie ggf. deren Vertreter.
b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen oder auf Antrag nachzureichen.
(3) Die Schlichterin veranlasst unverzüglich die Zustellung des Güteantrags in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO an den Antragsgegner.
(4) Die Parteien erhalten die Verfahrensordnung mit der Bitte um Zustimmung übersandt. Die Gegenpartei erhält eine Abschrift des Antrages nach § 6 Abs. 2.
(5) Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich selbst oder durch anwaltliche Vertreter zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.
§ 7 Terminbestimmung
(1) Die Schlichterin bestimmt in Abstimmung mit den Parteien umgehend Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.
(2) Ist das Schlichtungsverfahren durch Antrag gem. § 6 Abs. 2 eingeleitet worden und ist die andere Partei zur Verhandlung bereit, so bestimmt die Schlichterin einen Verhandlungstermin, der in der Regel in zwei Wochen stattfinden soll.
§ 8 Persönliches Erscheinen der Parteien
(1) Die Parteien sollen in dem anberaumten Termin persönlich erscheinen.
(2) Eine Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist. Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, diese müssen zu Entscheidungen ermächtigt sein. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.
(3) Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen. Sie soll die Schlichterin vor der Schlichtungsverhandlung davon in Kenntnis setzen.
§ 9 Schlichtungsverhandlung
(1) Das Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich, es sei denn, die Schlichterin und die Parteien vereinbaren etwas anderes.
(2) Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und wird nicht durch Schriftsätze vorbereitet. Sie wird in einem Termin durchgeführt. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist zugleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu vereinbaren.
(3) Jede Partei kann anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen.
(4) Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten in dem Termin gestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte Unterlagen können berücksichtigt werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit beider Parteien oder deren Vertretern kann auch ein Augenschein eingenommen werden. Im Einvernehmen beider Parteien kann die Schlichterin zur Aufklärung der Interessenlage Einzelgespräche führen.
§ 10 Beendigung des Verfahrens
Das Verfahren endet
a) durch eine den Streit beendende Vereinbarung,
b) wenn eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt,
c) wenn die Schlichterin das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt. Dies kann auch dann geschehen, wenn der Antragsgegner über einen Zeitraum von 5 Monaten hinweg nicht auf die Zustellung des Antrages reagiert.
d) wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung der Schlichterin den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet.
e) wenn eine Partei zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Bei Ausbleiben des Antragstellers gilt der Güteantrag als zurückgenommen, wenn das Ausbleiben nicht spätestens bis 2 Wochen nach dem Termin hinreichend entschuldigt wird.
§ 11 Vereinbarung, Protokoll
(1) Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs wird auf Wunsch einer Partei ein Protokoll erstellt.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
a) Den Namen der Schlichterin,
b) Ort und Zeit der Verhandlung,
c) Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände,
d) den Gegenstand des Streits,
e) die Vereinbarung der Parteien bzw. den Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuchs.
(3) Das Protokoll ist von der Schlichterin zu unterschreiben. Es ist den Parteien zur Durchsicht vorzulegen oder bei Erstellung nach dem Termin zuzusenden und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
§ 12 Kosten des Schlichtungsverfahrens
(1) Die Schlichterin erhält für ihre Tätigkeit - einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Schlichtungsverhandlungen - ein Zeithonorar, das nach Zeitstunden bemessen wird nach folgenden Vorschriften:
Streitwert Stundenhonorar
bis 25.000,-- Euro: 150,-- Euro
bis 125.000,-- Euro: 175,-- Euro
bis 500.000,-- Euro: 200,-- Euro
bis 1.500.000,-- Euro: 225,-- Euro
ab 1.500.000,01 Euro: 250,-- Euro
jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll abgerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt die Vergütung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Erklärt sich die andere Partei mit dem Schlichtungsverfahren nicht einverstanden oder reagiert gem. § 10 c S. 2 binnen 5 Monaten nicht auf die Zustellung und wird deshalb das Verfahren beendet, so reduziert sich das Honorar auf den Betrag von 50,00 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für jeden weiteren Antragsgegner wird die Gebühr um 20,00 EUR erhöht, so dass z.B. bei zwei Antragsgegnern eine Gebühr von 70,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 EUR und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Kommen bereits vereinbarte Verhandlungstermine nicht zustande, so entsteht für den ausgefallenen Verhandlungstermin ein Honorar von 150,00 Euro zzgl. einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro und der gesetzlichen MwSt., falls der Verhandlungstermin nicht bis spätestens am Vortag der Sitzung abgesagt wird.
(2) Bei Abschluss einer Vereinbarung erhält die Schlichterin zusätzlich die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus dem Gegenstandswert zzgl. MWSt.
(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, tragen die Parteien ihre Kosten und Auslagen selbst und die weiteren Kosten des Güteverfahrens grundsätzlich zu gleichen Teilen. Die Parteien haften der Gütestelle gesamtschuldnerisch. Erklärt sich der Antragsgegner mit dem Verfahren nicht einverstanden oder reagiert gem. § 10 c Satz 2 binnen 5 Monaten nicht auf die Zustellung, so trägt der Antragsteller die Kosten der Gütestelle.
(4) Endet das Verfahren infolge einer unentschuldigten Säumnis, trägt die säumige Partei allein die Kosten des Verfahrens.
§ 13 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Gebühren werden mit Beendigung der Schlichtung fällig.
(2) Die Schlichterin kann von der die Schlichtung beantragenden Partei einen Vorschuss für die erste Schlichtungssitzung anfordern und die Schlichtungsverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. Für eventuelle weitere Schlichtungssitzungen kann die Schlichterin von den Parteien in jeweils gleicher Höhe Vorschüsse für bis zu 4 weitere Schlichtungssitzungen anfordern.
(3) Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten bezahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gegenüber der diese beantragenden Partei.
§ 14 Abschrift und Aufbewahrung
(1) Die Schlichterin erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen Abschriften des Protokolls.
(2) Die Akten werden im Falle des Vorliegens einer Vergleichsurkunde 30 Jahre und im übrigen Fall für die Dauer von 5 Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufbewahrt.
§ 15 Vollstreckung
(1) Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.
(2) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht Buxtehude zuständig.
ZITIERTE GESETZESTEXTE
Zivilprozessordnung
§ 794 Weitere Vollstreckungstitel
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Antrag zurückweisen;
2b. (weggefallen)
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3;
3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem § 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, sowie nach dem § 644;
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
§ 42 Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
§ 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,
5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6. die Zustellung der Streitverkündung,
7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a,
9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) 1 Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. 2 Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. 3 Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
VV 1000 Einigungsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr wiederrufen werden kann.
(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.
(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606 Abs.1 Satz 1 ZPO) und in Lebenspartnerschaftssachen (§661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.