IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
1. Angaben zur Einrichtung
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft bei der Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Neuer Graben 38,
49074 Osnabrück
E-Mail: conrad@osnabrueck.ihk.de
Internet: www.osnabrueck.ihk24.de
2. Organisatorischer Aufbau
Die Einigungsstelle ist mit einer Juristin/einem Juristen als Vorsitzende/n und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern besetzt. Vorsitzende und Beisitzer sind unabhängig. Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.
3. Zuständigkeit
Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht wird. Sie soll es ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und Kosten sparend beizulegen. Örtlich zuständig ist regelmäßig die Einigungsstelle bei der IHK, in deren Bezirk der Antragsgegner seinen Geschäftssitz hat.
4. Verfahren
Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung - fünffach - einzureichen. Sie können auch bei der Einigungsstelle zur Niederschrift erklärt werden. Es besteht kein Anwaltszwang.
Die Einigungsstelle stellt ein Exemplar der Antragsschrift dem Antragsgegner zu und lädt anschließend beide Parteien zu einer - nicht öffentlichen - mündlichen Verhandlung. Sie kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und bei Nichterscheinen ein Ordnungsgeld verhängen. In der Verhandlung wird eine gütliche Einigung (Vergleich) angestrebt. Die Einigungsstelle kann einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Verfahren für gescheitert erklärt.
5. Kosten
Gebühren werden nicht erhoben. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Außerdem kann die Einigungsstelle Verfahrenskosten auferlegen.
6. Art der Entscheidung
Die Einigungsstelle trifft keine Sachentscheidung durch Urteil oder Beschluss. Das Verfahren endet regelmäßig durch einen Vergleich der Parteien oder wird für gescheitert erklärt.
7. Vollstreckung der Entscheidung
Vor der Einigungsstelle geschlossene Vergleiche sind - wie gerichtliche Vergleiche - Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung.
Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |