Logo des Niedersächsischen Landesjustizportals (zur Startseite) Niedersachsen klar Logo

IHK Braunschweig

Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer Braunschweig


1. Angaben zur Einrichtung
Schlichtungsstelle zur Beilegung von kaufmännischen Streitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft bei der Industrie- und Handelskammer Braunschweig

Brabandtstr. 11, 38100 Braunschweig

Ansprechpartnerin: Frau Leane Fleer
Tel.: 0531 47 15-285
E-Mail: leane.fleer@braunschweig.ihk.de
Internet: www.braunschweig.ihk.de/schlichtung

2. Zuständigkeit der Einigungsstelle
Die Schlichtungsstelle der IHK Braunschweig ist zuständig bei Streitigkeiten die sich aus der gewerblichen Tätigkeit beider Parteien ergeben. Die Schlichtungsstelle ist auch zuständig für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die eine gewerblich tätige Gesellschaft betreffen. Eine der beiden Parteien muss einer deutschen IHK angehören.


3. Organisatorischer Aufbau der Einigungsstelle
Die Schlichtungsstelle ist mit einem zum Richteramt befähigten unparteiischen Schlichter besetzt. Die Industrie- und Handelskammer Braunschweig führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

4. Verfahren
Die Partei, die ein Verfahren einleiten möchte, muss einen Antrag bei der Einigungsstelle einreichen. Der Antrag ist schriftlich, mit Begründung und unter Bezeichnung von Beweismitteln in dreifacher Form einzureichen.

Nach Eingang des Antrags informiert die Schlichtungsstelle die Gegenseite und fordert sie auf, binnen 3 Wochen mitzuteilen, ob sie einem Schlichtungsverfahren zustimmt. Stimmt der Gegner nicht zu, kommt es nicht zur Schlichtung. Ist der Gegner mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden, wird der Schlichter informiert. Dieser wird sich unverzüglich mit beiden Parteien in Verbindung setzen und einen möglichst frühzeitigen Termin für die Schlichtungsverhandlung vereinbaren.


5. Art der Entscheidung der Einigungsstelle
In der Verhandlung soll nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Interessen und Ziele der Beteiligten eine einvernehmliche Lösung erarbeitet werden. Der Schlichter räumt den Parteien dabei ausreichend Zeit ein. Anwaltlicher Beistand ist nicht erforderlich, aber zulässig, in komplizierten und/oder umfangreichen Streitkomplexen regelmäßig hilfreich.

Kommt es im Schlichtungsgespräch noch nicht zu einer Einigung bzw. zu einem Vergleich, richtet sich der weitere Verfahrensgang nach den Interessen der Beteiligten und den Besonderheiten des Einzelfalls.

6. Kosten des Einigungsstellenverfahrens
Die Geschäftsstelle kann eine einmalige Kostenpauschale von 100 € erheben. Der Schlichter erhält für die Vorbereitung und die Durchführung eines längstens zwei Zeitstunden umfassenden Schlichtungsgesprächs eine Pauschale von 400 €. In einfachen Fällen kann der Schlichter die Pauschale herabsetzen, in umfangreicheren oder schwierigen Fällen auf maximal 800 € erhöhen. Vor einer Erhöhung sind die Parteien anzuhören.

Im Falle der Fortsetzung des Verfahrens nach dem Schlichtungsgespräch erhält der Schlichter für seinen weiteren Zeitaufwand ein Zeithonorar je Zeitstunde von 180 €. In einfachen Fällen kann der Schlichter das Zeithonorar herabsetzen. Die Parteien sind ferner zum Ersatz der dem Schlichter entstehenden notwendigen Auslagen verpflichtet.

7. Vollstreckung der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Vergleiche oder andere Vereinbarungen, die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geschlossen werden, sind nicht vollstreckbar.


8. Rechtsgrundlage
Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Braunschweig vom 27.09.2010.


Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.11.2007
zuletzt aktualisiert am:
20.02.2025

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln