IHK Braunschweig
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
1. Angaben zur Einrichtung
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft bei der Industrie- und Handelskammer Braunschweig
Brabandtstr. 11, 38100 Braunschweig
Ansprechpartnerin: Frau Leane Fleer
Tel.: 0531 47 15-285
E-Mail: leane.fleer@braunschweig.ihk.de
Internet: www.braunschweig.ihk.de/einigung
2. Zuständigkeit der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) sachlich zuständig, wenn es sich um Wettbewerbsverstöße handelt, die den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern betreffen. Bei sonstigen Streitigkeiten kann die Einigungsstelle tätig werden, wenn die Zustimmung des Gegners vor Anrufen der Einigungsstelle erteilt ist.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 UWG und liegt vor, wenn der Antragsgegner im Bezirk der IHK Braunschweig seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat oder in diesem Bezirk die den Streit auslösende Handlung begangen wurde.
3. Organisatorischer Aufbau der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist gemäß § 15, Abs. 2 UWG mit einem unabhängigen Juristen als Vorsitzendem und zwei unabhängigen Beisitzern besetzt. Die Industrie- und Handelskammer Braunschweig führt die Geschäfte der Einigungsstelle.
4. Verfahren
Die Partei, die ein Verfahren einleiten möchte, muss einen Antrag bei der Einigungsstelle einreichen. Der Antrag ist schriftlich, mit Begründung und unter Bezeichnung von Beweismitteln in fünffacher Form einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Es besteht kein Anwaltszwang.
Durch Antragstellung wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch eine Klagerhebung gehemmt. Das gleichzeitige Verfahren vor der Einigungsstelle und das Klageverfahren ist unzulässig.
Nach Antragstellung wird ein mündlicher Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt und die Parteien werden durch den Vorsitzenden persönlich geladen. Das persönliche Erscheinen kann angeordnet werden und unter Umständen auch durch Ordnungsgelder erzwungen werden. Auch wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist, sollten die Parteien erscheinen, um den Sachverhalt aufzuklären und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Der Verhandlungstermin findet grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, es sei denn, der Vorsitzende gestattet Dritten die Anwesenheit.
5. Art der Entscheidung der Einigungsstelle
In der Verhandlung wird eine gütliche Einigung (Vergleich) angestrebt. Die Einigungsstelle kann einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Verfahren für gescheitert erklärt.
6. Kosten des Einigungsstellenverfahrens
Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist gebührenfrei. Es sind lediglich die Auslagen für das Verfahren von den Parteien zu tragen. Über die Verteilung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien keine gütliche Einigung zustande kommt.
7. Vollstreckung der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Vor der Einigungsstelle geschlossene Vergleiche sind –wie gerichtliche Vergleiche- Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung.
8. Rechtsgrundlage
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 21. Februar 1991.
Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |