Handwerkskammer Hannover
Schieds- und Schlichtungsstelle im Handwerk (SSH) der Handwerkskammer Hannover und der Rechtsanwaltskammer Celle
1. Angaben zur Einrichtung
Die Geschäftsstelle ist eingerichtet bei der
Handwerkskammer Hannover
Berliner Allee 17
30175 Hannover
Frau Meyer-Carlstädt
Telefon: 0511 34859 - 45
E-Mail: meyer-carlstaedt@hwk-hannover.de
Herr Meyer
Telefon 0511 34859 -46
E-Mail: n.meyer@hwk-hannover.de
Telefax: 0511 34859 - 32
Internet: www.hwk-hannover.de (Stichwort: Service im Überblick - Schieds- und Schlichtungsstelle)
Anträge können auch über die
Rechtsanwaltskammer Celle
Bahnhofstraße 5
29221 Celle
eingereicht werden.
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Schlichtungsstelle wird von der Handwerkskammer Hannover und der Rechtsanwaltskammer Celle getragen.
Das Verfahren wird durch einen Einzelschlichter geführt, der Mitglied der Rechtsanwaltskammer sein muss. Der Schlichter wird von der Geschäftsstelle nach einer Geschäftsverteilungsliste bestimmt. Auf Antrag der Parteien kann das Verfahren mit drei Schlichtern durchgeführt werden. Die weiteren Schlichter werden von den Parteien, ersatzweise von der Schlichtungsstelle bestimmt.
Die Handwerkskammer und die Rechtsanwaltskammer haben bei der Handwerkskammer eine gemeinsame Geschäftsstelle eingerichtet, die die Parteien bei Fragen zum Schieds- oder Schlichtungsverfahren berät.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die SSH kann bei allen Streitigkeiten angerufen werden, die sich im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit eines bei der Handwerkskammer Hannover eingetragenen Unternehmers ergeben, z.B. Werksvertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, aber auch Erbrecht, Familienrecht etc..
Allein das Steuer- und Arbeitsrecht entfallen der Zuständigkeit der SSH.
Dabei kann es sich sowohl um Streitigkeiten zwischen Kunden und Handwerkern, Handwerkern und ihren Lieferanten, als auch um Auseinsandersetzungen zwischen Handwerkern untereinander handeln. Hierbei genügt es, wenn eine der Parteien Mitglied der Handwerkskammer ist.
4. Verfahren
Die Schlichtungsstelle wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig. Dem Antrag sind etwa vorhandene Urkunden oder sonstige Beweisstücke beizufügen. Die Schlichtungsstelle informiert die Gegenseite von dem Antrag und fordert sie zur Stellungnahme auf. Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn beide Parteien der Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle zugestimmt und einen Kostenvorschuss eingezahlt haben.
Die Verhandlung vor der Schlichtungsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Dazu werden die Parteien oder ihre Vertreter geladen. Der Schlichter kann alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen treffen. Zur Beeidigung von freiwillig erschienenen Zeugen oder Sachverständigen ist er nicht befugt. Über die Verhandlung und ihr Ergebnis, insbesondere eine Vereinbarung der Parteien, wird ein Protokoll aufgenommen.
5. Kosten der Verfahren
Für die Anrufung der Geschäftsstelle sowie die einleitenden Maßnahmen werden keine Gebühren erhoben. Kommt eine Einigung der Parteien zur Durchführung eines Schieds- oder Schlichtungsverfahren zustande, fallen einmalig Gebühren über 60 € zu Gunsten der Geschäftsstelle an.
Der Vorsitzende erhält für die Vorbereitung, für seine Auslagen und die Durchführung eines maximal 3 Zeitstunden umfassenden Gesprächs eine Pauschale von 500 €, jeder Beisitzer 300 €, soweit deren zusätzliche Beiziehung von den Parteien beantragt wird, bei Mehrwertsteuerpflicht jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Im Falle der Fortsetzung des Verfahrens nach diesem Gespräch erhält jeder Schiedsrichter bzw. Schlichter für seinen weiteren Zeitaufwand ein Zeithonorar je Zeitstunde von 120 €.
Für die Durchführung eines Güteverfahrens fallen für Nichtmitglieder der Handwerkskammer Gebühren in Höhe von 35 € an.
Sollten auf Wunsch der Parteien Sachverständige hinzugezogen werden, ist deren Vergütung zusätzlich zu den Verfahrenskosten von den Parteien zu übernehmen.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin.
Auf Wunsch der Parteien kann sie einen (unverbindlichen) Einigungsvorschlag unterbreiten.
Haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 1029 ZPO geschlossen, kann die Schiedsstelle als Schiedsgericht auch einen Schiedsspruch über das Streitverhältnis (oder Teile davon) fällen.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Eine vor der Schlichtungsstelle getroffene Vereinbarung der Parteien ist vollstreckbar. Der Vorsitzende ist ermächtigt, die Vollstreckungsklausel zu erteilen.
Wird die Schiedsstelle als Schiedsgericht tätig, findet aus dem Schiedsspruch nach gerichtlicher Vollstreckbarkeitserklärung die Zwangsvollstreckung statt.