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Gütestelle Rechtsanwalt Bernard Hesselnfeld

G ü t e o r d n u n g

Staatlich anerkannte Gütestelle nach § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO

Rechtsanwalt und Mediator Bernard Hesselnfeld-Jost

Lange Str. 12

49685 Emstek
Tel.: 04473 9701-0
Fax: 04473 9701-11

kanzlei@akanzlei.de
www.akanzlei.de

Vorbemerkung:

Die Gütestelle des Rechtsanwaltes und Mediators Bernard Hesselnfeld-Jost, Lange Str. 12, 49685 Emstek ist eine durch das Niedersächsische Justizministerium anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Mit „Gütestelle“ ist die Einrichtung der Gütestelle und/oder der Vorsteher der Gütestelle gemeint. Güteverfahren ist das Verfahren, dass nachfolgend in dieser Güteordnung beschrieben und von der Gütestelle durchgeführt wird.

Verfahrens- und Kostenordnung


§ 1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich

Die Gütestelle hat ihren Sitz unter der Anschrift Lange Str. 12 in 49685 Emstek. Die Gütestelle ist sachlich für die außergerichtliche Beilegung aller bürgerlichen Streitigkeiten in Deutschland zuständig, für die der Rechtsweg vor einem Zivilgericht im Sinne von § 13 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] eröffnet ist. Das Güteverfahren ist auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten anwendbar. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen, Streitwertbegrenzungen oder Begrenzungen der örtlichen Zuständigkeit bestehen nicht. Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, Verjährungen werden gehemmt.

§ 2 Grundsätze des Güteverfahrens

Die Gütestelle hat den Parteien den Inhalt der Verfahrensordnung zu Beginn des Güteverfahrens zugänglich zu machen und sie darüber zu informieren, dass das Güteverfahren auf der Grundlage der Verfahrensordnung erfolgt.

Die Parteien der Streitigkeit erkennen diese Güteordnung mit ihrer Zustimmung zum Güteverfahren gegenüber der Gütestelle als verbindlich an und erklären ihr ernst gemeintes Bemühen, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Das Güteverfahren ist freiwillig und dient der außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeit mit Hilfe einer neutralen allparteilichen Dritten, der Gütestelle. Diese hilft den Parteien, eine an ihren eigenen Interessen orientierte, eigenverantwortliche und rechtsverbindliche Vereinbarung zu erarbeiten.

Die Gütestelle wird nicht einseitig als Rechtsberater tätig. Sie fördert die Beilegung der Streitigkeit in jeder Art und Weise, die sie für angemessen hält. Sie kann auf Wunsch der Parteien unverbindliche Vorschläge oder Alternativen zur Erledigung der Streitigkeit entwickeln und den Parteien unterbreiten. Sie ist aber nicht befugt, die Streitigkeit insgesamt oder teilweise in rechtlich verbindlicher Weise zu entscheiden. Das Güteverfahren ist zukunftsorientiert, es wird nach Lösungen gesucht, mit der die Parteien ihre gegenwärtige Situation verbessern können. Es ist nicht Ziel des Güteverfahrens, Schuldfragen zu klären oder Schuldige zu bestrafen.

Das Güteverfahren ist nicht öffentlich. Die Parteien sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, soweit davon nicht im allseitigen Einverständnis Befreiung erteilt wird. Aufzeichnungen und Unterlagen werden - soweit rechtlich zulässig - nach Abschluss des Güteverfahrens vernichtet oder werden an die Parteien zurückgegeben. Sonstige Unterlagen werden - soweit rechtlich zulässig - zu Beweiszwecken nicht herausgegeben.

Die Gütestelle ist im Rahmen ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie trägt Sorge für eine zügige Erledigung des Güteverfahrens. Das Güteverfahren kann von jeder Partei, zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen, beendet werden.

§ 3 Wahrung der Unparteilichkeit

Die Gütestelle ist zur Allparteilichkeit (Neutralität) verpflichtet. Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern

Die Gütestelle darf nicht tätig werden

  1. in Angelegenheiten, in denen die Gütestelle selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht;
  2. in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
  3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,
  5. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des § 3 Ziffer 4 als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war;
  6. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des § 3 Ziffer 4 gegen Entgelt beschäftigt oder Mitglied des Vorstandes, der Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

Ist die Gütestelle durch ein Mitwirkungsverbot oder wegen Befangenheit an der Tätigkeit als Gütestelle gehindert, so wird sie dies den Parteien unverzüglich mitteilen.

§ 4 Einleitung des Verfahrens

Das Güteverfahren wird – ggf. nach telefonischer Vorabinformation – durch den schriftlichen Antrag einer Partei an die Gütestelle eingeleitet, nachdem die Gütestelle die Vollständigkeit des Antrags geprüft und den Antrag angenommen hat. Eine unterzeichnete Erklärung zu Protokoll der Gütestelle ist als Antrag möglich.

Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Die Namen der Parteien, bei juristischen Personen auch deren gesetzlicher Vertreter;
  2. die ladungsfähigen Anschriften der Parteien;
  3. soweit vorhanden, die Telefon- und Telefaxnummern sowie die sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten der Parteien sowie ggf. deren Vertreter;
  4. eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und was der Antragssteller mit dem Güteverfahren erreichen möchte;
  5. die Unterschrift der antragstellenden Partei oder ihres Bevollmächtigten unter den Antrag. Die schriftliche Originalvollmacht eines Bevollmächtigten ist auf Anforderung der Gütestelle vorzulegen.

Die Gütestelle kann die Annahme eines Antrags von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen.

Nach Einreichung des Antrages und Annahme durch die Gütestelle wird umgehend die Bekanntgabe des Güteantrages an den oder die Antragsgegner veranlasst.

§ 5 Terminbestimmung und persönliches Erscheinen der Parteien

Die Gütestelle fordert den oder die Antragsgegner auf, das Einverständnis für die Durchführung eines Güteverfahrens nach dieser Güteordnung zu erklären. Nachdem das Einverständnis gegenüber der Gütestelle erklärt worden ist, werden von der Gütestelle im Einvernehmen mit den Parteien der Ort und die Zeit der Güteverhandlung festgelegt. Die Parteien sind zum Termin persönlich zu laden.

Eine Partei kann nach der vorheriger Einholung einer schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zur Güteverhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zum Abschluss einer rechtsverbindlichen Vereinbarung schriftlich bevollmächtigt ist. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

Jede Partei kann sich im Rahmen der Güteverhandlung eines Beistands oder eines Rechtsanwaltes bedienen. Die Gütestelle soll vor der Güteverhandlung hiervon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

§ 6 Güteverhandlung

Die Parteien der Streitigkeit nehmen den Termin zur Güteverhandlung gemeinsam wahr. Die Gütestelle erörtert mit den Parteien mündlich die Streitigkeit und die Lösungsvorschläge. Das Verfahren wird in der Regel an einem einzigen Tag durchgeführt. Sollte an einem Tag keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, wird ein weiterer Termin mit allen Parteien vereinbart.

Die Gütestelle kann zur Aufklärung der Interessenlagen mit den Parteien getrennt reden. Sie wird hierbei in Einzelgesprächen mit jeweils nur einer Partei Punkte diskutieren, Fragen klären und Lösungsmöglichkeiten erörtern. Die Gütestelle wird ggf. zu diesem Zweck zwischen den Parteien hin und her wechseln. Diese Einzelgespräche mit den Parteien sind streng vertraulich. An die gegnerische Partei werden Inhalte dieser Gespräche nur weitergegeben, wenn die Gütestelle hierzu ausdrücklich autorisiert wurde. Die Gütestelle alleine entscheidet, ob und ggf. wann sie Informationen, zu deren Weitergabe sie autorisiert wurde, auch tatsächlich weiter gibt. Die Gütestelle übernimmt nicht die Aufgabe eines Boten.

Die Gütestelle bestimmt das zur zügigen Erledigung der Streitigkeit zweckmäßige Verfahren in Absprache mit den Parteien nach eigenem Ermessen. Die Gütestelle hilft den Parteien eine Lösung zu finden, die ihrer Interessenlage entspricht. Teillösungen sind möglich, wenn dies im Interesse der Parteien ist. Die Erarbeitung einer für alle Parteien akzeptablen Lösung geschieht immer im gemeinsamen Gespräch mit allen Parteien. Vor der Unterzeichnung einer Vereinbarung versichert sich die Gütestelle davon, dass alle Parteien den Inhalt der Vereinbarung vollständig verstanden haben.

§ 7 Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren endet

  1. wenn der oder die Antragsgegner binnen einer Frist von 2 Monaten auf die Zustellung der Güteantragsschrift nicht reagieren;
  2. wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach vorheriger schriftlicher Mahnung den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet;
  3. wenn eine Partei zu einem Termin nicht erscheint und ihr Ausbleiben nicht binnen zwei Wochen entschuldigt, es sei denn, alle Parteien wünschen eine Fortsetzung des Güteverfahrens und erklären dieses jeweils gegenüber der Gütestelle innerhalb einer Frist von einer weiteren Woche;
  4. wenn der Güteantrag zurückgenommen wird;
  5. wenn eine Partei das Güteverfahren für gescheitert erklärt;
  6. wenn die Gütestelle das Güteverfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt;
  7. durch eine die Streitigkeit beendende Vereinbarung;

§ 8 Protokollierung durch die Gütestelle

Über eine die Streitigkeit (teilweise-) beendende Vereinbarung oder über das Scheitern eines Einigungsversuchs zwischen den Parteien wird auf Antrag einer Partei durch die Gütestelle ein Protokoll erstellt.

Das Protokoll muss enthalten

  1. den Namen der Gütestelle und der Mediatoren;
  2. die Namen und Anschriften der Parteien, deren gesetzliche Vertreter und ggf. deren Bevollmächtigte sowie Beistände;
  3. den Ort und die Zeit der Güteverhandlung;
  4. den Gegenstand des Streitigkeit;
  5. die Vereinbarung der Parteien zur Beendigung der Streitigkeit oder den Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuchs;
  6. die Regelung im Hinblick auf die Verfahrenskosten.

Das Protokoll ist von der Gütestelle zu unterschreiben. Es ist den Parteien oder ggf. deren Vertretern zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

Die Gütestelle erstellt für jede Partei und zum Verbleib bei der Gütestelle je ein Exemplar der Vereinbarung. Alle Exemplare der Vereinbarung sind von den Parteien zu unterschreiben.

§ 9 Vollstreckbarkeit der Vereinbarung

Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Falls von mindestens einer Partei eine vollstreckbare Ausfertigung der Vereinbarung gewünscht wird, ist dieses in der Vereinbarung eindeutig festzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Auf ausdrücklichen Antrag einer Partei veranlasst die Gütestelle die Einholung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Vereinbarung. Die dazu erforderliche Vollstreckungsklausel wird durch das für die Gütestelle zuständige Amtsgericht Cloppenburg erteilt.

§ 10 Aktenführung

Für das Güteverfahren wird eine Handakte oder/und eine elektronische Akte angelegt. In dieser Akte sind für jedes Güteverfahren zu dokumentieren:

  1. der Name und die Anschriften der Parteien,
  2. der Streitgegenstand,
  3. der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrages, seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien sowie der Beendigung des Güteverfahrens,
  4. der Wortlaut eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches und
  5. die von der Gütestelle erhobenen Kosten.

Die Parteien und deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Ablichtungen aus den Akten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche. Die Erteilung von Abschriften kann von der Erstattung der hierdurch entstehe

nden Kosten abhängig gemacht werden. Auf Aufforderung des nach § 797 a Abs. 1 Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtes hat die Gütestelle oder im Fall Absatzes 4 Satz 3 die Behörde nach § 106 Satz 1 die Urschrift eines Vergleiches zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zu übergeben.

Die Gütestelle hat Vergleiche nach Beendigung des Güteverfahrens 30 Jahre aufzubewahren. Sonstige Bestandteile der Akten sind nach Beendigung des Güteverfahrens fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 11 Kosten

Für das Verfahren vor der Gütestelle werden nachfolgende Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben, sofern nicht mit allen Parteien etwas anderes vereinbart wurde.

1. Annahme des Güteantrages des Antragstellers durch die Gütestelle sowie die Herbeiführung der Zustimmung der Antragsgegner

80,--€

Verweigerung der Zustimmung der Antragsgegner, Ermäßigung des unter

1. aufgeführten Betrages auf

50,--€

2. Zustellung des Güteantrages an Antragsgegner, pro Antragsgegner

15,--€

3. Ladung der Antragsgegner zum Güteverfahren, pro Antragsgegner

15,--€

4. Güteverhandlung (je angefangene 60 Minuten)

100,--€

5. Tätigkeiten außerhalb der Güteverhandlung im Interesse der Parteien inklusive angemessener Vor- und Nachbereitung der Verhandlung (je angefangene 30 Minuten)

50,--€

6. Erstellung eines Protokolls einer Vereinbarung zwischen den Parteien nach § 8 der Güteordnung 1 Alt. nach zeitlichen Aufwand (je angefangene 30 Minuten)

50,--€

Mindestbetrag 200,--€

7. Erstellung eines Protokoll über das Scheitern des Einigungsversuches nach § 8 der Güteordnung 2. Alt.

100,--€

8. Weitere Ausfertigungen von Vereinbarungen nach § 11 Nr. 6 und Nr. 7

5,--€

9. Einholung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Protokolls der Vereinbarung zwischen den Parteien bei dem zuständigen Amtsgericht Cloppenburg durch die Gütestelle und Zustellung an die Parteien.

50.--€

Darüber hinaus ist eine individuelle Honorarvereinbarung erforderlich,

  1. wenn ausdrücklich ein weiterer Co-Mediator gewünscht
  2. oder ein Streitwert von 250.000,-- € überschritten wird.

Güteverhandlungen über einen Zeitraum von einen halben oder ganzen Tag können nur im Voraus bei der Gütestelle fest gebucht werden. Wird die Güteverhandlung vor Ablauf der gebuchten Zeit durch die Parteien beendet, erfolgt keine Kostenreduzierung.

Findet die Güteverhandlung auf Wunsch der Parteien an einem anderen Ort als dem Sitz der Gütestelle statt, wird die Reisezeit dorthin mit 25,--€ je angefangene 30 Minuten berechnet. Reisekosten und Reisenebenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Fahrten mit dem PKW werden mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer abgerechnet.

Kostenschuldner sind die Parteien des Güteverfahrens. Sie haften als Gesamtschuldner. Abweichende Vereinbarungen sind möglich und bedürfen der Schriftform. Die durch Säumnis entstandenen Kosten hat die säumige Partei allein zu tragen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung des oder der Antragsgegner zum Güteverfahren (§ 11 Nr. 1, 2 Alt Güteordnung) sind Kostenschuldner der oder die Antragsteller des Güteantrages.

§ 12 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht

Die Zahlungen sind fällig unverzüglich nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung. Die Abrechnung von Teilleistungen ist zulässig. Die Gütestelle kann von den Parteien der Güteverhandlung Kostenvorschüsse für die Güteverhandlung anfordern und die Durchführung der Güteverhandlung von der Zahlung von Vorschüssen abhängig machen.

Das Protokoll über die Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. über das Scheitern des Einigungsversuchs sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können von der Gütestelle zurückbehalten werden, bis die von der Gütestelle gegenüber der Parteien in Rechnung gestellten Kosten vollständig bezahlt worden sind. Gleiches gilt für die Einholung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Protokolls der Vereinbarung zwischen den Parteien durch die Gütestelle bei dem zuständigen Amtsgericht Cloppenburg.

§ 13 Erstattung der Auslagen der Partei

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen selbst. Eine Erstattung findet nicht statt, es sei denn, die Parteien vereinbaren hiervon Abweichendes.

§ 14 Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte

Die Parteien verpflichten sich, die Gütestelle in einem Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihnen während des Güteverfahrens bekannt geworden sind.

Die Gütestelle sowie ggf. die Co- Mediatoren verpflichten sich ihrerseits – soweit gesetzlich zulässig – in einem Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren alle bestehenden Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte auszuschöpfen, um nicht als Zeuge oder Sachverständige auszusagen.

Die Gütestelle ist berechtigt, Informationen über das Güteverfahren in statistische Gesamtdaten aufzunehmen und zu veröffentlichen unter der Voraussetzung, dass solche Informationen weder die Identität der Parteien offen legen noch Rückschlüsse auf diese erlauben.

§ 15 Verschwiegenheit

Die als Gütestelle anerkannte natürliche Person, die Güteperson und die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Güteordnung tritt mit dem Datum ihrer Genehmigung durch das Oberlandesgericht Braunschweig in Kraft.

(Stand 30. Oktober 2015)

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