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Gütestelle der Handwerkskammer Oldenburg

Bauschlichtungsstelle

bei der Handwerkskammer Oldenburg

Verfahrensordnung

vom 15. Februar 2016

§ 1 - Zuständigkeit und Anrufung der Bauschlichtungsstelle

(1) Die Bauschlichtungsstelle ist eine Einrichtung der Handwerkskammer Oldenburg. Sie wurde am 05.07.2001 durch das Niedersächsische Ministerium der Justiz als Gütestelle gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt.

(2) Die Bauschlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer Oldenburg und deren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern und Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmern aus Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen außergerichtlich beizulegen, welche die Erbringung von Bauleistungen oder mit einem Bauwerk zusammenhängender Leistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand haben. Bei abgetretenen Ansprüchen ist der originäre Anspruch maßgebend.

(3) Die Bauschlichtungsstelle kann mit dem Auftrag angerufen werden, den Parteien einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten und auf dessen Protokollierung als Vergleich hinzuwirken.

(4) Auf einvernehmlichen Antrag der Parteien wird die Schlichtungsstelle als Schiedsgericht tätig.

(5) Die Bauschlichtungsstelle wird nur tätig, wenn sie von beiden Parteien gemeinsam beauftragt wird.

§ 2 - Sitz der Bauschlichtungsstelle

Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz bei der Handwerkskammer Oldenburg und erledigt alle Verwaltungsaufgaben der Bauschlichtungsstelle. Sie ist zu erreichen unter der Anschrift:

Handwerkskammer Oldenburg

- Bauschlichtungsstelle -

Theaterwall 32

26122 Oldenburg

§ 3 - Besetzung der Bauschlichtungsstelle; Berufung von Sachverständigen

(1) Die Bauschlichtungsstelle ist mit einer oder einem Vorsitzenden besetzt. Die oder der Vorsitzende muss die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 98 Abs. 2, 3 und 4 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) erfüllen. Die oder der Vorsitzende wird von der Handwerkskammer Oldenburg für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine vorzeitige Aufhebung der Bestellung ist nur einvernehmlich oder in den durch das NJG bestimmten Fällen zulässig.

(2) Die oder der Vorsitzende beauftragt unter Berücksichtigung der sich stellenden Fachfragen von Fall zu Fall eine, einen oder mehrere Sachverständige, wenn es die Sachlage erfordert oder wenn beide Parteien es einvernehmlich beantragen. Die oder der Vorsitzende kann auch nachträglich eine, einen oder mehrere Sachverständige hinzuziehen, wenn dieses sachdienlich erscheint.

(3) Wird die Schlichtungsstelle als Schiedsgericht angerufen, kann die oder der Vorsitzende zwei Sachverständige als Fachbeisitzerinnen oder Fachbeisitzer bestellen. Bei einvernehmlichem Antrag beider Parteien sind zwei Fachbeisitzerinnen oder Fachbeisitzer zu bestellen. Das Schiedsgericht beschließt mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Sachverständigen müssen über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sie sollen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sein.

(5) Die Sachverständigen führen das Ergebnis ihrer Feststellungen in das Schlichtungsverfahren ein.

(6) Die Sachverständigen können, wenn es die oder der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn eine der beteiligten Parteien dieses beantragt, in der mündlichen Verhandlung vernommen werden.

§ 4 - Stellung der oder des Vorsitzenden und der Sachverständigen

Die oder der Vorsitzende, die Fachbeisitzerin oder der Fachbeisitzer und die Sachverständigen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Schlichtungsvorschlag wird den Parteien von der oder dem Vorsitzenden unter Einbeziehung der Stellungnahmen bzw. Gutachten der Sachverständigen unterbreitet.

§ 5 - Tätigkeitsverbot und Ablehnung der oder des Vorsitzenden bzw. einer oder eines Sachverständigen; Schweigepflicht

(1) Die oder der Vorsitzende, eine Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer sowie eine Sachverständige oder ein Sachverständiger darf nicht tätig werden

a) in Angelegenheiten, in denen sie oder er selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

b) in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie oder er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie oder er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

e) in Angelegenheiten, in denen sie oder er oder eine Person im Sinne des Buchstabens d) als Prozessbevollmächtigte oder Prozessbevollmächtigter oder als Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin oder Vertreter einer Partei oder als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter, Zwangsverwalterin oder Zwangsverwalter, Testamentsvollstreckerin oder Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

f) in Angelegenheiten, in denen sie oder er oder eine Person im Sinne des Buchstabens d) eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und

g) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder er oder eine Person im Sinne des Buchstabens d) gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

(2) Die oder der Vorsitzende, eine Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer oder eine Sachverständige oder ein Sachverständiger kann von einer der Parteien abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre oder seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung muss bei Kenntnis des Grundes unverzüglich erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt das als Verzicht auf das Ablehnungsrecht.

(3) Im Fall eines Tätigkeitsverbotes oder im Fall der Ablehnung einer Fachbeisitzerin oder eines Fachbeisitzers oder einer oder eines Sachverständigen bestimmt die oder der Vorsitzende eine andere Fachbeisitzerin oder einen anderen Fachbeisitzer bzw. Sachverständige oder Sachverständigen. Im Fall eines Tätigkeitsverbotes der oder des Vorsitzenden oder bei Ablehnung der oder des Vorsitzenden ist das Schlichtungsverfahren beendet. In diesem Fall tragen die Parteien eventuell angefallene Kosten je zur Hälfte.

(4) Die oder der Vorsitzende, die oder der Fachbeisitzer, die Sachverständigen, die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sowie nicht als Partei an der Schlichtung beteiligte Personen sind zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt wird. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

§ 6 - Erhebung von Vorschüssen

(1) Die Geschäftsstelle der Bauschlichtungsstelle erhebt von den Parteien Vorschüsse zur Deckung der voraussichtlich entstehenden Kosten nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Bauschlichtungsstelle. Die Bauschlichtungsstelle wird erst tätig, wenn die angeforderten Vorschüsse eingegangen sind.

(2) Sind die Vorschüsse aufgebraucht, können weitere Vorschüsse in Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten angefordert werden. Die Bauschlichtungsstelle kann ihre Tätigkeit jederzeit unterbrechen oder einstellen, wenn die Parteien ihrer Verpflichtung zur Zahlung weiterer angemessener Vorschüsse nicht nachkommen. In diesem Fall tragen die Parteien bisher angefallene Kosten je zur Hälfte.

§ 7 - Antragstellung

(1) Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsverfahrens ist schriftlich unter Angabe des geltend gemachten Anspruches und Darlegung des zugrundeliegenden Sachverhalts an die Geschäftsstelle zu richten. Dem Antrag ist mindestens eine Kopie des Antrags nebst Anlagen beizufügen.

(2) Dem Antrag soll eine von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung über die einvernehmliche Beauftragung der Bauschlichtungsstelle und das Einverständnis mit deren Verfahrensordnung sowie gegebenenfalls die Schiedsgerichtsvereinbarung beigefügt sein. Hat die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner ihr oder sein Einverständnis mit dem Schlichtungsverfahren noch nicht erteilt, fordert die Geschäftsstelle sie oder ihn unter Fristsetzung zu der Erklärung auf, ob sie oder er sich mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden erklärt.

§ 8 - Vorgehen bei Anhängigkeit gerichtlicher Verfahren

(1) Ist zwischen den Parteien ein selbständiges Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO anhängig, kann die Bauschlichtungsstelle erst nach dessen Beendigung tätig werden. Wird während des Verfahrens vor der Bauschlichtungsstelle über den Streitgegenstand ein gerichtliches Beweisverfahren beantragt, kann das Verfahren während der Dauer des Beweisverfahrens unterbrochen werden.

(2) Hat eine Partei vor Gericht Klage zur Hauptsache erhoben, ist die Anrufung der Bauschlichtungsstelle nur statthaft, wenn beide Parteien das gerichtliche Verfahren einvernehmlich zum Ruhen gebracht haben. Wird während des Verfahrens vor der Bauschlichtungsstelle über den Streitgegenstand Klage zur Hauptsache erhoben, kann das Verfahren nur weitergeführt werden, wenn beide Parteien das gerichtliche Verfahren einvernehmlich zum Ruhen gebracht haben. Auch nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens kann das Verfahren vor der Bauschlichtungsstelle weitergeführt werden.

§ 9 - Zurückweisung unzulässiger Anträge; Stellungnahmefrist

Ein unzulässiger Antrag wird durch schriftliche Entscheidung der oder des Vorsitzenden unter Angabe der Gründe zurückgewiesen. Im übrigen ist der Antrag der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen. Die Frist zur Stellungnahme muss mindestens zwei Wochen betragen.

§ 10 - Vorbereitung des Verfahrens; Anspruch auf rechtliches Gehör;

Verfahren nach freiem Ermessen

(1) Nach Eingang der angeforderten Vorschüsse (§ 6 Satz 1) bereitet die oder der Vorsitzende das Verfahren vor und beruft gegebenenfalls eine oder einen oder mehrere Sachverständige.

(2) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in jeder Lage des Verfahrens zu beachten. Insbesondere ist den am Verfahren beteiligten Parteien ausreichend Gelegenheit zu geben, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern. Die Bauschlichtungsstelle unterbreitet den Parteien unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes einen Einigungsvorschlag und wirkt auf dessen Protokollierung als Vergleich (§ 794 Abs. 1. Nr. 1 ZPO) hin.

(3) Im übrigen wird das Verfahren vom Vorsitzenden der Bauschlichtungsstelle nach freiem Ermessen bestimmt.

§11 - Ort der mündlichen Verhandlung; Grundsatz der nichtöffentlichen

Verhandlung; Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen;

Vollstreckung aus dem geschlossenen Vergleich

(1) Die mündliche Verhandlung findet in den Räumen der Handwerkskammer Oldenburg statt. Die oder der Vorsitzende kann einen anderen Verhandlungsort bestimmen. Die Parteien dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

(2) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann Dritten die Anwesenheit gestatten, wenn dies dem berechtigten Interesse einer Partei entspricht und überwiegende Interessen der anderen Partei nicht entgegenstehen oder wenn beide Parteien ihr Einverständnis geben. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsstelle ist als Zuhörerin oder Zuhörer zu den Verhandlungen zuzulassen, soweit nicht eine der Parteien widerspricht. Die Bauschlichtungsstelle kann das Verfahren mit Zustimmung der Parteien auch ohne mündliche Verhandlung führen.

(3) Die Bauschlichtungsstelle kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige vernehmen, die freiwillig vor ihr erscheinen. Zur Beeidigung einer Zeugin oder eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer Partei ist die Bauschlichtungsstelle nicht befugt.

(4) Aus einem vor der Bauschlichtungsstelle abgeschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die oder der Vorsitzende der Bauschlichtungsstelle wurde vom Niedersächsischen Ministerium der Justiz am 05. Juli 2001 ermächtigt, vor der Bauschlichtungsstelle geschlossene Vergleiche mit der Vollstreckungsklausel gemäß § 797a Abs. 4 ZPO zu versehen. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733 ZPO.

§ 12 - Verhandlungsprotokoll

Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das enthalten muss:

l den Ort und den Tag der Verhandlung,

l die Namen der oder des Vorsitzenden, der Fachbeisitzerinnen oder der Fachbeisitzer und der Sachverständigen,

l die Namen der erschienenen Parteien, Vertreterinnen oder Vertreter, Bevollmächtigten und Zeuginnen oder Zeugen,

l den von der Schlichtungsstelle unterbreiteten Einigungsvorschlag und

l eine etwaige Einigung der Parteien nebst Kostentragungspflicht.

Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Parteien erhalten eine Abschrift des Protokolls.

§ 13 - Erhebung von Kosten; Kostentragungspflicht

(1) Für das Verfahren der Bauschlichtungsstelle werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Gebührenordnung der Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Oldenburg in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung erhoben. Bei umfangreichen Streitsachen, die einen überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, kann die Bauschlichtungsstelle die Übernahme des Auftrages von der Vereinbarung einer angemessenen, über die Sätze der Gebührenordnung hinausgehenden Gebührenregelung abhängig machen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet die oder der Vorsitzende gemäß § 91a ZPO über die Verteilung der bei der Schlichtungsstelle gemäß Gebührenordnung angefallenen Kosten.

§ 14 - Anrufung der Bauschlichtungsstelle als Schiedsgericht

(1) Wird die Bauschlichtungsstelle als Schiedsgericht angerufen, so gelten für das Schiedsgerichtsverfahren vorbehaltlich der entsprechend anzuwendenden §§ 1 bis 13 die Bestimmungen der §§ 1025 bis 1066 ZPO.

(2) Nach Anrufung der Bauschlichtungsstelle als Schiedsgericht unterrichtet die oder der Vorsitzende die Parteien unverzüglich schriftlich über dessen Zusammensetzung.

§ 15 - Aufbewahrung von Verfahrensunterlagen und Vergleichen

Die Handwerkskammer Oldenburg bewahrt die Akten der Bauschlichtungsstelle nach Beendigung des Verfahrens mindestens zehn Jahre auf. Die Vergleiche oder Schiedssprüche sind nach Beendigung des Verfahrens jeweils mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Im Fall des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Gütestelle werden die Verfahrensunterlagen unverzüglich der zuständigen Behörde nach § 106 S. 1 NJG zur Verwahrung übergeben.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am 01. März 2016 in Kraft. Sie gilt für alle Verfahren, für welche die Einverständniserklärungen aller Beteiligten erst nach dem nach dem 29. Februar 2016 vorlagen. Für Verfahren, für welche die Einverständniserklärungen aller Beteiligten spätestens am 29. Februar 2016 vollständig vorlagen, gilt die Gebührenordnung vom 04. Oktober 2005.




Bauschlichtungsstelle

bei der Handwerkskammer Oldenburg

Gebührenordnung

vom 15. Februar 2016

§ 1 - Erhebung von Kosten

(1) Für das Verfahren der Bauschlichtungsstelle werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

(2) Bei umfangreichen Streitsachen, die einen überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, kann die Bauschlichtungsstelle die Übernahme des Auftrages von der Vereinbarung einer angemessenen, über die Sätze der §§ 3 bis 6 dieser Gebührenordnung hinausgehenden Gebührenregelung abhängig machen.

§ 2 - Zahlung von Vorschüssen

Die von der Bauschlichtungsstelle zu erhebenden Vorschüsse sollen die voraussichtlichen Verfahrenskosten decken. Nicht verbrauchte Vorschussbeträge werden zurückerstattet.

§ 3 - Gebühren im Schlichtungs- und im Schiedsgerichtsverfahren

Ist eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen, werden im Schlichtungs- und im Schiedsgerichtsverfahren folgende Gebühren erhoben:

(a) für das Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung

für die oder den Vorsitzenden bei einem Streitwert:

bis 3.000,- € eine Gebühr von 200,- €,

bis 15.000,- € eine Gebühr von 300,- € sowie

über 15.000,- € eine Gebühr von 400,- €.

für jede Fachbeisitzerin oder jeden Fachbeisitzer bei einem Streitwert

bis 3.000,- € eine Gebühr von 100,- €,

bis 15.000,- € eine Gebühr von 150,- € sowie

über 15.000,- € eine Gebühr von 200,- €.

(b) für Fahrtzeiten, die mündliche Verhandlung mit den Parteien, die nachfolgende Beratung sowie die Teilnahme an einem Ortstermin je angefangene Stunde

für die oder den Vorsitzenden 110,- €,

für jede Fachbeisitzerin
oder jeden Fachbeisitzer 80,- €.

§ 4 - Fahrtkosten

Für die Durchführung eines Ortstermins sind die Fahrtkosten der oder des Vorsitzenden, der Fachbeisitzerinnen und der Fachbeisitzer oder der weiteren Mitglieder der Bauschlichtungsstelle (zum Beispiel Protokollführer oder Protokollführerinnen) zu erstatten, und zwar:

(a) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe des Fahrpreises für die 1. Wagenklasse einschließlich erforderlicher Zuschläge,

(b) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 € für jeden angefangenen gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges.

§ 5 - Abrechnung der Sachverständigen im Schlichtungsverfahren

Die im Schlichtungsverfahren von der Bauschlichtungsstelle beauftragten Sachverständigen rechnen ihre Leistungen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, pp. (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung ab.

§ 6 - Auslagen und Kosten der Geschäftsstelle

(1) Die im Zusammenhang mit dem Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsverfahren anfallenden Auslagen der Bauschlichtungsstelle (für Schreibarbeiten, Räumlichkeiten, Porto, Telefon, Ablichtungen usw.) sind, sofern nicht nachweislich höhere Aufwendungen entstanden sind, in einem Pauschalbetrag von 75,- € abzugelten. Dieser Pauschalbetrag ist mit dem Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens einzuzahlen. Kommt es nicht zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, weil der Antragsgegner seine Zustimmung hierzu nicht erteilt, ermäßigt sich der Pauschalbetrag für die Auslagen auf 25 €.

(2) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel werden keine Gebühren erhoben.

§ 7 - Umsatzsteuer

Umsatzsteuer wird von der Bauschlichtungsstelle nicht erhoben.

§ 8 - Verteilung der Kosten

Kostenschuldner sind die Parteien; sie haften als Gesamtschuldner. Die durch Säumnis entstandenen Kosten der Schlichtungsstelle, der oder des Vorsitzenden, der Fachbeisitzerinnen oder Fachbeisitzer, der Sachverständigen und der Gegenseite hat die säumige Partei allein zu tragen.

§ 9 - Erstattungsfähigkeit sonstiger Kosten

Rechtsanwalts- und sonstige Kosten sind im Rahmen des Schlichtungs- bzw. Schiedsverfahrens nicht erstattungs- und festsetzungsfähig. Diese Kosten sind von den Parteien selbst zu tragen.

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 01. März 2016 in Kraft. Sie gilt für alle Verfahren, für welche die Einverständniserklärungen aller Beteiligten erst nach dem nach dem 29. Februar 2016 vorlagen. Für Verfahren, für welche die Einverständniserklärungen aller Beteiligten spätestens am 29. Februar 2016 vollständig vorlagen, gilt die Gebührenordnung vom 04. Oktober 2005.

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