Dr. Katja von Eitzen - Gerling
Rechtsanwältin JUDr. Katja v. Eitzen-Gerling
§ 1 Angaben zur Einrichtung Rechtsanwältin JUDr. Katja v. Eitzen-Gerling
Beethovenallee 43
27474 Cuxhaven
Telefon: 04721 7347-0
Telefax: 04721 7347-29
E-Mail-Adresse:v.Eitzen-Gerling@familienrecht-cuxhaven.de
§ 2 Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Gütestelle ist am Ort der Kanzlei der Rechtsanwältin JUDr. Katja v. Eitzen-Gerling eingerichtet. § 3 Zuständigkeit der Einrichtung
(1) Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung von bürgerlichen Streitigkeiten im Sinne von § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig.
(2) Ziel des Güteverfahrens ist es, dass die Parteien unter Mitwirkung der Gütestelle eine einvernehmliche Lösung finden und vereinbaren.
(3) Die Gütestelle wird nur tätig, wenn beide Parteien der Durchführung des Güteverfahrens nach der Güteordnung der Gütestelle zustimmen.
(4) Die Gütestelle ist nur zuständig für den Bezirk des Amtsgerichtes Cuxhaven.
§ 4 Durchführung des Verfahrens
(1) Der Antrag auf Einleitung des Güteverfahrens ist schriftlich unter Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschriften der Parteien, des ausreichend geltend gemachten Begehrens und mit einer kurzen Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhaltes an die Gütestelle zu richten.
Nach Einholung der Einverständniserklärung wird der Güteantrag den Beteiligten zugestellt.
(2) Die Gütestelle veranlasst die Zustellung des Güteantrages unverzüglich und fordert den/die Antragsgegner auf, ihr Einverständnis mit der Durchführung des Verfahrens nach der vorgelegten Güteordnung zu erklären.
(3) Sodann lädt die Gütestelle zu einem von ihr bestimmten Termin zur mündlichen Erörterung der Sache. Diese und weitere mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Auf übereinstimmenden Wunsch der Parteien kann auch ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden.
(4) Die Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch ihre beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern. Die Gütestelle kann Auskünfte zur Aufklärung des Sachverhaltes einholen, die Beibringung etwaiger Beweismittel zum Gütetermin aufgeben und Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor der Gütestelle erscheinen. Die Anhörung von Zeugen ist nur auf Wunsch beider Parteien möglich. Die Kosten haben die Beteiligten zu tragen.
(5) Das Verfahren endet, wenn:
a. eine Partei innerhalb eines Zeitraumes von 15 Minuten zu einem Termin nicht erscheint und sein Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt,
b. die antragstellende Partei ihren Antrag zurücknimmt und
c. die Gütestelle das Verfahren mangels Erfolgsaussichten für beendet erklärt.
§ 5 Befangenheit
(1) Die Güteperson darf nicht tätig werden
1. in Angelegenheiten, in denen Sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartners, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zusammen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat,
5. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne der Nummer (4) als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war oder eine Partei vor Beginn der Güteverfahrens beraten hat,
6. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne der Nummer (4) gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.
Lehnt sich die Güteperson aus einem der oben genannten Gründe selbst ab, endet das Verfahren.
(2) Hält sich die Gütepartei nicht für befangen oder lehnt sich nicht aus den oben genannten Gründen selbst ab und wird ihre Befangenheit von einer Partei gerügt, nachdem sich beide Parteien auf das Güteverfahren eingelassen haben, so endet das Verfahren ebenfalls. Die bis dahin entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.
§ 6 Art der Entscheidung der Gütestelle
(1) Die Gütestelle fällt keine Entscheidung, sondern unterstützt die Partei bei der Konfliktlösung, indem sie das Verfahren leitet.
(2) Auf Wunsch der Parteien kann die Gütestelle eine Regelung zur Beilegung des Konfliktes vorschlagen. Die Annahme des Vorschlages der Gütestelle hat von den Parteien schriftlich und unbedingt gegenüber der Gütestelle zu erfolgen.
§ 7 Abschluss eines Vergleiches
(1) Schließen die Parteien einen Vergleich in einer mündlichen Verhandlung, so werden die Erklärungen der Parteien von der Güteperson in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§§ 159 ff. ZPO) aufgenommen Dabei sind die Vorschriften zur Mitwirkung des Urkundsbeamten nicht anzuwenden.
(2) Ein Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen förmlichen Vergleichsvorschlag der Gütestelle schriftlich gegenüber der Gütestelle annehmen.
(3) Enthält der Vergleich Vereinbarungen, für die das Gesetz eine andere Form vorsieht, ist diese einzuhalten.
(4) Der Vergleich soll eine Einigung der Parteien über die Verfahrenskosten enthalten. Soweit Erstattungsansprüche der Parteien untereinander begründet werden, sollen sie der Höhe nach ausgewiesen werden.
(5) Die Gütestelle erteilt den Parteien auf Antrag Abschriften des Vergleiches.
§ 8 Kosten des Güteverfahrens
(1) Für das Verfahren vor der Gütestelle werden Gebühren und Auslagen (Kosten) erhoben. Die Höhe der Auslagen bestimmt sich nach der Güteordnung. Der Antragsteller hat vor Durchführung der Güteverhandlung einen Vorschuss in Höhe von 130,00 € zu zahlen. Zahlt der Antragssteller vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens den Kostenvorschuss, so gilt der Güteantrag als zurückgenommen, wenn der Vorschuss nicht in der von der Güteperson gesetzten Frist eingezahlt wurde.
(2) Findet eine mündliche Erörterung statt, betragen die Gebühren für das Erstgespräch 130,00 € und für jede weitere Verhandlung 75,00 €. Das Erstgespräch darf die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Folgegespräche dürfen die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Endet das Verfahren nach Terminsbestimmung und Ladung ohne Güteverhandlung oder erscheint nur eine der Parteien, ist eine Gebührenpauschale von 30,00 € zu zahlen. Entschuldigt eine säumige Partei ihr Ausbleiben nicht hinreichend, trägt sie die Gebührenpauschale von 30,00 €.
(4) Wird das Verfahren nicht durchgeführt, weil die antragsgegnerische Partei ihre Zustimmung hierzu nicht erteilt, so dürfen die Gebühren den Betrag in Höhe von 70,00 € nicht übersteigen.
(5) Wird er Antrag zurückgenommen, so trägt der Antragssteller die entstandenen Gebühren in Höhe der Pauschale in Höhe von 30,00 €.
(6) Für das Güteprotokoll, welches nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefertigt wird, werden Gebühren von einmalig 100,00 € erhoben.
(7) Zu erstatten sind weiterhin die Auslagen in Höhe von pauschal 15,00 € und die gesetzliche Umsatzsteuer.
(8) Gebührenschuldner sind die Parteien, sie haften als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis tragen die Parteien die Gebühren des Güteverfahrens je zur Hälfte und die eigenen Kosten allein.
Durch nicht hinreichend entschuldigte Säumnis entstandene Gebühren und Auslagen hat die säumige Partei alleine zu tragen.
Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |