Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Stefanie Juhas
VERFAHRENSORDNUNG
1. Angaben zur Einrichtung
Frau Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Stefanie Juhas
Am Park 11
29693 Hodenhagen
E-Mail: info@mediation-juhas.de; Internet: www.mediation-juhas.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Gütestelle hat ihren Hauptsitz in 29693 Hodenhagen, Am Park 11.
Eine Zweigstelle befindet sich in 29664 Walsrode, Moorstr. 43.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Gütestelle ist zuständig für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Familienrechts, des allgemeinen Zivilrechts und des Wirtschaftsrechts. Die Gütestelle ist örtlich zuständig, wenn einer der Verfahrensbeteiligten seinen Wohnort oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertbegrenzungen bestehen nicht.
4. Verfahren
Ziel des Güteverfahrens ist es, das die Beteiligten unter Leitung der Gütestelle eine auf ihre Interessen zugeschnittene für sie faire und
gerechte Lösung finden und vereinbaren. Das Verfahren ist freiwillig. Das Verfahren wird durch Antrag einer Partei eingeleitet, welcher
schriftlich unter Angabe des Sachverhalts an die Gütestelle zu richten ist. Mit Einreichung des Antrags erkennt die antragstellende Partei die Güteordnung an, die andere Partei mit Erteilung der Zustimmung zum Verfahren. Die Gütestelle wird die Zustellung des Antrags nebst Verfahrensordnung unverzüglich an den anderen Beteiligten veranlassen und fordert diesen auf, das Einverständnis mit der Durchführung des Verfahrens nach der Verfahrensordnung zu erklären.
Nach erklärter Zustimmung zum Verfahren stimmt die Gütestelle einen Termin mit den Beteiligten zur Erörterung der Sache ab. Sämtliche Termine sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Leiterin der Gütestelle stimmt den Verfahrensablauf im Einvernehmen mit den Beteiligten ab und leitet die Sitzungen. Jedem Beteiligten wird in jedem Verfahrensstadium rechtliches Gehör gewährt.
Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteilich. Sie wird nicht als Inkassounternehmerin tätig. Wenn sie wegen derselben Streitigkeit in vorangegangener Korrespondenz für einen der Beteiligten als Inkassounternehmerin tätig war, wird sie sich wegen Befangenheit der Tätigkeit als Gütestelle enthalten. Sie wird ebenfalls in allen Fällen des § 99 Abs. 2 Ziff. 3 NJG nicht tätig.
Mit der Zustimmung zum Güteverfahren verpflichten sich die Beteiligten einander zu Offenheit, Verschwiegenheit Dritten gegenüber (§104 NJG) und ggf. zur Vorlage vollständiger Nachweise. Sie verpflichten sich ferner dazu, Inhalte aus dem Güteverfahren – sollte das Verfahren scheitern - nicht in einem Gerichtsverfahren gegeneinander zu verwenden und die Leiterin der Gütestelle nicht als Zeugin zu benennen.
Bei Bedarf und mit ausdrücklicher Zustimmung jedes der Beteiligten können auch anwaltliche Berater oder andere dritte Personen (z.B. Sachverständige) im Verfahren von jedem der Beteiligten hinzugezogen werden. Die Beteiligten am Güteverfahren erhalten selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Gelegenheit, Tatsachen und/oder Rechtsansichten vorzubringen und sich selbst zu dem Vorbringen des jeweils anderen zu äußern.
Mit Zustimmung aller Beteiligten ist auch eine Co-Mediation mit einer/einem ausgebildeten Mediator/-in möglich.
Auf Wunsch der Beteiligten schlägt die Gütestelle eine Regelung zur gütlichen Beilegung des Konflikts vor.
Das Güteverfahren endet durch eine den Streit beendende Vereinbarung oder wenn ein Beteiligter oder die Gütestelle das Verfahren für gescheitert erklärt. Es endet ferner, wenn ein Beteiligter die Fortsetzung verweigert bzw. zu einem vereinbarten Termin nicht erscheint, es sei denn, er entschuldigt sein Ausbleiben binnen zwei Wochen genügend.
Die Leiterin der Gütestelle versichert, dass eine Haftpflichtversicherung gem. § 100 NJG besteht und im Übrigen die Vorschriften des am 31.12.2014 in Kraft getretenen Nds. Justizgesetzes (NJG) beachtet werden. Die Haftung der Gütestelle wird auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der Gütestelle von 250.000,00 € je Versicherungsjahr begrenzt. Sollte der Streitwert diese Summe übersteigen, so kann auf ausdrücklichen Wunsch eine Zusatzversicherung für den Einzelfall abgeschlossen werden, deren Kosten die Parteien zu tragen haben.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Für das Verfahren vor der Gütestelle werden folgende Kosten erhoben:
Für die Annahme des Antrages, die Herbeiführung der Zustimmung des/der anderen Beteiligten wird eine Pauschale von 90,-- € erhoben. Wird die Zustimmung verweigert, reduziert sich dieser Betrag auf 35,00 €. Für die Terminsvereinbarung und Ladung der Beteiligten werden weitere 30,00 € erhoben. Für die Güteverhandlung (Zeitstunde 60 Minuten) fällt eine Gebühr von 180,00 € an. Die erste Zeitstunde ist pauschal mit 180,00 € an die Gütestelle zu zahlen, ab der zweiten Stunde wird je angefangene 6 Minuten abgerechnet.
Bei Abschluss eines Vergleichs sind weitere 240,00 € bei einem Streitwert bis 20.000,00 € bzw. 500,00 € bei einem Streitwert über 20.000,00 € zu entrichten.
Erscheint eine Partei oder beide Parteien nicht zum Termin, haben sie die Kosten für eine Stunde Gütesitzung zu tragen, falls der Termin nicht bis 24 Stunden vorher abgesagt wurde. Alle vorstehenden Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Im Übrigen sind die im Zusammenhang mit dem Güteverfahren anfallenden Auslagen gem. Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zu erstatten.
Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Beendigung des Güteverfahrens durch die Gütestelle. Die Kostenrechnung ist fällig und zahlbar an die Gütestelle innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung.
Kostenschuldner sind die Beteiligten je zur Hälfte, es sei denn, sie treffen einvernehmlich eine abweichende Vereinbarung; das gilt auch für die Kosten Dritter (z. B. Rechtsanwälte, Sachverständige, Steuerberater etc. pp.), die im Einverständnis der Beteiligten an dem Verfahren teilnehmen. Im Außenverhältnis haften sie der Gütestelle als Gesamtschuldner. Die durch Säumnis entstandenen Kosten hat der säumige Beteiligte allein zu tragen.
6. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Aus einem vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich kann vollstreckt werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO).