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Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken

Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR


1. Angaben zur Einrichtung:

Schellingstraße 4
10785 Berlin
Telefon: (030) 20 21 - 1639
Telefax: (030) 20 21 – 1908

E-Mail: kundenbeschwerdestelle@BVR.de
Internet: www.BVR.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung:

Das Schlichtungsverfahren wird vor einem Ombudsmann durchgeführt. Der Ombudsmann wird durch den Vorstand des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR in Abstimmung mit den zuständigen Gremien für die Dauer von drei Jahren bestellt; er kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Zum Ombudsmann können mehrere Personen berufen werden. Amtierender Ombudsmann ist Dr. Alfons van Gelder, vormals Richter am Bundesgerichtshof; Vertreter ist Professor Dr. Franz Häuser, Universitätsprofessor an der Juristenfakultät und Rektor der Universität Leipzig.

Der Ombudsmann muss die Befähigung zum Richteramt haben.

3. Zuständigkeit der Einrichtung:

Der Ombudsmann ist bundesweit zuständig für Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Kundin oder einem Kunden und einer Bank, die Mitglied im BVR ist und ihre Teilnahme an dem Verfahren erklärt hat. Der sachliche Anwendungs-bereich erstreckt sich auf sämtliche von der Bank angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Eine Streitwertgrenze gibt es nicht.

4. Verfahren:

Die Kunden richten ihre Beschwerde schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und unter Beifügung von Kopien der notwendigen Unterlagen an die Kundenbeschwerdestelle beim BVR. Die Kundenbeschwerdestelle prüft die eingereichten Unterlagen und bittet den Kunden, soweit erforderlich, um ergänzende Informationen. Kommt die Kundenbeschwerdestelle zu der Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig ist, legt sie diese dem Ombudsmann zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Ansonsten holt sie die Stellungnahme der betroffenen Bank ein. Hilft die Bank der Kundenbeschwerde nicht ab, wird diese dem Ombudsmann vorgelegt. Dieser prüft den Vorgang und unterbreitet auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, den er den Parteien unmittelbar zuleitet.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens:

Das Verfahren ist für die Kunden kostenlos. Die Kunden haben nur ihre eigenen Kosten (z. B. Porto oder Telefonkosten) zu tragen.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle:

Der Schlichtungsvorschlag des Ombudsmannes ergeht schriftlich. Zugleich werden die Parteien aufgefordert, binnen sechs Wochen zu erklären, ob sie den Schlichtungsvorschlag annehmen.

Der Schlichtungsvorschlag ist unverbindlich. Jede Partei kann, wenn sie mit dem Schichtungsvorschlag nicht einverstanden ist, das Anliegen vor Gericht weiterverfolgen. Beide Parteien erhalten eine schriftliche Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle:

Der von den Parteien angenommene Schlichtungsvorschlag ist kein Vollstreckungstitel.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
15.03.2024

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