Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter
Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Oldenburg
1. Angaben zur Einrichtung
Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg
Telefon: 0441 232-221 oder 232-208
Telefax: 0441 232-272
E-Mail: brauer@hwk-oldenburg.de
remter@hwk-oldenburg.de
Internet: www.hwk-oldenburg.de
2. Aufgabe
Die Bauschlichtungsstelle ist eine Einrichtung der Handwerkskammer Oldenburg. Ihre Aufgabe ist es, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen, die sich
a) zwischen Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer Oldenburg und deren Auftraggebern und Auftragnehmern ergeben haben,
und die
b) Werkverträge oder Werklieferungsverträge betreffen, die die Erbringung von Bauleistungen oder mit einem Bauwerk zusammenhängender Leistungen zum Gegenstand haben.
3. Verfahrenseinleitung
Es genügt, schriftlich einen Antrag an die Bauschichtungsstelle bei der Handwerkskammer Oldenburg zu richten.
Das Verfahren beginnt, wenn beide Beteiligte sich mit der Schlichtung einverstanden erklärt haben.
4. Verfahrensdurchführung
Der Vorsitzende der Bauschlichtungsstelle setzt sich mit den Beteiligten in Verbindung und unterbreitet nach in der Regel mündlicher Erörterung einen Einigungsvorschlag (Schlichtungsverfahren). Er kann die Streitigkeit auch - soweit von den Beteiligten gewünscht - durch einen verbindlichen Schiedsspruch beenden (Schiedsverfahren).
Der Vorsitzende ist an keinerlei Weisungen gebunden. Er hat die Befähigung zum Richteramt und verfügt über berufliche Erfahrung in Baustreitigkeiten.
Fachbeisitzer oder Sachverständige können als mit der Ausführung von Bauwerken vertraute Personen an der Bauschlichtung mitwirken.
5. Kosten
Für das Verfahren vor der Bauschlichtungsstelle werden Kosten nach Maßgabe einer besonderen Gebührenordnung erhoben.
6. Vollstreckbarkeit des Schlichtungsergebnisses bzw. des Schiedsspruches
Da die Bauschlichtungsstelle als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt ist, kann aus den geschlossenen Vergleichen vollstreckt werden. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle ist zur Erteilung der Vollstreckungsklausel ermächtigt.
Aus einem Schiedsspruch findet nach gerichtlicher Vollstreckbarerklärung die Zwangsvollstreckung statt.
7. Weitergehende Informationen
Nähere Informationen erteilt die Geschäftsstelle der Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Oldenburg, die unter der obengenannten Adresse zu erreichen ist.
Unter www.hwk-oldenburg.de ist im Bereich "Formulare und Downloads" ein Info-Flyer, der vollständige Wortlaut der Verfahrens- und Gebührenordnung sowie ein Antrag zur Eröffnung des Schlichtungs- bzw. Schiedsverfahrens abrufbar.