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Rechtsanwalt Oliver Frick, 21423 Winsen/Luhe


Frick Rechtsanwälte

Verfahrensordnung

für die staatlich anerkannte Gütestelle des Landes Niedersachsen

Oliver Frick

Rechtsanwalt und Mediator

Deichstraße 15,

21423 Winsen/ Luhe

Telefon : 04171 6079820

Telefax: 04171 6670360

E-Mail: kanzlei@bankrecht.tips




Präambel


Herr Rechtsanwalt (zugleich Mediator) Oliver Frick, Deichstraße 15, 21423 Winsen/Luhe ist als Gütestelle des Landes Niedersachsen anerkannt worden.

Er bietet die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige, objektive und qualifizierte Schlichtung, betreibt Schlichtung als dauerhafte Aufgabe und geht nach einer Verfahrensordnung vor, die nachstehend dargelegt wird.

Die staatlich anerkannte Gütestelle Oliver Frick bietet den Konfliktparteien folgende Vorteile:

- Außergerichtliche Beilegung der im Streit befindlichen Angelegenheit

- Sicherung der Vertraulichkeit durch nicht öffentliche Sitzungen

- Vermeidung langer Verfahrensdauer und hoher Verfahrenskosten

- Hemmung der Verjährung von Ansprüchen mit Veranlassung der Zustellung (Bekanntgabe des Güteantrages an die Gegenseite)

- Möglichkeit der Erarbeitung einer eigenverantwortlichen, einvernehmlichen Regelung mit Hilfe des Schlichters als neutralem Dritten nach der spezifischen Methode der Mediation

- Ausfertigung eines vollstreckbaren Gütestellenvergleichs nach Abschluss eines erfolgreichen Güteverfahrens.

Für die Durchführung eines Güteverfahrens vor der Gütestelle gilt ausschließlich die nachstehende Verfahrensordnung in der bei Antragsstellung gültigen Fassung:


§ 1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gütestelle

Das Güteverfahren nach dieser Satzung dient der außergerichtlichen Streitbeilegung und bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören (sachliche Zuständigkeit).

Die Gütestelle ist für alle Güteverfahren im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag einer Partei zuständig (örtliche Zuständigkeit).

Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertbegrenzung bestehen nicht.


§ 2 Grundsätze des Güteverfahrens

(1) Das Güteverfahren dient der freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von Konflikten mit Hilfe eines neutralen Dritten, dem Mediator. Dieser unterstützt die Konfliktparteien dabei, eine an ihren eigenen Interessen orientierte, eigenverantwortliche und rechtsverbindliche Vereinbarung zu erarbeiten.

(2) Die Gütestelle ist unabhängig und neutral.

(3) Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Beteiligten sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, soweit davon nicht im allseitigen Einverständnis Befreiung erteilt ist.


§ 3 Ausübung der Schlichtungstätigkeit

(1) Die Gütestelle ist im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Gütestelle trägt für eine zügige Erledigung des Güteverfahrens Sorge.

(2) Die Schlichtungstätigkeit wird nicht ausgeübt,

a) in Angelegenheiten, in denen die Gütestelle bzw. ihre Mitarbeiter selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

b) in Angelegenheiten, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

c) in Angelegenheiten einer Person, mit der die Gütestelle bzw. ihre Mitarbeiter in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sich die Gütestelle bzw. ihre Mitarbeiter zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

e) in Angelegenheiten, in denen die Gütestelle oder eine Person im Sinne des Buchstabens d) als Prozessbevollmächtigte/r oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreter/in einer Partei oder als Insolvenzverwalter/in, Zwangsverwalter/in, Testamentsvollstrecker/in oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

f) in Angelegenheiten, in denen die Gütestelle oder eine Person im Sinne des Buchstabens d) eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat und

g) in Angelegenheiten einer Person, bei der die Gütestelle oder eine Person im Sinne des Buchstabens d) gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

(3) Als neutraler Dritter nimmt die Gütestelle keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung eines möglicherweise zustande kommenden Vergleiches.

Insbesondere enthält er sich jeglicher Rechtsberatung.

(4) Wer für die Gütestelle tätig war, kann in derselben Sache keine der Parteien im gerichtlichen Verfahren vertreten.


§ 4 Zeugnisverweigerungsrecht

Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen steht der Gütestelle und ihren Mitarbeitern hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.


§ 5 Antragstellung und Verfahrenseinleitung

(1) Das Güteverfahren ist von wenigstens einer Partei bei der Gütestelle zu beantragen.

Der Antrag kann per Telefax oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass heißt schriftlich, an die Gütestelle gerichtet werden.

(2) Die Gütestelle kann die Annahme des Antrags von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen.

(3) Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten. Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

(4) Nach Einreichung des Antrages und Annahme durch die Gütestelle wird umgehend die Bekanntgabe des Güteantrages an die Gegenseite veranlasst. Zur Erklärung des schriftlichen Einverständnisses mit der Durchführung eines Güteverfahrens wird der Gegenseite eine Frist gesetzt.

(5) Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern. Zur Abgabe derartiger Äußerungen und Erklärungen gilt die der Gegenseite gesetzte Frist zur Erklärung über das Einverständnis mit der Durchführung des Güteverfahrens.


§ 6 Gang des Güteverfahrens

(1) Erklärt die Gegenseite innerhalb der von der Gütestelle gesetzten Frist ihr Einverständnis mit der Durchführung einer Güteverhandlung, so bestimmt die Gütestelle einen Verhandlungstermin. Die Parteien sind hierzu persönlich zu laden. In dem Verhandlungstermin wird mit den Parteien mündlich die Streitsache und die Konfliktlösungsvorschläge erörtert. Zur Aufklärung der Interessenlage kann er mit den Parteien in deren Einvernehmen auch Einzelgespräche führen. Die Verhandlungsleitung erfolgt nach den in § 1 dargestellten Prinzipien der spezifischen Methodik der Mediation. In geeigneten Fällen sieht die Gütestelle von einem Termin ab und verfährt schriftlich. Ein Vergleich kommt zustande durch Vorschlag der Gütestelle oder einer der Parteien und schriftliche, unbedingte Annahmeerklärung beider Parteien.

(2) Die Gütestelle lädt keine Zeugen und Sachverständigen. Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf deren Kosten herbeigeschafft werden, können angehört, und ein Augenschein kann eingenommen werden, wenn dadurch der Abschluss des Güteverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird und die Gegenpartei einverstanden ist.

(3) Im Übrigen bestimmt die Gütestelle das zur zügigen Erledigung der Streitsache zweckmäßige Verfahren in Absprache mit den Parteien nach eigenem Ermessen.


§ 7 Persönliches Erscheinen der Parteien

(1) Die Parteien haben im Verhandlungstermin persönlich zu erscheinen.

(2) Dies gilt nicht, wenn eine Partei zu dem Termin einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschlussschriftlich ermächtigt ist, und die Gütestelle dem Fernbleiben der Partei zustimmt.

(3) Jede Partei kann sich im Termin eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen.

(4) Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin, gilt der Antrag als zurückgenommen; bei hinreichender Entschuldigung binnen 14 Tagen ist von der Gütestelle ein neuer Verhandlungstermin zu bestimmen.

(5) Der Antrag gilt auch als zurückgenommen, wenn im obligatorischen Güteverfahren der Vorschuss nicht in der von der Gütestelle gesetzten Frist einbezahlt wurde. Fehlt die Gegenpartei unentschuldigt, so ist dem Antragsteller frühestens nach 14 Tagen eine Bestätigung auszustellen. In der Ladung sind die Parteien auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuweisen.


§ 8 Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren endet

(a) mit der Weigerung der Gegenseite, ein Güteverfahren durchzuführen;

(b) mit der Feststellung des endgültigen Scheiterns der Güteverhandlung durch

wenigstens eine Partei oder durch die Gütestelle;

(c) wenn eine der Parteien das Verfahren verlässt und eine weitere Mitwirkung am

Verfahren verweigert;

(d) mit Abschluss einer Vergleichsvereinbarung.


§ 9 Protokollierung der Konfliktbeilegung

Wird vor der Gütestelle eine Vergleichsvereinbarung zur Konfliktbeilegung geschlossen, so ist diese von den Parteien oder deren Vertretern unter Angabe des Tages ihres Zustandekommens schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben. Die Gütestelle bestätigt den Abschluss der Vereinbarung. Die Konfliktregelung muss auch eine Einigung der Parteien über die Kosten des Güteverfahrens enthalten. Die Kosten des Verfahrens sind der Höhe nach auszuweisen. Die Parteien erhalten von der Gütestelle auf Antrag eine Abschrift der Vereinbarung.


§ 10 Aktenführung

(1) Zu jeder Gütesache wird eine Handakte oder eine elektronische Akte geführt. In den Akten wird für jedes Güteverfahren dokumentiert:

- die Namen und Anschriften der Parteien,

- der Streitgegenstand,

- der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrages, seiner Bekanntgabe, weiterer

Verfahrenshandlungen der Parteien sowie der Beendigung des Güteverfahrens,

- der Wortlaut eines zwischen den Parteien etwa geschlossenen Vergleichs und

- die von der Gütestelle erhobenen Kosten.

(2) Vergleiche werden nach Beendigung des Güteverfahrens 30 Jahre lang aufbewahrt. Sonstige Bestandteile der Akten werden nach Beendigung des Güteverfahrens fünf Jahre lang aufbewahrt. Im Übrigen gilt § 103 NJG.

(3) Den Parteien wird jederzeit die Gelegenheit gegeben, innerhalb des in Abs. 2 garantierten Zeitraums gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche zu verlangen.


§ 11 Vergütung

(1) Die Gütestelle erhebt für ihre Tätigkeit eine Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verfahrensordnung. Sie erhält Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(2) Grundlage der Vergütung für die Durchführung einer Güteverhandlung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien und der Gütestelle in einer separaten Urkunde. Die Tätigkeit der Gütestelle wird über ein Stundenhonorar abgerechnet, das abhängig von der Höhe des Gegenstandswertes gestaffelt ist.

Das Stundenhonorar beträgt:

bis 50.000,00 € 200,00 € / Stunde

von 50.000,01 € bis 99.999,99 € 300,00 € / Stunde

ab 100.000,00 € 400,00 € / Stunde.

Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen wird den Parteien ferner ein Pauschalbetrag in Höhe von € 20,00 in Rechnung gestellt.

(3) Findet die Güteverhandlung an einem anderen Ort als am Sitz der Gütestelle statt, so

ist auch die Reisezeit nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu vergüten. Reisekosten der An-und

Abreise mit PKW, Flugzeug oder Bahn (1. Klasse) sowie sonstige, anfallende Reisekosten (z.B. Kosten für Taxi, Nahverkehr etc.) werden den Parteien ohne Aufschläge in Rechnung gestellt.

(4) Die Gütestelle kann die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeit sowie die Abhaltung der Güteverhandlung von der Zahlung angemessener Vorschüsse abhängig machen.


§ 12 Kostenschuldner

(1) Die Kosten des Güteantrages trägt der Antragsteller. Dies gilt auch im Falle der Rücknahme des Antrages gemäß § 7 Abs. 4. Für die Annahme des Antrages und die Bekanntgabe an die Gegenseite berechnet die Gütestelle € 140,00 zzgl. eines Pauschalbetrages von € 20,00 für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen. Wird das Verfahren aufgrund mangelnder Zustimmung der antragsgegnerischen Partei nicht durchgeführt, beträgt die Gebühr € 70,00 zzgl. eines Pauschalbetrages von € 20,00 für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen.

(2) Einigen sich die Parteien im Güteverfahren auf eine Vergleichsvereinbarung, so ist die Frage der Kostentragung zwischen den Parteien einvernehmlich zu regeln. Kommt diesbezüglich der Kostenfrage zu keiner Einigung, tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

(3) Scheitert die Güteverhandlung, so tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.



Winsen, den 01.08.2018

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