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Rechtsanwalt Jörg Krause

Güteordnung

des

Rechtsanwalt Jörg Krause

Knochenhauerstr. 41/42

28195 Bremen (Gütestelle)



§ 1 Anwendungsbereich

1.

Diese Güteordnung ist in den förmlichen Verfahren anzuwenden, die die Gütestelle im Rahmen der Betreuung von Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege als anerkannte Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) durchführt, und zwar in den Bereichen:

a) Gesellschafts- und Handelsrecht,

b) Grundstücksvertragsrecht,

c) Privates Baurecht

2.

Die Gütestelle ist zuständig für alle Verfahren die im Zuständigkeitsbereich der Oberlandesgerichte Celle und Oldenburg liegen.

3.

Das Güteverfahren wird durchgeführt aufgrund des Einverständnisses aller Beteiligten zu dieser Güteordnung (freiwilliges Verfahren).

Die Bestimmungen der Güteordnung der Gütestelle gelten nur, soweit gesetzliche Vorschriften zur Durchführung des Versuchs einer Streitbeilegung nicht entgegenstehen.

§ 2 Einleitung des Verfahrens

1.

Das Güteverfahren wird auf schriftlichen Antrag hin eingeleitet. Der Antrag hat die Namen, die ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten sowie eine kurze Darstellung der Streitsache zu enthalten. Der Antrag soll das Begehren des Antragstellers erkennen lassen.

2.

Die Gütestelle soll darauf hinwirken, dass der Antragsteller seinen Antrag hinsichtlich der Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmt faßt.

3.

Die Gütestelle veranlaßt unverzüglich die Zustellung des Güteantrages in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO an den Antragsgegner gemeinsam mit der Übersendung der Güteordnung, der beide Parteien zustimmen müssen. Der Antragsgegner ist von einer Gütestelle auf den Beendigungsgrund gem. § 4 Ziff. 5 lit. g) der Güteordnung hinzuweisen.

§ 3 Wahrung der Unparteilichkeit

1.

Ist der Rechtsanwalt durch ein Mitwirkungsverbot oder wegen Befangenheit an der Tätigkeit der Gütestelle gehindert, so soll er dies den Parteien unter Hinweis auf die mit der Beendigung des Verfahrens verbundenen Rechtsfolgen mitteilen.

2.

Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden

  1. in Angelegenheiten, in denen er selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
  2. in Angelegenheiten seines Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartners auch wenn die Ehe das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  3. die Angelegenheiten einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. in Angelegenheiten einer Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit dem sie gemeinsame Geschäftsräume hat,
  5. in Angelegenheiten, in denen er oder eine Person im Sinne der Nummer 4 als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt als gesetzlicher Vertreter einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war oder eine Partei vor Beginn des Güteverfahrens beraten hat,
  6. in Angelegenheiten einer Person, bei der er oder eine Person im Sinne der Nummer 4 gegen Entgelt beschäftigt oder das Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

Lehnt sich der Rechtsanwalt aus einem der oben genannten Gründe selbst ab, endet das Verfahren

3.

Für den Fall, dass der Rechtsanwalt sich nicht selbst ablehnt oder für befangen hält, aber die Befangenheit von einem Beteiligten gerügt wird, nachdem sich die Beteiligten auf das Güteverfahren eingelassen haben, entscheidet für die Beteiligten bindend und ohne weitere Anfechtungsmöglichkeit der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Celle. Das Güteverfahren endet, wenn die Befangenheit von diesem Gremium festgestellt wird. Die Kosten des Verfahrens werden in diesem und in den Fällen des § 3 Abs. 2 dieser Güteordnung gegeneinander aufgehoben.

§ 4 Durchführung des Verfahrens

1.

Die Gütestelle lädt die Beteiligten zu einem von ihr bestimmten Termin, in dem das Güteverfahren in nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung durchgeführt wird. Auf gemeinsamen Wunsch der Parteien kann die Gütestelle die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anordnen. Bei der Terminabstimmung und der Anordnung des schriftlichen Verfahrens soll die Gütestelle auf die Folgen einer Säumnis hinweisen.

2.

Auf Wunsch erhalten Sie die Beteiligten vor Feststellung des Termines zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sich schriftlich zu Tatsachen und Rechtsansichten sowie zum Vorbringen der Gegenseite zu äußern unabhängig von der Möglichkeit, sich auch durch mündliches Vorbringen im Verhandlungstermin entsprechend zu äußern. Die Gütestelle kann mit Zustimmung der Beteiligten auch Gespräche mit einzelnen der Beteiligten führen. Auf Wunsch der Beteiligten schlägt sie eine Regelung zur gütlichen Beilegung des Konfliktes vor.

3.

Die Gütestelle kann auf gemeinsamen Wunsch der Beteiligten Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor der Gütestelle erscheinen, anhören sowie Einsicht in Urkunden und einen Augenschein einnehmen. Die Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen haben die Beteiligten unmittelbar zu tragen und zwar jeder für die von ihm beigebrachten und beizubringenden Beweismittel.

Zur Abnahme von Eiden ist die Gütestelle nicht befugt.

Die Gütestelle kann das persönliche Erscheinen eines oder aller Beteiligten anordnen, wobei eine Vertretung durch eine Person, die zur Aufklärung des Sachverhaltes in Lage und zum Abschluss eines unbedingten Vergleiches bevollmächtigt ist (§ 141 ZPO), zulässig bleibt. Die Folgen einer Säumnis treten in diesem Falle nur ein, sofern für die Partei niemand erscheint oder nur ein Vertreter erscheint, obwohl eine Vertretung wegen der Anordnung des persönlichen Erscheinens und der mangelnden Qualifikation des Vertreters unter entsprechender Anwendung von § 141 Abs. 3 ZPO unzulässig ist.

4.

Im übrigen bestimmt die Gütestelle das Verfahren nach ihrem Ermessen.

5.

Das Verfahren endet, wenn

a) die Gütestelle den Beteiligten nach § 3 Abs. 1 mitteilt, dass sie an der Durchführung gehindert ist,

b) die Gütestelle das Verfahrens mangels Erfolgsaussicht für beendet erklärt,

c) ein Beteiligter das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Austausch von Schriftsätzen im schriftlichen Verfahren gegenüber der Gütestelle für gescheitert erklärt,

d) die Beteiligten ihren Streit durch eine Vereinbarung beilegen,

e) wenn der Antrag schriftlich oder zu Protokoll der Gütestelle zurückgenommen wird,

f) die Beendigungsgründe gem. § 6 Ziff. 1 oder Ziff 3. Der Güteordnung vorliegen oder

g) der Antragsgegner sein Einverständnis mit dem Verfahren vor der Gütestelle binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Güteantrages gem. § 2 Ziff. 3 der Güteordnung bei ihm nicht erklärt. Für die Fristberechnung wird der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet. Für die Berechnung des Fristendes gilt § 188 BGB. Die v. b. 4-wchige Erklärungsfrist kann weder von der Gütestelle noch von den Parteien verlängert werden.

§ 5 Beistände und Vertreter der Beteiligten

1.

Jeder Beteiligte kann anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen.

2.

Die Gütestelle kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten zu einem anberaumten Termin anordnen. Die Vertretung eines Beteiligten durch eine Person, die zur Aufklärung des Streitsachverstandes in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss bevollmächtigt ist, bleibt zulässig.

§ 6 Säumnis eines Beteiligten

1.

Das Güteverfahren ist beendet, wenn dein Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. Die Gütestelle bestätigt die Beendigung des Verfahrens nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.

Die Säumnisfolgen nach Ziff. 1 treten nicht ein, wenn innerhalb von 2 Wochen nach dem Termin der Beteiligte sein Ausbleiben gegenüber der Gütestelle genügend entschuldigt oder alle Beteiligten die Fortsetzung des Verfahrens wünschen. In diesen Fällen kann die Gütestelle zu einem neuerlichen Termin laden.

3.

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Beteiligter im schriftlichen Verfahren trotz Fristsetzung durch die Gütestelle nicht äußert.

§ 7 Vertraulichkeit des Verfahrens und Ausschluss der Öffentlichkeit

1.

Die Parteien verzichten unter wechselseitiger Annahme dieses Verzichtes darauf, dem Schlichter als Zeugen zu benennen und andere Vorgänge und Interna des Güteverfahrens, insbesondere den wechselseitigen Vortrag, Angebote, Einigungen, Gründe für das Scheitern, in ein Gerichts- oder Schiedsverfahren einzubringen oder zu verwenden.

2.

Die Sitzungen der Gütestelle finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 8 Abschluss eines Vergleiches

1.

Schließen die Beteiligten einen Vergleich in einer mündlichen Verhandlung, so werden die Erklärungen der Beteiligten von der Gütestelle in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO zur Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§§ 159 ff. ZPO) aufgenommen. Dabei sind die Vorschriften zur Mitwirkung des Urkundsbeamten nicht anzuwenden.

2.

Ein Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen förmlichen Vergleichsvorschlag der Gütestelle schriftlich und ohne Änderungen, d. h. unbedingt, gegenüber der Gütestelle annehmen. Insoweit geltend die Vorschriften des § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend.

3.

Enthält der Vergleich Vereinbarungen, für die das Gesetz eine andere Form vorsieht, ist diese einzuhalten.

4.

Die Gütestelle erteilt den Beteiligten auf Antrag Abschriften des Vergleiches und im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit die Vollstreckungsklausel.


5.

Der Vergleich soll eine Einigung der Parteien über die Verfahrenskosten enthalten. Soweit Erstattungsansprüche der Parteien untereinander begründet werden, sollen sie der Höhe nach ausgewiesen werden.

6.

Die Annahme des Vergleiches kann nur unbedingt erfolgen.

§ 9 Vergütung und Kostentragung

1.

Als Vergütung der Tätigkeit erhält die Gütestelle eine analog nach den Grundsätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG anfallende Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr, wobei die Verfahrensgebühr mit dem 1,3-fachen, die Terminsgebühr mit dem 1,2-fachen und die Einigungsgebühr mit dem 1,5-fachen Satz der Gebühr gem. § 13 Abs. 1 RVG berechnet wird. Sind mehr als 2 Beteiligte am Verfahren vor der Gütestelle vorhanden, erhöht sich für jeden weiteren Beteiligten die Verfahrensgebühr um den 0,3-fachen Satz. § 7 RVG gilt sinngemäß.

Die Verfahrensgebühr entsteht gem. Vorbemerkung Nr. 3 Ziff. 2 zu Nr. 3100 VV-RVG für das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information.

Die Terminsgebühr entsteht für die Gütestelle mit Abhaltung eines Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermins oder die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit auch nur einem Beteiligten oder einem von den Beteiligten benannten Zeugen oder Sachverständigen.

Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Die Einigungsgebühr entsteht auch für die Mitwirkung der Gütestelle bei Einigungs- oder Vertragsverhandlungen zwischen einem oder allen Beteiligten und einem Dritten, sofern dadurch eine Erledigung des Güteantrages, es sei denn, dass diese Mitwirkung für eine Einigung oder einen Vertrag nicht ursächlich war. Für eine Mittwirkung bei einem unter der aufschiebenden

Bedienung oder dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag oder einer Einigung entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.

2.

Erklärt sich der Antragsgegner nach Zustellung des Antrages mit der Durchführung des Verfahrens nach der Güteordnung nicht innerhalb der Frist von 4 Wochen gem. § 4 Ziff. 5 lit. g) einverstanden, so trägt der Antragsteller die entstandenen Auslagen und eine Vergütung für die Gütestelle i. H. v. € 30,00 zzgl. Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe von derzeit 19 %. Die Gütestelle erhält Auslagen (Kosten) für ihre Tätigkeit. Erfolgt eine Einverständniserklärung noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung, so handelt es sich um einen neuen Güteantrag und wird diese Vergütung auf die Vergütung für die Durchführung des Verfahrens angerechnet.

3.

Als Auslagen erhebt die Gütestelle

a) Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Schreibaulagen bestimmt sich nach § 11 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GnotKG)

b) die bei der Durchführung einer Verfahrenshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.

Die Berechnung der Vergütung für die Tätigkeit der Gütestelle erfolgt grundsätzlich nach dem Gegenstandswert gem. § 2 RVG es sei denn, es ist schriftlich mit den Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen.

4.

Endet ein Verfahren zu dem alle Parteien ihr Einverständnis erklärt haben, infolge des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens einer Partei, so hat diese Partei die Kosten des Verfahrens allein zu tragen.

5.

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung trägt im übrigen jede Partei ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten für die Durchführung des Güteverfahrens vor der Gütestelle. Die Beteiligten haften der Gütestelle gesamtschuldnerisch für die Vergütung und Kosten.

Die Gütestelle kann Vorschüsse auf ihre Vergütung anfordern.

6.

Die Regelung von §§ 7, 13 RVG „Wertgebühren“ und von §§ 22-28 RVG „Gegenstandswert“ sind neben der Gebührentabelle in der

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