Rechtsanwältin Britta Gerhard, 27793 Wildeshausen
Verfahrens- und Güteordnung
§ 1 Gütestelle
Die Rechtsanwältin und Mediatorin, Frau Britta Gerhard, führt eine durch das
Oberlandesgericht Braunschweig anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs.
1 Nr. 1 ZPO. Die Gütestelle hat ihren Hauptsitz in der Kirchstraße 6, 27793
Wildeshausen. Eine Gütestelle ist eine staatlich anerkannte Stelle zur
einvernehmlichen außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten.
§ 2 Zuständigkeit
Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung von bürgerlich rechtlichen
Streitigkeiten zuständig, für die im streitigen Verfahren der Rechtsweg vor einem
Zivilgericht im Sinne von § 13 GVG eröffnet wäre.
Die Gütestelle ist örtlich zuständig, wenn beide Parteien im Bezirk des
Oberlandesgerichts Oldenburg wohnen oder ihren Sitz bzw. eine Niederlassung
in diesem Gerichtsbezirk haben.
§ 3 Grundsätze des Güteverfahrens
(1) Das Güteverfahren dient der freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von
Konflikten mit Hilfe einer neutralen dritten Person, der Gütestelle. Diese
unterstützt die Konfliktparteien dabei, eine an ihren eigenen Interessen
orientierte, eigenverantwortliche und rechtsverbindliche Vereinbarung zu
erarbeiten.
(2) Die Gütestelle ist unabhängig, allparteilich und nicht an Weisungen
gebunden.
(3) Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Parteien sind zur Vertraulichkeit
verpflichtet, soweit davon nicht im allseitigen Einverständnis Befreiung erteilt ist.
(4) Diese Verfahrens- und Güteordnung gilt nicht für Mediationsverfahren, die
außerhalb dieser Verfahrensordnung durchgeführt werden.
§ 4 Ausschluss der Tätigkeit als Gütestelle
Die außergerichtliche Streitschlichtung durch diese Gütestelle ist in
nachfolgenden Fällen ausgeschlossen:
(1) In Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem
Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung
steht,
(2) in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder
des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die
Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
(3) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum
zweiten Grad verschwägert ist oder war,
(4) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen
Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,
(5) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne von Ziffer 4 als
Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche
Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin,
Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist
oder war,
(6) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne von Ziffer 4 eine
Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und
(7) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne von
Ziffer 4 gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des
Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.
Lehnt die Gütestelle aus einem der unter Ziffern 1 - 7 genannten Gründen die
Tätigkeit ab, endet das Verfahren, ohne dass die Gütestelle Gebühren und
Auslagen erhebt.
§ 5 Beginn des Güteverfahrens
(1) Das Güteverfahren wird durch den Antrag einer oder aller Partei(en)
eingeleitet. Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder
mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Der Antrag ist an die
Gütestelle zu richten, von der antragstellenden Partei bzw. deren
Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss enthalten:
a) den vollständigen Namen sowie die zustellungsfähigen Anschriften aller
Beteiligten und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter;
b) bei juristischen Personen auch die der gesetzlichen Vertreter,
c) das geltend gemachte Begehren,
d) eine kurze Darlegung des dem Begehren zugrundeliegenden Sachverhalts.
(2) Bei schriftlichen Anträgen ist die für die Zustellung erforderliche Zahl der
Abschriften beizufügen. Falls sich der Antragsteller vertreten lässt, ist eine
Vollmacht beizufügen oder auf entsprechende Bitte nachzureichen.
(3) Die Gütestelle veranlasst in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
§§ 166 ff. ZPO, die unverzügliche Zustellung des Güteantrages an die andere
Partei. Die Gütestelle kann die Zustellung des Antrages von der Zahlung eines
Vorschusses gemäß § 10 Ziffer 7 dieser Verfahrens- und Güteordnung abhängig
machen. Mit der Bekanntgabe wird die andere Partei aufgefordert, zu erklären,
ob sie in das Güteverfahren eintreten möchte. Mit Zustellung des Antrags stellt
die Gütestelle den Parteien auch die Verfahrensordnung mit der Bitte um
Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens gemäß der
Verfahrensordnung zu.
(4) Die Gütestelle wird darüber hinaus nur tätig, wenn alle Parteien freiwillig dem
Güteverfahren nach der Verfahrens- und Güteordnung der Gütestelle
zustimmen und beitreten.
§ 6 Durchführung des Verfahrens
(1) Die Gütestelle lädt die Parteien zu einem von ihr bestimmten ersten Termin,
in dem das Güteverfahren in nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung
durchgeführt wird. Bei der Terminbestimmung weist die Gütestelle auf die
Folgen der Säumnis hin.
(2) Weitere mündliche Verhandlungen finden nach Absprache statt, ohne dass
die Parteien nochmals auf die Folgen der Säumnis hingewiesen werden müssen.
Spätestens im zehnten Verhandlungstermin soll die Gütestelle mit den Parteien
erörtern, ob das Verfahren weiterbetrieben werden soll.
(3) Die Gütestelle soll darauf hinwirken, dass die Parteien eine auf ihre
Interessen zugeschnittene, für sie faire und gerechte Lösung finden. Sie ist daher
nicht als Rechtsberaterin tätig und verantwortlich nur für den Gang des
Verfahrens. Eine Beweiserhebung durch die Gütestelle erfolgt nur auf
ausdrücklichen Wunsch der Parteien.
(4) Die Parteien haben die Möglichkeit selbst oder durch eine von ihnen
beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu
dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.
(5) Jede Partei kann anwaltliche, steuerrechtliche oder sonstige Berater
hinzuziehen. Grundsätzlich soll in einer mündlichen Verhandlung, bevor dieser
Beistand hinzugezogen wird, besprochen werden, zu welchen Fragen der
Beistand Stellung nehmen soll. Ist der Beistand hinzugezogen worden, ohne dass
dies zuvor in dem Güteverfahren abgesprochen wurde, so soll derjenige Partei,
die den Beistand hinzugezogen hat, in dem Güteverfahren über das Ergebnis
dieser Informationen berichten.
§ 7 Beendigung des Verfahrens
Das Verfahren endet,
(1) wenn die Parteien dies vereinbaren,
(2) wenn die Parteien das Verfahren mit einer Einigung beenden,
(3) in den Fällen des § 4,
(4) eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt,
(5) wenn die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht für
beendet erklärt,
(6) eine Partei nicht zu dem angesetzten Termin erscheint und sich auch nicht
hinreichend entschuldigt,
(7) eine Partei binnen einer Frist von 7 Werktagen nach schriftlicher Mahnung
durch die Gütestelle den ggf. angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise
nicht leistet,
(8) eine Partei die Zustimmung zum Güteverfahren versagt oder zurücknimmt,
(9) die 1. Güteverhandlung innerhalb einer Frist von drei Monaten seit
Antragstellung aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, nicht
durchgeführt worden ist.
§ 8 Folgen einer Einigung
Aus der/dem von der Gütestelle protokollierten Vereinbarung/Vergleich kann die
Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ansprüche aus
diesen Vereinbarungen verjähren innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 4
BGB). Durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages wird die
Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht Wildeshausen zuständig.
§ 9 Scheitern des Güteverfahrens/Erfolglosigkeitsbescheinigung
Das Güteverfahren gilt in den Fällen des § 7 Ziffer 4. - 9. als gescheitert. Über eine
ohne Erfolg durchgeführte außergerichtliche Streitschlichtung erteilt die
Gütestelle den Parteien eine Bescheinigung. Maßgeblich für den Lauf der
Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 2 BGB ist in den Fällen des Scheiterns
des Güteverfahrens das Datum der schriftlichen Bekanntgabe des Scheiterns
durch die Gütestelle. Die Erfolglosigkeitsbescheinigung enthält:
(1) die Bezeichnung der Gütestelle,
(2) die Namen und Anschriften der Parteien und der
Verfahrensbevollmächtigten,
(3) die Bezeichnung des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen
Anspruchs, insbesondere die Anträge der Parteien,
(4) die Feststellung der Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung,
(5) den Beginn und das Ende der außergerichtlichen Streitschlichtung,
(6) den Ort und den Tag der Erstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung.
§ 10 Kosten
(1) Die Vergütung der Gütestelle richtet sich nach dieser Verfahrensordnung. Alle
nachstehenden Gebühren verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.
(2) Die Verfahrensgebühr für die Annahme des Antrages und die Durchführung
des Zustimmungsverfahrens beträgt 120,00 €. Kommt das Verfahren nicht
zustande, weil der Antragsgegner die Zustimmung verweigert, reduziert sich die
Verfahrensgebühr auf 50,00 €.
(3) Im Falle der Ablehnung des Antrages durch die Gütestelle (§ 7 Ziffer 3) fallen
keine Gebühren an.
(4) Die Gütestelle erhält für ihre Tätigkeit - einschließlich der Vor- und
Nachbereitung der Güteverhandlungen - ein Zeithonorar in Höhe von 150,00 € je
Stunde. Abgerechnet wird die tatsächlich angefallene Arbeitszeit. Kommt ein
vereinbarter Verhandlungstermin nicht zustande, so entsteht für diesen Termin
eine Gebühr in Höhe von 150,00 €, wenn der Termin nicht mindestens 24 h vor
seinem Beginn abgesagt wird.
(5) Für die Erstellung einer schriftlichen Vereinbarung bzw. eines Vergleichs
750,00 €.
(6) Für die Erstellung eines Protokolls über das Scheitern des Einigungsversuches
nach § 9 der Güteordnung 100,00 €.
(7) Für die Erstattung von Auslagen und Reisekosten geltend die Bestimmungen
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entsprechend. Die Gütestelle kann
Kosten, die für die Anmietung von Räumlichkeiten außerhalb der Büroräume der
Gütestelle entstehen als Auslagen geltend machen.
(8) Die Gütestelle kann von der Partei, die die Güteverhandlung beantragt, einen
Vorschuss für das vorbereitende Verfahren und die 1. Gütesitzung in Höhe von
150,00 € verlangen und die Anberaumung eines Termins von der Zahlung des
Vorschusses abhängig machen.
(9) Die Ausfertigungen von Vergleichen und Vereinbarungen sowie die
Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuches als auch die
Ausfertigung von Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis
die angefallenen und fälligen Kosten ausgeglichen sind.
Gleiches gilt für die Veranlassung der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung.
§ 11 Fälligkeit der Vergütung und Kostentragung
(1) Die Gebühren nach § 10 werden mit Beendigung des Verfahrens fällig. Die
Gütestelle kann ihre Tätigkeit von der Zahlung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig machen.
(2) Die Parteien haften für die Kosten gem. § 10 als Gesamtschuldner. Die
Gütestelle wird, soweit von den Parteien keine abweichende Vereinbarung
getroffen wird, ihren Gesamtaufwand zu gleichen Teilen auf sämtliche Beteiligte
verteilen und entsprechende separate Rechnungen stellen.
(3) Die Bescheinigung der Erfolglosigkeit des Einigungsversuches sowie
Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden
bis die Kosten des Verfahrens vollständig bezahlt sind.
(4) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen (mit Ausnahme der
Kosten der Gütestelle nach § 10) selbst. Eine Kostenerstattung findet nicht statt,
es sei denn die Parteien treffen eine abweichende Regelung.
§ 12 Aufbewahrung
Die Akten über das Güteverfahren werden von der Gütestelle für die Dauer von
fünf Jahren nach Abschluss des Verfahrens aufbewahrt. Protokolle über vor der
Gütestelle geschlossene Vergleiche werden für 30 Jahre aufbewahrt.
Im Falle des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung
werden die aufzubewahrenden Unterlagen unverzüglich dem Oberlandesgericht
Braunschweig als zuständige Behörde übergeben.
Stand: 15.03.2021