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Rechtsanwältin Britta Gerhard, 27793 Wildeshausen


Verfahrens- und Güteordnung


§ 1 Gütestelle

Die Rechtsanwältin und Mediatorin, Frau Britta Gerhard, führt eine durch das

Oberlandesgericht Braunschweig anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs.

1 Nr. 1 ZPO. Die Gütestelle hat ihren Hauptsitz in der Kirchstraße 6, 27793

Wildeshausen. Eine Gütestelle ist eine staatlich anerkannte Stelle zur

einvernehmlichen außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten.



§ 2 Zuständigkeit

Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung von bürgerlich rechtlichen

Streitigkeiten zuständig, für die im streitigen Verfahren der Rechtsweg vor einem

Zivilgericht im Sinne von § 13 GVG eröffnet wäre.

Die Gütestelle ist örtlich zuständig, wenn beide Parteien im Bezirk des

Oberlandesgerichts Oldenburg wohnen oder ihren Sitz bzw. eine Niederlassung

in diesem Gerichtsbezirk haben.



§ 3 Grundsätze des Güteverfahrens

(1) Das Güteverfahren dient der freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von

Konflikten mit Hilfe einer neutralen dritten Person, der Gütestelle. Diese

unterstützt die Konfliktparteien dabei, eine an ihren eigenen Interessen

orientierte, eigenverantwortliche und rechtsverbindliche Vereinbarung zu

erarbeiten.

(2) Die Gütestelle ist unabhängig, allparteilich und nicht an Weisungen

gebunden.

(3) Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Parteien sind zur Vertraulichkeit

verpflichtet, soweit davon nicht im allseitigen Einverständnis Befreiung erteilt ist.

(4) Diese Verfahrens- und Güteordnung gilt nicht für Mediationsverfahren, die

außerhalb dieser Verfahrensordnung durchgeführt werden.



§ 4 Ausschluss der Tätigkeit als Gütestelle

Die außergerichtliche Streitschlichtung durch diese Gütestelle ist in

nachfolgenden Fällen ausgeschlossen:

(1) In Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem

Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung

steht,

(2) in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder

des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die

Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

(3) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder

verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum

zweiten Grad verschwägert ist oder war,

(4) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen

Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

(5) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne von Ziffer 4 als

Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche

Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin,

Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist

oder war,

(6) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne von Ziffer 4 eine

Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und

(7) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne von

Ziffer 4 gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des

Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

Lehnt die Gütestelle aus einem der unter Ziffern 1 - 7 genannten Gründen die

Tätigkeit ab, endet das Verfahren, ohne dass die Gütestelle Gebühren und

Auslagen erhebt.



§ 5 Beginn des Güteverfahrens

(1) Das Güteverfahren wird durch den Antrag einer oder aller Partei(en)

eingeleitet. Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder

mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Der Antrag ist an die

Gütestelle zu richten, von der antragstellenden Partei bzw. deren

Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss enthalten:

a) den vollständigen Namen sowie die zustellungsfähigen Anschriften aller

Beteiligten und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter;

b) bei juristischen Personen auch die der gesetzlichen Vertreter,

c) das geltend gemachte Begehren,

d) eine kurze Darlegung des dem Begehren zugrundeliegenden Sachverhalts.

(2) Bei schriftlichen Anträgen ist die für die Zustellung erforderliche Zahl der

Abschriften beizufügen. Falls sich der Antragsteller vertreten lässt, ist eine

Vollmacht beizufügen oder auf entsprechende Bitte nachzureichen.

(3) Die Gütestelle veranlasst in entsprechender Anwendung der Vorschriften der

§§ 166 ff. ZPO, die unverzügliche Zustellung des Güteantrages an die andere

Partei. Die Gütestelle kann die Zustellung des Antrages von der Zahlung eines

Vorschusses gemäß § 10 Ziffer 7 dieser Verfahrens- und Güteordnung abhängig

machen. Mit der Bekanntgabe wird die andere Partei aufgefordert, zu erklären,

ob sie in das Güteverfahren eintreten möchte. Mit Zustellung des Antrags stellt

die Gütestelle den Parteien auch die Verfahrensordnung mit der Bitte um

Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens gemäß der

Verfahrensordnung zu.

(4) Die Gütestelle wird darüber hinaus nur tätig, wenn alle Parteien freiwillig dem

Güteverfahren nach der Verfahrens- und Güteordnung der Gütestelle

zustimmen und beitreten.



§ 6 Durchführung des Verfahrens

(1) Die Gütestelle lädt die Parteien zu einem von ihr bestimmten ersten Termin,

in dem das Güteverfahren in nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung

durchgeführt wird. Bei der Terminbestimmung weist die Gütestelle auf die

Folgen der Säumnis hin.

(2) Weitere mündliche Verhandlungen finden nach Absprache statt, ohne dass

die Parteien nochmals auf die Folgen der Säumnis hingewiesen werden müssen.

Spätestens im zehnten Verhandlungstermin soll die Gütestelle mit den Parteien

erörtern, ob das Verfahren weiterbetrieben werden soll.

(3) Die Gütestelle soll darauf hinwirken, dass die Parteien eine auf ihre

Interessen zugeschnittene, für sie faire und gerechte Lösung finden. Sie ist daher

nicht als Rechtsberaterin tätig und verantwortlich nur für den Gang des

Verfahrens. Eine Beweiserhebung durch die Gütestelle erfolgt nur auf

ausdrücklichen Wunsch der Parteien.

(4) Die Parteien haben die Möglichkeit selbst oder durch eine von ihnen

beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu

dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.

(5) Jede Partei kann anwaltliche, steuerrechtliche oder sonstige Berater

hinzuziehen. Grundsätzlich soll in einer mündlichen Verhandlung, bevor dieser

Beistand hinzugezogen wird, besprochen werden, zu welchen Fragen der

Beistand Stellung nehmen soll. Ist der Beistand hinzugezogen worden, ohne dass

dies zuvor in dem Güteverfahren abgesprochen wurde, so soll derjenige Partei,

die den Beistand hinzugezogen hat, in dem Güteverfahren über das Ergebnis

dieser Informationen berichten.



§ 7 Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren endet,

(1) wenn die Parteien dies vereinbaren,

(2) wenn die Parteien das Verfahren mit einer Einigung beenden,

(3) in den Fällen des § 4,

(4) eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt,

(5) wenn die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht für

beendet erklärt,

(6) eine Partei nicht zu dem angesetzten Termin erscheint und sich auch nicht

hinreichend entschuldigt,

(7) eine Partei binnen einer Frist von 7 Werktagen nach schriftlicher Mahnung

durch die Gütestelle den ggf. angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise

nicht leistet,

(8) eine Partei die Zustimmung zum Güteverfahren versagt oder zurücknimmt,

(9) die 1. Güteverhandlung innerhalb einer Frist von drei Monaten seit

Antragstellung aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, nicht

durchgeführt worden ist.



§ 8 Folgen einer Einigung

Aus der/dem von der Gütestelle protokollierten Vereinbarung/Vergleich kann die

Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ansprüche aus

diesen Vereinbarungen verjähren innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 4

BGB). Durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages wird die

Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Für die Erteilung der

Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht Wildeshausen zuständig.



§ 9 Scheitern des Güteverfahrens/Erfolglosigkeitsbescheinigung

Das Güteverfahren gilt in den Fällen des § 7 Ziffer 4. - 9. als gescheitert. Über eine

ohne Erfolg durchgeführte außergerichtliche Streitschlichtung erteilt die

Gütestelle den Parteien eine Bescheinigung. Maßgeblich für den Lauf der

Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 2 BGB ist in den Fällen des Scheiterns

des Güteverfahrens das Datum der schriftlichen Bekanntgabe des Scheiterns

durch die Gütestelle. Die Erfolglosigkeitsbescheinigung enthält:

(1) die Bezeichnung der Gütestelle,

(2) die Namen und Anschriften der Parteien und der

Verfahrensbevollmächtigten,

(3) die Bezeichnung des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen

Anspruchs, insbesondere die Anträge der Parteien,

(4) die Feststellung der Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung,

(5) den Beginn und das Ende der außergerichtlichen Streitschlichtung,

(6) den Ort und den Tag der Erstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung.



§ 10 Kosten

(1) Die Vergütung der Gütestelle richtet sich nach dieser Verfahrensordnung. Alle

nachstehenden Gebühren verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.

(2) Die Verfahrensgebühr für die Annahme des Antrages und die Durchführung

des Zustimmungsverfahrens beträgt 120,00 €. Kommt das Verfahren nicht

zustande, weil der Antragsgegner die Zustimmung verweigert, reduziert sich die

Verfahrensgebühr auf 50,00 €.

(3) Im Falle der Ablehnung des Antrages durch die Gütestelle (§ 7 Ziffer 3) fallen

keine Gebühren an.

(4) Die Gütestelle erhält für ihre Tätigkeit - einschließlich der Vor- und

Nachbereitung der Güteverhandlungen - ein Zeithonorar in Höhe von 150,00 € je

Stunde. Abgerechnet wird die tatsächlich angefallene Arbeitszeit. Kommt ein

vereinbarter Verhandlungstermin nicht zustande, so entsteht für diesen Termin

eine Gebühr in Höhe von 150,00 €, wenn der Termin nicht mindestens 24 h vor

seinem Beginn abgesagt wird.

(5) Für die Erstellung einer schriftlichen Vereinbarung bzw. eines Vergleichs

750,00 €.

(6) Für die Erstellung eines Protokolls über das Scheitern des Einigungsversuches

nach § 9 der Güteordnung 100,00 €.

(7) Für die Erstattung von Auslagen und Reisekosten geltend die Bestimmungen

des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entsprechend. Die Gütestelle kann

Kosten, die für die Anmietung von Räumlichkeiten außerhalb der Büroräume der

Gütestelle entstehen als Auslagen geltend machen.

(8) Die Gütestelle kann von der Partei, die die Güteverhandlung beantragt, einen

Vorschuss für das vorbereitende Verfahren und die 1. Gütesitzung in Höhe von

150,00 € verlangen und die Anberaumung eines Termins von der Zahlung des

Vorschusses abhängig machen.

(9) Die Ausfertigungen von Vergleichen und Vereinbarungen sowie die

Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuches als auch die

Ausfertigung von Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis

die angefallenen und fälligen Kosten ausgeglichen sind.

Gleiches gilt für die Veranlassung der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung.



§ 11 Fälligkeit der Vergütung und Kostentragung

(1) Die Gebühren nach § 10 werden mit Beendigung des Verfahrens fällig. Die

Gütestelle kann ihre Tätigkeit von der Zahlung eines angemessenen

Kostenvorschusses abhängig machen.

(2) Die Parteien haften für die Kosten gem. § 10 als Gesamtschuldner. Die

Gütestelle wird, soweit von den Parteien keine abweichende Vereinbarung

getroffen wird, ihren Gesamtaufwand zu gleichen Teilen auf sämtliche Beteiligte

verteilen und entsprechende separate Rechnungen stellen.

(3) Die Bescheinigung der Erfolglosigkeit des Einigungsversuches sowie

Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden

bis die Kosten des Verfahrens vollständig bezahlt sind.

(4) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen (mit Ausnahme der

Kosten der Gütestelle nach § 10) selbst. Eine Kostenerstattung findet nicht statt,

es sei denn die Parteien treffen eine abweichende Regelung.



§ 12 Aufbewahrung

Die Akten über das Güteverfahren werden von der Gütestelle für die Dauer von

fünf Jahren nach Abschluss des Verfahrens aufbewahrt. Protokolle über vor der

Gütestelle geschlossene Vergleiche werden für 30 Jahre aufbewahrt.

Im Falle des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung

werden die aufzubewahrenden Unterlagen unverzüglich dem Oberlandesgericht

Braunschweig als zuständige Behörde übergeben.


Stand: 15.03.2021

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