Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter
Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft
1. Angaben zur Einrichtung
Landkreise Stade, Rotenburg (Wümme), Bremervörde, Verden, Osterholz, Cuxhaven.
Am Schäferstieg 2
21680 Stade
Telefon: 04141 524-150
Telefax: 04141 524-111
E-Mail: info@elbeweser.ihk.de
Internet: Einigungsstelle bei der IHK Elbe-Weser
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Einigungsstelle ist mit einer Juristin oder einem Juristen als Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besetzt. Vorsitzende und Beisitzer sind unabhängig. Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten, in denen ein Anspruch auf Grund der §§ 13 und 13 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Örtlich zuständig ist regelmäßig die Einigungsstelle bei der IHK, in deren Bezirk der Antragsgegner seinen Geschäftssitz hat.
4. Verfahren
Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung - fünffach - einzureichen. Sie können auch bei der Einigungsstelle zur Niederschrift erklärt werden. Es besteht kein Anwaltszwang.
Die Einigungsstelle stellt ein Exemplar der antragsgegnerischen Partei zu und lädt anschließend beide Parteien zu einer - nicht öffentlichen - mündlichen Verhandlung. Sie kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und bei Nichterscheinen ein Ordnungsgeld verhängen.
In der Verhandlung wird eine gütliche Einigung (Vergleich) angestrebt. Die Einigungsstelle kann einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Verfahren für gescheitert erklärt.
5. Kosten des Einigungsstellenverfahrens
Gebühren werden nicht erhoben. Die Parteien müssen die ihnen entstandenen Kosten, z. B. für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, selbst tragen.
6. Art der Entscheidung der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle trifft keine Sachentscheidung durch Urteil oder Beschluss. Das Verfahren endet regelmäßig durch einen Vergleich der Parteien oder wird für gescheitert erklärt.
7. Vollstreckung der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Vor der Einigungsstelle geschlossene Vergleiche sind - wie gerichtliche Vergleiche - Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung.