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IHK Lüneburg-Wolfsburg

Schlichtungsstelle für Verbraucherfragen


1. Angaben zur Einrichtung
Am Sande 1
21335 Lüneburg
Telefon: 04131/742-122
Telefax: 04131/742-222

E-Mail: service@lueneburg.ihk.de
Internet: www.ihk24-lueneburg.de/sachverstaendige

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Das Schlichtungsgremium besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzen­den und zwei Beisitzern (einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher). Die oder der Vorsitzende wird von der Vollversammlung der Kammer berufen. Die Man­datsdauer ist grundsätz­lich unbefristet. Der gewerbliche Beisitzer sowie der Beisitzer auf der Verbraucher­seite (letzterer auf Vorschlag der Verbraucherorganisation) werden im Einzelfall von der Kammer ernannt. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Kammer wahrgenommen.

3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Schlichtungsstelle kann von privaten Letztverbrauchern zur Schlichtung solcher Streitigkeiten mit kammerzugehörigen Gewerbetreibenden angerufen werden, die den Kauf einer Ware oder eine nicht handwerkliche Dienstleistung betreffen. Be­schwerden wegen Preisbeanstandungen sind ausgeschlossen. Der örtliche Zustän­digkeitsbereich der Schlichtungsstelle bezieht sich auf den Kammerbezirk. Sonstige Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht.

4. Verfahren
Die Schlichtungsstelle verhandelt auf Antrag des Letztverbrauchers. Der Antrag ist formlos unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden oder sonstiger Beweisstücke bei der Schlichtungsstelle einzureichen. Die Schlichtungsstelle gibt dem Gewerbe­treibenden, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, von dem Antrag Kenntnis und fordert ihn zur Stellungnahme auf. Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann die Einleitung einer Schlichtungsverhandlung ohne mündliche Verhandlung ablehnen, wenn die Beschwerde offenbar unbegründet ist oder sie oder er die Schlichtungsstelle für un­zuständig hält oder die antragsgegnerische Partei der Durchführung des Verfahrens wider­spricht. Ist die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung des Schlichtungs­verfahrens einverstanden, kann das weitere Schlichtungsverfahren schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. In einer münd­lichen Verhandlung sollen die Parteien nach Möglichkeit persönlich erscheinen. Sie können sich aber auch durch Bevoll­mächtigte vertreten lassen. Die Verhandlung vor der Schlichtungsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Zeugen und Sachverständige werden nicht geladen. Die Schlichtungsstelle kann jedoch zum Verhandlungstermin erschienene Zeugen und Sachverständige hören.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Für die Parteien entstehen keine Gebühren; Auslagen der Schlichtungsstelle sind nicht zu erstatten.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle kann den Parteien einen (unverbindlichen) schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag unterbreiten.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Von den Parteien angenommene Einigungsvorschläge der Schlichtungsstelle sind nicht vollstreckbar.

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