Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter
Schiedsstelle des Kfz-Handwerks Braunschweig
1. Angaben zur Einrichtung:
Kfz-Schiedsstelle Braunschweig
Geschäftsstelle bei der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Burgplatz 2 + 2a
38100 Braunschweig
Tel: 0531 1201-150
E-Mail: eike.lahmann@hwk-bls.de
Internet: https://www.hwk-bls.de/artikel/schieds-und-vermittlungsstellen-22,0,95.html#schiedstellen
2. Organisatorischer Aufbau
Die Schiedskommission besteht aus folgenden Mitgliedern, und zwar:
a) einem Volljuristen als Vorsitzenden
b) einem Vertreter des Automobilclubs
c) einem Kraftfahrzeug-Sachverständigen einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
d) einem öffentlich bestellten und vereidigten Kraftfahrzeug-Sachverständigen
e) einem Vertreter einer Kraftfahrzeug-Innung
3) Zuständigkeit
Die Schiedsstelle hat gemäß § 1 Abs. 2 der GuVO die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Kunden und den Kfz-Innungen Braunschweig, Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg angeschlossenen Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten über
a) die Notwendigkeit von Reparaturen
b) die ordnungsgemäße Durchführung von Werkstattleistungen
c) die Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Reparaturkosten
d) Auftragsüberschreitungen
möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden.
Ferner behandelt die Schiedsstelle nach § 2 Abs. 3 der GuVO Streitigkeiten aus Kaufverträgen der obigen Innungsbetriebe mit ihren Kunden über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t (mit Ausnahme über den Kaufpreis) und bemüht sich möglichst um deren gütliche Beilegung oder trifft eine Entscheidung. Ebenfalls umfasst sind die Streitigkeiten über Eigengarantievereinbarungen
4. Verfahren
Die Schiedsstelle wird auf Anrufung durch den Auftraggeber (Antragsteller) oder mit dessen Einverständnis durch den Auftragnehmer (Auftragsgegner) tätig. Die Anrufung erfolgt durch die Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle.
Nach Eingang der Anrufungsschrift wird geprüft ob die Anrufung zulässig ist. Bei Unzulässigkeit weist die Geschäftsstelle den Antrag ab. Ist die Anrufung zulässig, so erhält der Beschwerdegegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Die Schiedskommission befindet aufgrund von mündlichen Verhandlungen. Die mündliche Verhandlung soll durch Schriftsätze so vorbereitet werden, dass die Sache möglichst in einer Verhandlung erledigt werden kann.
Die Schiedskommission unterbreitet den Parteien dann entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einen bestimmten Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache. Stimmen die Parteien einem Vergleich nicht zu, so ergeht ein Schiedsspruch. Durch den Schiedsspruch wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
5. Kosten
Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. Eine Erstattung der Kosten, die den Beteiligten oder deren Vertretern, Zeugen oder sonstigen Auskunftspersonen entstehen, erfolgt nicht.
6. Art der Entscheidung
Die Schiedskommission unterbreitet den Parteien entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer eventuellen Beweiserhebung einen Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache. Stimmen die Parteien einem Vergleich zu, so wird dieser protokolliert; jede Partei erhält eine Ausfertigung. Ferner kann die Schiedskommission durch Schiedsgutachterspruch einen Schlichtungsantrag aus formellen Gründen zurückweisen oder Feststellungen in Bezug auf streitige Punkte treffen. Durch den Schiedsgutachterspruch wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
7. Vollstreckbarkeit
Von den Parteien angenommene Vergleichsvorschläge oder Schiedsgutachtersprüche der Schiedskommission sind nicht vollstreckbar. Der Vergleich bzw. der Schiedsspruch schließt den Rechtsweg nicht aus.