Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter
Kfz-Schiedsstelle Lüneburg
1. Angaben zur Einrichtung:
Kfz-Schiedsstelle Lüneburg
Geschäftsstelle bei der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Friedenstraße 6
21335 Lüneburg
Tel: 04131 712-144
E-Mail: lindloff@hwk-bls.de
Internet: https://www.hwk-bls.de/artikel/schieds-und-vermittlungsstellen-22,0,95.html#schiedstellen
2. Organisatorischer Aufbau
Die Schiedskommission besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar:
- einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden
- einem Vertreter des ADAC
- einem amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV
- einem öffentlich bestellten und vereidigten Kraftfahrzeug-Sachverständigen, der Vertragspartner der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) ist
- einem Vertreter der Kraftfahrzeug-Innungen.
Die Mitglieder sind gemäß § 2 Abs. 3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung von den jeweiligen Trägerorganisationen und der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade zu bestimmen.
3) Zuständigkeit
a) Örtliche Zuständigkeit
Die Schiedsstelle hat gemäß § 1 Abs. 2 der GuVO die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Kunden und den Kfz-Innungen Celle-Burgdorf, Gifhorn, Lüneburg, Harburg, Soltau-Fallingbostel und Uelzen angeschlossenen Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden.
b) Sachliche Zuständigkeit
Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe,
a) Streitigkeiten aus Kaufverträgen über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t (mit Ausnahme über den Kaufpreis) zwischen Käufern und den der Innung angeschlossenen Kfz-Betrieben möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden. Der Aufgabenbereich der Schlichtungsstelle umfasst ebenfalls Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern bezüglich Reparaturen aufgrund der Behebung von Sachmängeln oder aus Garantieversprechen einschließlich deren Bezahlung.
b) Streitigkeiten zwischen Kunden und den der Innung angeschlossenen Werkstätten aus Werkstattaufträgen über
i. die Notwendigkeit von Reparaturen
ii. die ordnungsgemäße Durchführung der Werkstattleistung und/oder
iii. die Angemessenheit der Reparaturkosten
möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden. Ausgenommen sind solche Werkstattaufträge, die
Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t betreffen.
4. Verfahren
Die Schiedsstelle wird auf Anrufung durch den Käufer oder den Verkäufer tätig. Die Anrufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle.
Nach Eingang der Anrufungsschrift wird geprüft ob die Anrufung zulässig ist.
Bei Unzulässigkeit weist die Geschäftsstelle den Antrag ab.
Ist die Anrufung zulässig, so erhält der Beschwerdegegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Die Schiedskommission befindet aufgrund von mündlichen Verhandlungen. Die mündliche Verhandlung soll durch Schriftsätze so vorbereitet werden, dass die Sache möglichst in einer Verhandlung erledigt werden kann.
Die Schiedskommission unterbreitet den Parteien dann entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einen bestimmten Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache.
Stimmen die Parteien einem Vergleich nicht zu, so ergeht ein Schiedsspruch. Durch den Schiedsspruch wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
5. Kosten
Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. Eine Erstattung der Kosten, die den Beteiligten oder deren Vertretern, Zeugen oder sonstigen Auskunftspersonen entstehen, erfolgt nicht.
6. Art der Entscheidung
Die Schiedskommission unterbreitet den Parteien entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer eventuellen Beweiserhebung einen Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache. Stimmen die Parteien einem Vergleich zu, so wird dieser protokolliert; jede Partei erhält eine Ausfertigung. Ferner kann die Schiedskommission durch Schiedsgutachterspruch einen Schlichtungsantrag aus formellen Gründen zurückweisen oder Feststellungen in Bezug auf streitige Punkte treffen. Durch den Schiedsgutachterspruch wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
7. Vollstreckbarkeit
Von den Parteien angenommene Vergleichsvorschläge oder Schiedsgutachtersprüche der Schiedskommission sind nicht vollstreckbar.
Der Vergleich bzw. der Schiedsspruch schließt den Rechtsweg nicht aus.