Innung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks Osnabrück
Gebrauchtwagenhandel
1. Angaben zur Einrichtung:
Schiedsstelle der Innung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks Osnabrück für den Gebrauchtwagenhandel und das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk
Schiedsstelle der Innung des Kraftfahrzeug-Handwerks Osnabrück
Frida-Schröer-Str. 50
49076 Osnabrück
Email: info@idk-osnabrueck.de
2. Organisatorischer Aufbau
Vorsitzender: Herr Rechtsanwalt Marcus Heine - Melle
Beisitzer ADAC: Stefan Kaemena
Beisitzer DEKRA: Jean Schneider
Beisitzer TÜV: Thomas Linkemeyer
Beisitzer IDK Osnabrück: Alexander Kreye
Stellvertreterin IDK Osnabrück: Karen Buck
Die Mitglieder sind gemäß § 2 Abs. 5 der Geschäfts- und Verfahrensordnung von den jeweiligen Organisationen zu bestimmen.
Die Amtszeit beträgt gemäß § 2 Abs. 4 der Geschäfts- und Verfahrensordnung 5 Jahre.
3) Zuständigkeit
- Für Streitigkeiten aus Kaufverträgen über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – zwischen Käufern und den der Innungen angeschlossenen Betrieben möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden,
- Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern bezüglich Reparaturen aufgrund Behebung von Sachmängeln oder aus Garantieversprechen einschließlich deren Bezahlung möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden,
- Streitigkeiten aus Werkstattaufträgen zwischen Kunden und den der Innungen angeschlossenen Werkstätten möglichst gütlich beizulegen. Hiervon ausgenommen sind Werkstattaufträge, die Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t betreffen.
Zuständig für die Stadt und den Landkreis Osnabrück
Die Betriebe müssen Mitglied der Innung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks Niedersachsen – Mitte sein.
4. Verfahren
a. Einverständnis der beiden Parteien:
- Beim Antragssteller durch die Stellung des Antrags.
- Beim Antragsgegner durch die Mitgliedschaft in der Innung des Kfz-Techniker Handwerks
b. Schriftlicher Antrag - Mündliche Verhandlungstermine
c Erscheint eine Partei oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht, so soll die Schiedskommission nach Aktenlage, sowie nach dem Ergebnis einer etwaigen Beweiserhebung unter Berücksichtigung des Vorbringens der erschienenen oder vertretenen Parteinen entscheiden.
d. Nach einer Vorprüfung auf Zulässigkeit lädt die Schiedsstelle zu einem mündlichen Verhandlungstermin ein. Die Schiedskommission unterbreitet den Parteien entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer eventuellen Beweiserhebung einen bestimmten Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache.
5. Kosten
Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
Eine Erstattung der Kosten, die den Beteiligten oder deren Vertretern, Zeugen oder sonstigen Auskunftspersonen entstehen, erfolgt nicht.
6. Art der Entscheidung
a. Vergleichsvorschlag oder Schiedsspruch wenn kein Vergleich möglich.
b. rechtlich nicht bindend
7. Vollstreckbarkeit
Der Vergleich bzw. der Schiedsspruch schließt den Rechtsweg nicht aus.
Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |