Innung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks Niedersachsen – Mitte
Gebrauchtwagenhandel
1. Angaben zur Einrichtung:
Schiedsstelle der Innung des Kraftfahrzeugtechnikhandwerks Niedersachsen-Mitte für den Gebrauchtwagenhandel und das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk
Innung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks Niedersachsen Mitte Schiedsstelle Hannover
Dieselstr. 28
30827 Garbsen
Tel: 05131 4666 0
Fax: 05131 466630
Mail: info@idk-hannover.de
Internet: www.idk-hannover.de
2. Organisatorischer Aufbau
Vorsitzender: Rechtsanwalt Martin Fastabend - Burgwedel
Beisitzerin DEKRA Hannover: Monique Kordes
Beisitzer TÜV Hannover: Thorsten Winskowsky
Beisitzer ADAC: Matthias Krebs
Beisitzer IDK NM: Alexander Kreye
Stellvertreterin IDK NM: Karen Buck
Die Mitglieder sind gemäß § 2 Abs. 5 der Geschäfts- und Verfahrensordnung von den jeweiligen Organisationen zu bestimmen.
Die Amtszeit beträgt gemäß § 2 Abs. 4 der Geschäfts- und Verfahrensordnung 5 Jahre.
3) Zuständigkeit
- Für Streitigkeiten aus Kaufverträgen über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – zwischen Käufern und den der Innungen angeschlossenen Betrieben möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden,
- Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern bezüglich Reparaturen aufgrund Behebung von Sachmängeln oder aus Garantieversprechen einschließlich deren Bezahlung möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden,
- Streitigkeiten aus Werkstattaufträgen zwischen Kunden und den der Innungen angeschlossenen Werkstätten möglichst gütlich beizulegen. Hiervon ausgenommen sind Werkstattaufträge, die Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t betreffen.
Zuständig für die Stadt Hannover, die Landkreise Hannover, Schaumburg-Lippe, Hameln-Pyrmont, Nienburg sowie die ehemaligen Kreise Springe, Grafschaft Schaumburg, Neustadt, Grafschaft Diepholz, Grafschaft Hoya und Peine
Die Betriebe müssen Mitglied der Innung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks Niedersachsen – Mitte sein.
4. Verfahren
a. Einverständnis der beiden Parteien:
- Beim Antragssteller durch die Stellung des Antrags.
- Beim Antragsgegner durch die Mitgliedschaft in der Innung des Kfz-Techniker Handwerks
b. Schriftlicher Antrag - Mündliche Verhandlungstermine
c Erscheint eine Partei oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht, so soll die Schiedskommission nach Aktenlage, sowie nach dem Ergebnis einer etwaigen Beweiserhebung unter Berücksichtigung des Vorbringens der erschienenen oder vertretenen Parteinen entscheiden.
d. Nach einer Vorprüfung auf Zulässigkeit lädt die Schiedsstelle zu einem mündlichen Verhandlungstermin ein. Die Schiedskommission unterbreitet den Parteien entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer eventuellen Beweiserhebung einen bestimmten Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache.
5. Kosten
Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
Eine Erstattung der Kosten, die den Beteiligten oder deren Vertretern, Zeugen oder sonstigen Auskunftspersonen entstehen, erfolgt nicht.
6. Art der Entscheidung
a. Vergleichsvorschlag oder Schiedsspruch wenn kein Vergleich möglich.
b. rechtlich nicht bindend
7. Vollstreckbarkeit
Der Vergleich bzw. der Schiedsspruch schließt den Rechtsweg nicht aus.
Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |