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Innung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks Niedersachsen – Mitte

Schlichtungsstelle für Lehrlingsstreitigkeiten - Bezirk Hannover


Innung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks Niedersachsen – Mitte

1. Schlichtungsstelle für Lehrlingsstreitigkeiten Niedersachsen-Mitte

Dieselstr. 28
30827 Garbsen
Tel: 05131 4666-0
Fax: 05131 4666-30
Mail: info@idk-hannover.de
Internet: www.idk-hannover.de

2. Organisatorischer Aufbau

a)

Vorsitzende: Rechtsanwältin Dr. Delia Hartmann - Osnabrück
Arbeitgeber-Beisitzer: Arne Rodewald - AH Rodewald, Langenhagen

stellvertr. Beisitzer: Oliver Guhn - Guhn Automobile Dienstleistungen, Hannover


Arbeitnehmer-Beisitzer: Karsten Engelking - AH Kahle GmbH & Co. KG, Hannover

stellv. Ges.-Beisitzer: Herr Rüdiger Schmidt - Sicherheitstechn. Beratungsdienst STD GmbH, Garbsen

stellv. Ges.-Beisitzer: Herr Jörg Gewetzki - RegioBus Hannover, Springe


b) Die Mitglieder werden gem. der Innungssatzung jeweils gewählt.

c) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

3. Zuständigkeit

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke des jeweiligen Bezirks.

Zuständig für die Stadt Hannover, die Landkreise Hannover, Schaumburg-Lippe, Hameln-Pyrmont, Nienburg sowie die ehemaligen Kreise Springe, Grafschaft Schaumburg, Neustadt, Grafschaft Diepholz, Grafschaft Hoya und Peine.

4. Verfahren

Schriftlicher Antrag – Mündlicher Verhandlungstermin
Gem. § 14 der Verfahrensordnung: Nichterscheinen eines beteiligten im Termin:
1. Erscheint der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht und lässt er sich auch nicht vertreten, so ist auf Antrag ein Versäumnisspruch dahingehend zu erlassen, dass der Antragsteller mit dem Antragsbegehren abgewiesen wird.
2. Beantragt der Antragsteller gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen und auch nicht vertretenen Antragsgegner einen Versäumnisspruch, so ist entsprechend dem Antragsbegehren, wie es dem Antragsgegner zugestellt worden ist, zu entscheiden.

Der Ausschuss hört die Parteien an und macht einen Vergleichsvorschlag.

5. Kosten

Die durch die Tätigkeit des Ausschusses entstehenden Kosten trägt bei Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen die Innung. Bei Streitigkeiten zwischen Nichtinnungsmitgliedern und deren Lehrlingen hat der Ausbildende die Kosten zu übernehmen.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Die Entscheidung ist rechtlich bindend.

7. Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung muss durch das Gericht für vollstreckbar erklärt werden.


Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig

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