Innung des Kraftfahrzeughandwerks Osnabrück
Schlichtungsstelle für Lehrlingsstreitigkeiten - Bezirk Osnabrück
1. Angaben zur Einrichtung:
Schlichtungsstelle für Lehrlingsstreitigkeiten der IDK Osnabrück
Schiedsstelle der Innung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks OsnabrückAusschuss für Lehrlingsstreitigkeiten
Frida-Schröer-Str. 50
49076 Osnabrück
Mail: info@idk-osnabrueck.de
2. Organisatorischer Aufbau
Vorsitzende: Dr. Delia Hartmann - Osnabrück
Arbeitgeber-Beisitzer: Guido Patzelt - Hagen
stellv. Beisitzer: Alexander Kreye - IDK OS und Frau Karen Buck - IDK OS
Arbeitnehmer-Beisitzer: Herr Peter Meyer - Beresa Osnabrück
stellv. Beisitzer: Uwe Noak - Beresa Osnabrück
b) Die Mitglieder werden gem. der Innungssatzung jeweils gewählt.
c) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
3. Zuständigkeit
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke des jeweiligen Bezirks.
Zuständig für die Stadt und den Landkreis Osnabrück
4. Verfahren
Schriftlicher Antrag – Mündlicher Verhandlungstermin
Gem. § 14 der Verfahrensordnung: Nichterscheinen eines beteiligten im Termin:
1. Erscheint der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht und lässt er sich auch nicht vertreten, so ist auf Antrag ein Versäumnisspruch dahingehend zu erlassen, dass der Antragsteller mit dem Antragsbegehren abgewiesen wird.
2. Beantragt der Antragsteller gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen und auch nicht vertretenen Antragsgegner einen Versäumnisspruch, so ist entsprechend dem Antragsbegehren, wie es dem Antragsgegner zugestellt worden ist, zu entscheiden.
Der Ausschuss hört die Parteien an und macht einen Vergleichsvorschlag.
5. Kosten
Die durch die Tätigkeit des Ausschusses entstehenden Kosten trägt bei Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen die Innung. Bei Streitigkeiten zwischen Nichtinnungsmitgliedern und deren Lehrlingen hat der Ausbildende die Kosten zu übernehmen.
6 . Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die Entscheidung ist rechtlich bindend.
7. Vollstreckbarkeit
Die Entscheidung muss durch das Gericht für vollstreckbar erklärt werden.
Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |