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Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern

1. Angaben zur Einrichtung

Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
Hans-Böckler-Allee 3
30173 Hannover

Tel.: 0511/353939-10 und 0511/353939-12.

E-Mail: info@schlichtungsstelle.de
Internet: www.schlichtungsstelle.de


2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Ärztekammern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben sich zu einer Arbeitsgemeinschaft der norddeutschen Ärztekammern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerliche Rechts zusammengeschlossen zum Zwecke der gemeinsamen Einrichtung und des gemeinsamen Betriebes einer Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen, um gemeinsam mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) dazu beizutragen, Streitigkeiten wegen Haftpflichtansprüchen zwische Ärzten und Patienten, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, außergerichtlich beizulegen. Für die Schlichtungsstelle sind Juristen mit Befähigung zum Richteramt, ärztliche Mitglieder und Sachbe­arbeiterinnen und Sachbearbeiter tätig. Gutachtenaufträge und Beurteilungen der Haftungsfrage erfolgen im Zusammenwirken jeweils durch einen Juristen und einen Arzt der Schlich­tungsstelle.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die außergerichtliche Klärung von Streitig­keiten, denen Schadensersatzansprüche von Patienten wegen vermeintlich oder tat­sächlich fehlerhafter ärztlicher Behandlung zugrunde liegen.

Die Schlichtungsstelle (GbR) wird nur tätig, wenn die als fehlerhaft bezeichnete Behandlung im Bereich der Ärztekammern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen stattgefunden hat.

4. Verfahren

Das Verfahren ist schriftlich. Es genügt ein formloser Antrag eines Beteiligten, der eine Darstellung des Sachverhaltes aus der Sicht des antragstellenden Beteiligten enthalten muss. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Schlich­tungsstelle kann nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter tätig werden. Beteiligt am Schlichtungsverfahren sind Patientinnen und Patienten, die durch gesetzliche Ver­treter, Erben, Rechtsvertreter sowie Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte vertre­ten werden können, sowie der in Anspruch genommene Arzt bzw. Krankenhaus­träger und dessen Haftpflichtversicherung.

Ablauf des Verfahrens:

a) Klärung der Verfahrensvoraussetzungen: Die Patientin oder der Patient hat einen Fragebogen auszufüllen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzu­geben. Ferner wird die Zustimmung des betroffenen Arztes bzw. Krankenhauses und der Haftpflichtversicherung bzw. des Krankenhausträgers eingeholt.

b) Sachverhaltsaufklärung: Sobald die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind, beginnt die Sachverhaltsaufklärung. Die Krankenunterlagen der Betroffenen und der vor- und nachbehandelnden Ärzte werden angefordert.

c) Gutachtenauftrag: Wenn die Auswertung der Krankenunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass ein Gutachten eingeholt werden muss, wird der von einem Juristen und einem Arzt der Schlichtungsstelle erarbeitete Entwurf eines Gutachtenauftrags an die Beteiligten übersandt, um ihnen Gelegenheit zu geben, ggf. Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorzutragen. Etwa vier Wochen nach Übersendung des Ent­wurfs wird dann der Gutachtenauftrag an den Gutachter übersandt.

d) Abschließende Stellungnahme: Sobald das Gutachten bei der Schlichtungsstelle vorliegt, wird es den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. In der abschließen­den Beurteilung durch einen Arzt und einen Juristen der Schlichtungsstelle wird dargelegt, weshalb Ansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Einwendungen gegen die abschließende Stellungnahme sind nur mit neuen Tat­sachen binnen einer Frist von vier Wochen möglich. Begründete Einwendungen können zu einer erneuten Beurteilung der Schlichtungsstelle - ggf. nach Einholung eines weiteren Gutachtens - führen.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt etwa 13 Monate. Starke Schwankungen nach oben oder unten sind möglich. Dies beruht in der Regel auf Umständen, die die Schlichtungsstelle wenig beeinflussen kann, z. B. Dauer der Bearbeitung durch den Gutachter.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist für Patienten kostenfrei. Die Kosten eines von der Patientin oder dem Patienten beauftragten Vertreters und etwaigen Verdienstausfall sowie erhöhten Verpflegungsbedarf anlässlich einer Untersuchung durch den Gut­achter trägt die Patientin oder der Patient selbst.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

In einer abschließenden schriftlichen Beurteilung legt die Schlichtungsstelle dar, wie sie die Haftungsfrage beurteilt. Kein Beteiligter muss die Entscheidung der Schlich­tungsstelle akzeptieren. Der Rechtsweg wird durch die Tätigkeit der Schlichtungs­stelle nicht ausgeschlossen.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind nicht vollstreckbar.

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