Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern
1. Angaben zur Einrichtung
Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
Hans-Böckler-Allee 3
30173 Hannover
Tel.: 0511/353939-10 und 0511/353939-12.
E-Mail: info@schlichtungsstelle.de
Internet: www.schlichtungsstelle.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Ärztekammern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben sich zu einer Arbeitsgemeinschaft der norddeutschen Ärztekammern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerliche Rechts zusammengeschlossen zum Zwecke der gemeinsamen Einrichtung und des gemeinsamen Betriebes einer Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen, um gemeinsam mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) dazu beizutragen, Streitigkeiten wegen Haftpflichtansprüchen zwische Ärzten und Patienten, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, außergerichtlich beizulegen. Für die Schlichtungsstelle sind Juristen mit Befähigung zum Richteramt, ärztliche Mitglieder und Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter tätig. Gutachtenaufträge und Beurteilungen der Haftungsfrage erfolgen im Zusammenwirken jeweils durch einen Juristen und einen Arzt der Schlichtungsstelle.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, denen Schadensersatzansprüche von Patienten wegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafter ärztlicher Behandlung zugrunde liegen.
Die Schlichtungsstelle (GbR) wird nur tätig, wenn die als fehlerhaft bezeichnete Behandlung im Bereich der Ärztekammern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen stattgefunden hat.
4. Verfahren
Das Verfahren ist schriftlich. Es genügt ein formloser Antrag eines Beteiligten, der eine Darstellung des Sachverhaltes aus der Sicht des antragstellenden Beteiligten enthalten muss. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Schlichtungsstelle kann nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter tätig werden. Beteiligt am Schlichtungsverfahren sind Patientinnen und Patienten, die durch gesetzliche Vertreter, Erben, Rechtsvertreter sowie Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte vertreten werden können, sowie der in Anspruch genommene Arzt bzw. Krankenhausträger und dessen Haftpflichtversicherung.
Ablauf des Verfahrens:
a) Klärung der Verfahrensvoraussetzungen: Die Patientin oder der Patient hat einen Fragebogen auszufüllen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Ferner wird die Zustimmung des betroffenen Arztes bzw. Krankenhauses und der Haftpflichtversicherung bzw. des Krankenhausträgers eingeholt.
b) Sachverhaltsaufklärung: Sobald die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind, beginnt die Sachverhaltsaufklärung. Die Krankenunterlagen der Betroffenen und der vor- und nachbehandelnden Ärzte werden angefordert.
c) Gutachtenauftrag: Wenn die Auswertung der Krankenunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass ein Gutachten eingeholt werden muss, wird der von einem Juristen und einem Arzt der Schlichtungsstelle erarbeitete Entwurf eines Gutachtenauftrags an die Beteiligten übersandt, um ihnen Gelegenheit zu geben, ggf. Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorzutragen. Etwa vier Wochen nach Übersendung des Entwurfs wird dann der Gutachtenauftrag an den Gutachter übersandt.
d) Abschließende Stellungnahme: Sobald das Gutachten bei der Schlichtungsstelle vorliegt, wird es den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. In der abschließenden Beurteilung durch einen Arzt und einen Juristen der Schlichtungsstelle wird dargelegt, weshalb Ansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Einwendungen gegen die abschließende Stellungnahme sind nur mit neuen Tatsachen binnen einer Frist von vier Wochen möglich. Begründete Einwendungen können zu einer erneuten Beurteilung der Schlichtungsstelle - ggf. nach Einholung eines weiteren Gutachtens - führen.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt etwa 13 Monate. Starke Schwankungen nach oben oder unten sind möglich. Dies beruht in der Regel auf Umständen, die die Schlichtungsstelle wenig beeinflussen kann, z. B. Dauer der Bearbeitung durch den Gutachter.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren ist für Patienten kostenfrei. Die Kosten eines von der Patientin oder dem Patienten beauftragten Vertreters und etwaigen Verdienstausfall sowie erhöhten Verpflegungsbedarf anlässlich einer Untersuchung durch den Gutachter trägt die Patientin oder der Patient selbst.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
In einer abschließenden schriftlichen Beurteilung legt die Schlichtungsstelle dar, wie sie die Haftungsfrage beurteilt. Kein Beteiligter muss die Entscheidung der Schlichtungsstelle akzeptieren. Der Rechtsweg wird durch die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind nicht vollstreckbar.