Insolvenzverfahren
Für wen ist dieses Verfahren anwendbar?
Wie läuft das Regelinsolvenzverfahren ab?
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das Restschuldbefreiungsverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Ist eine Schuldnerin oder ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet, reicht das Vermögen, sofern überhaupt noch welches vorhanden ist, nicht zur Befriedigung aller Gläubigerinnen und Gläubiger aus. Dazu, dass das verbleibende Vermögen nach einer Verwertung gerecht an die Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt wird, dient die Insolvenzordnung. Gläubiger sind hierbei die Personen, die eine Forderung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner haben. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner ist die Person, die beispielsweise eine Zahlung schuldet.
Die Insolvenzordnung sieht aber nicht nur die Verwertung des Restvermögens und die möglichst gerechte Verteilung vor. Sie bietet auch andere Möglichkeiten wie etwa die Sanierung von Unternehmen durch einen Insolvenzplan. Natürliche Personen können nach 6 Jahren von ihren bis zur Eröffnung entstandenen Forderungen im Wege der Restschuldbefreiung befreit werden.
Insolvenzverfahren richten sich nach der Insolvenzordnung. Diese gilt sowohl für Unternehmerinnen und Unternehmer als auch für Verbraucherinnen und Verbraucher.Es gibt dabei das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Für wen ist dieses Verfahren anwendbar?
Das Regelinsolvenzverfahren ist für juristische Personen (AG, KGaA, GmbH, eG und eV) und für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Insolvenzantrages selbständig wirtschaftlich tätig sind, anwendbar. Für Personen, die ehemals selbständig tätig waren, ist das Regelinsolvenzverfahren ebenfalls anwendbar, aber nur, wenn ihre Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind. Das ist dann der Fall, wenn sie mehr als 19 Gläubigerinnen und Gläubiger haben oder wenn gegen sie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, z. B. wegen Lohn, Sozialversicherungsbeiträgen oder Lohnsteuer.
Wie läuft das Regelinsolvenzverfahren ab?
Das Regelinsolvenzverfahren beginnt mit einem Antrag, der im sogenannten Eröffnungsverfahren vom Insolvenzgericht geprüft wird. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Hieran kann sich gegebenenfalls das Restschuldbefreiungsverfahren anschließen.
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Diesen Antrag kann entweder die Schuldnerin oder der Schuldner selbst oder eine Gläubiger oder ein Gläubiger stellen. Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit ein Antrag gestellt werden kann.
Ein Antrag von einer anderen Person als der Schuldnerin oder dem Schuldner (Fremdantrag) kann nur gestellt werden, wenn
- die Forderung glaubhaft gemacht wird
- der Eröffnungsgrund (regelmäßig Zahlungsunfähigkeit) glaubhaft gemacht wird
- und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung Insolvenzverfahrens besteht.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Schuldnerin oder ein Schuldner ein Urteil oder aber auch nur eine Rechnung vorlegen kann. Als weitere Voraussetzung muss ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ein solcher besteht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zahlungsunfähig, also nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, oder - bei juristischen Personen - überschuldet ist. Geführt werden kann der Nachweis beispielsweise durch die Bescheinigung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers über eine erfolglose Zwangsvollstreckung.
Eine Schuldnerin oder ein Schuldner kann den Antrag über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen auch selbst stellen (Eigenantrag). Handelt es sich bei der Schuldnerin oder dem Schuldner um eine natürliche Person, ist diese nicht verpflichtet, den Antrag selbst zu stellen. Anders ist dies bei einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit. Hier muss ein Eigenantrag gestellt werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Andernfalls kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben oder zu einer persönlichen Haftung führen.
Grundsätzlich reicht für einen Eigenantrag auch schon der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit aus. Diese liegt vor, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Bei einem Eigenantrag muss die Schuldnerin bzw. der Schuldner die Vermögenslage vollständig darstellen und ein Verzeichnis der Gläubigerinnen und Gläubiger und deren Forderungen beifügen. Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb können weitere Angaben erforderlich sein (Einzelheiten im Antragsformular, dass die Insolvenzgerichte vorrätig halten).
Das Insolvenzgericht prüft als erstes die Zulässigkeit des Insolvenzantrags. Ist der Antrag zulässig, so ermittelt es alle Umstände, die für das Verfahren von Bedeutung sind, von Amts wegen. Von Bedeutung ist zum Beispiel, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Kosten für die Durchführung des Verfahrens gedeckt sind. Hierzu wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Das Insolvenzgericht kann Maßnahmen anordnen, um nachteilige Veränderungen im Vermögen eines Schuldners zu verhindern. So kann beispielsweise eine vorläufiger Insolvenzverwalterin bzw. ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt sowie angeordnet werden, dass die Schuldnerin oder der Schuldner nur noch mit Zustimmung eines Verwalters wirksam über das eigene Vermögen verfügen kann. Gegebenenfalls kann auch ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. dem vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Geschäftsführung unterstützt und überwacht.
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann in größeren Verfahren bei laufendem Geschäftsbetrieb auch einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Dann wird, falls hieraus keine Nachteile für die Gläubigerin oder den Gläubiger bekannt sind, statt einer vorläufigen Insolvenzverwalterin oder eines vorläufigen Insolvenzverwalters eine vorläufige Sachwalterin oder ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der der Schuldnerin oder den Schuldner während des Eröffnungsverfahrens überwacht. Wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner auch beantragen, dass eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans gesetzt wird. Innerhalb dieser muss ein Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens erarbeitet und dem Insolvenzgericht eingereicht werden.
Das Eröffnungsverfahren endet damit, dass das Insolvenzgericht entscheidet, ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Schuldnerin oder eines Schuldners eröffnet wird. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) festgestellt wird und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Reicht das Vermögen der Schuldnerin bzw. des Schuldners nicht aus, um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu decken, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Handelt es sich bei der Schuldnerin oder dem Schuldner um eine natürliche Person (also keine Gesellschaft), können die Kosten des Verfahrens gestundet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung (dazu hier) gestellt hat. Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss zulässig sein. So darf der Schuldnerin bzw. dem Schuldner innerhalb der letzten 10 Jahre keine Restschuldbefreiung erteilt oder innerhalb der letzten 3 Jahre in gewissen Fällen die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren nicht versagt worden sein.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist (eigentlich), dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Ansonsten wird der Antrag mangels Masse abgewiesen. Natürliche Personen erhalten Restschuldbefreiung allerdings nur, wenn das Verfahren eröffnet wird. Daher können mittellosen Schuldnerinnen und Schuldnern die Kosten des Verfahrens gestundet werden. Kommt es im Verlaufe des Verfahrens zu Einnahmen, werden zunächst die von der Landeskasse verauslagten Kosten und danach – sofern möglich – die Gläubigerinnen und Gläubiger anteilig befriedigt.
Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann entweder die Eigenverwaltung des schuldnerischen Vermögens mit der Bestellung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters angeordnet oder - im Regelfall - eine Insolvenzverwalter in oder ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Die Schuldnerin bzw. er Schuldner hat nicht mehr das Recht, über das Vermögen zu verfügen. Die Verwaltung des Vermögens übernimmt vielmehr die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter, der über das Vermögen einer Schuldnerin oder eines Schuldners verfügen kann. Ziel des Insolvenzverfahrens ist, die Insolvenzgläubigerin bzw. den Insolvenzgläubiger möglichst gut gemeinschaftlich zu befriedigen. Insolvenzgläubiger sind die Personen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen eine Schuldnerin bzw. einen Schuldner haben. Die Befriedigung der Gläubigerinnen bzw. des Gläubigers erfolgt dadurch, dass das schuldnerische Vermögen verwertet, also beispielsweise verkauft wird und der Erlös nach einer bestimmten Quote an die Gläubigerin oder den Gläubiger verteilt wird.
Zum Erhalt eines Unternehmens können auch in einem Insolvenzplan mit Zustimmung der Insolvenzgläubigerin bzw. des Insolvenzgläubigers abweichende Regelungen zur Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie zur Haftung der Schuldnerin bzw. des Schuldners getroffen werden.
Während des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen in das Vermögen einer Schuldnerin oder eines Schuldners unzulässig. Keine Gläubigerin und kein Gläubiger soll gegenüber anderen Gläubigern im Vorteil sein. Alle Insolvenzgläubigerin und -gläubiger können ihre Forderungen beim der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Die angemeldeten Forderungen werden dann in einem sogenannten Prüfungstermin geprüft und, soweit kein Widerspruch vom der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter oder von einer Mitgläubigerin oder einem Mitgläubiger erfolgt, als festgestellt in die Insolvenztabelle aufgenommen.
Wenn das Vermögen der Insolvenzschuldnerin oder des Insolvenzschuldners verwertet wurde, schließt sich die Verteilung an. Manche Gläubigerinnen und Gläubiger, zum Beispiel diejenigen, die ein Pfandrecht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse haben, können vorrangig befriedigt werden.
Sodann werden die Verfahrenskosten beglichen werden. Es folgt die Verteilung der restlichen Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger, die je nach Höhe der angemeldeten Forderung entsprechend der errechneten Insolvenzquote einen Teil ihrer Forderung gezahlt bekommen.
Nach Verwertung und Zahlung des Erlöses an die Gläubigerinnen und Gläubiger wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderung nur zum Teil bezahlt wurde, können nun ihre restliche Forderung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner geltend machen. Hier sollten sie allerdings vorher prüfen, ob dies erfolgversprechend ist, zumal juristische Personen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit im Register gelöscht werden.
Bei natürlichen Personen schließt sich in der Regel nach dem Insolvenzverfahren das Restschuldbefreiungsverfahren an.
Das Restschuldbefreiungsverfahren
Im Insolvenzverfahren haben die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger in der Regel nur einen Teil ihrer Forderung bekommen. Den noch ausstehenden Teil können sie nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterhin voll geltend machen. Hier greift das Restschuldbefreiungsverfahren ein, das die Schuldnerin oder den Schuldner von diesen Schulden befreien soll.
Für das Restschuldbefreiungsverfahren ist ein Antrag der Schuldnerin bzw. des Schuldners erforderlich, der bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Dieser Antrag muss zulässig sein. So darf der Schuldnerin oder dem Schuldner innerhalb der letzten 10 Jahre keine Restschuldbefreiung erteilt oder innerhalb der letzten 3 Jahre in gewissen Fällen die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren nicht versagt worden sein.
Die Befreiung der Schuldnerin bzw. des Schuldners von den restlichen Insolvenzschulden erfolgt, wenn für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die pfändbaren laufenden Bezüge an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder abgetreten werden, die im Insolvenzverfahren mitwirken. Der Schuldnerin oder dem Schuldner verbleibt nur der Pfändungsfreibetrag (wie häufig bereits vor Eröffnung des Verfahrens, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger gegen die Schuldnerin oder den Schuldner vollstrecken). Nur die redliche Schuldnerin bwz. der redliche Schuldner erhält Restschuldbefreiung. Unredlich ist eine Schuldnerin oder ein Schuldner zum Beispiel, wenn
- den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wird (vollständige Angabe der Gläubigerin oder des Gläubigers und das Vermögen einschließlich der laufenden Einkünfte und etwaigen Erwerbs von Todes wegen wie z.B. Erbschaft),
- keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich um eine solche nicht bemüht
- einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle nicht mitteilt.
In diesen Fällen können die Gläubigerin oder der Gläubiger einen Versagungsantrag stellen wird ihm stattgegeben, erhält die Schuldnerin oder der Schuldner keine Restschuldbefreiung und kann i.d.R. innerhalb der nächsten 3 Jahre keinen neuen Restschuldbefreiungsantrag stellen.
Nach den sechs Jahren werden alle Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger, die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter sowie die Treuhänderin oder der Treuhänder und die Schuldnerin bzw. der Schuldner angehört. Wird kein Versagungsantrag gestellt oder dieser als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, wird der Schuldnerin oder dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.
In bestimmten Fällen kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner sogar eine vorzeitige Entscheidung über die Restschuldbefreiung erwirken. Dies ist der Fall, wenn
- keine Gläubigerin oder kein Gläubiger Forderungen anmelden oder die Forderung befriedigt werden
- 35 % der Forderung befriedigt sind (Verkürzung auf 3 Jahre)
- die Kosten des Verfahrens vollständig befriedigt sind (Verkürzung 5 Jahre).
Auch nachdem die Restschuldbefreiung erteilt wurde, kann sie nachträglich binnen einen Jahres noch widerrufen werden, zum Beispiel, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Gläubiger oder der Gläubiger eine Obliegenheitsverletzung begangen hat und hierdurch die Befriedigung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers erheblich beeinträchtigt hat.
Die Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass die Insolvenzgläubigerin bzw. -gläubiger Forderungen, die nicht bereits durch die Zahlungen während des Insolvenzverfahrens erloschen sind, nicht mehr durchsetzen können. Auch Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger, die ihre Forderungen seinerzeit überhaupt nicht angemeldet haben, können nichts geltend machen.
Ausgenommen sind davon nur bestimmte im Gesetz genannte Forderungen wie
- Geldstrafen und Geldbußen
- Forderungen aus vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (z. B. Beitragsvorenthaltung gem. § 266a StGB, Betrug, vorsätzliche Körperverletzung)
- vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt
- Steuerforderungen, sofern die Schuldnerin bzw. der Schuldner wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Anmeldung der Forderung (außer bei Geldstrafen und Geldbußen) müssen die Gläubigerin oder der Gläubiger auch angeben, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Erhebt die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Widerspruch, erfolgt eine Eintragung in der Tabelle, die Gläubigerin bzw. der Gläubiger kann auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner vollstrecken. Widerspricht die Schuldnerin bzw. der Schuldner und erhebt die Gläubigerin bzw. der Gläubiger keine Klage gegen die Schuldnerin oder den Schuldner oder unterlässt die Gläubigerin oder der Gläubiger die Angabe, wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Wenn eine natürliche Person keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder, falls sie früher selbständig war, ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis umfassen, kann über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden.
Dies beginnt mit dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung zwischen der Schuldnerin und dem Schuldner und seiner Gläubigerin und seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans. Hierfür kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner sich durch eine geeignete Person oder Stelle beraten lassen, zum Beispiel einer Schuldnerberatungsstelle. Ein Schuldenbereinigungsplan kann zum Beispiel vorsehen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der Gläubigerin oder den Gläubigern für die Dauer von sechs Jahren das pfändbares Einkommen zur Regulierung der Schulden anbietet.
Stimmen nicht alle Gläubigerinnen und Gläubiger ausdrücklich zu (Regelfall), muss sich die Schuldnerin bzw. der Schuldner dies von der geeigneten Person oder Stelle bescheinigen lassen. Binnen sechs Monaten nach dem Scheitern des Einigungsversuchs muss ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen bei dem für die Schuldnerin oder den Schuldner zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Hierbei muss ein Formular benutzt werden und bestimmte Anlagen eingereicht, darunter auch der Schuldenbereinigungsplan und eine Vermögensübersicht.
Ist der Antrag zulässig, kann das Insolvenzgericht ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen. Dies geschieht nur ausnahmsweise, wenn nach Einschätzung des Gerichtes Aussicht auf Erfolg besteht.
Das von der Schuldnerin oder vom dem Schuldner eingereichte Vermögensverzeichnis und der Schuldenbereinigungsplan werden den Gläubigerinnen und Gläubigern zugestellt, die dann dazu innerhalb von einem Monat Stellung nehmen können. Äußert sich eine Gläubigerin oder ein Gläubiger nicht, gilt das Einverständnis als erteilt. Fehlen Zustimmungen der Gläubigerin oder des Gläubigers, kann das Gericht diese unter bestimmten Umständen ersetzen. Dies ist möglich, wenn dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger zugestimmt haben, diese mehr als die Hälfte der gegen die Schuldnerin oder den Schuldner gerichteten Forderungen besitzen und widersprechende Gläubigerinnen und Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch erfolgreich ist, weil keine der Gläubigerinnen und Gläubiger widersprochen hat oder aber die Zustimmung vom Gericht ersetzt wurde, stellt das Gericht die Annahme des Plans durch Beschluss fest. Dieser Plan ist ein Prozessvergleich und damit ein Vollstreckungstitel. Das gerichtliche Verfahren ist damit beendet. Die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.
Wenn eine Einigung auch durch das Gericht nicht erzielt werden kann, wird der Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen weiterverfolgt und das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Insolvenzverwalterin oder ein Insolvenzverwalter wird bestellt und es wird über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung entschieden. Hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner Vermögen, wird dieses verwertet und nach Begleichung der Verfahrenskosten an die Insolvenzgläubigerin oder -gläubiger verteilt, soweit nicht ein Insolvenzplan eine abweichende Regelung vorsieht. Danach wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und das Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt. Häufig erhalten gerade in Verbraucherinsolvenzverfahren die Gläubigerinnen und Gläubiger keine Quote, da die Schuldnerin oder der Schuldner unpfändbar sind.
Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |