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Wohnungszuweisung

Können sich Ehegatten bei der Trennung nicht einigen, wer sich in der ehemals gemeinsamen Wohnung aufhalten darf, können sie beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung stellen. Eine Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten kommt in Betracht, wenn sie notwendig ist, eine unbillige Härte zu vermeiden.

Mit der Scheidung kann das Gericht auch unabhängig von Härtegründen entscheiden, wer die Ehewohnung weiter allein nutzen darf.

Eine befristete Wohnungszuweisung kann das Familiengericht ebenso nach dem Gewaltschutzgesetz aussprechen. Das Gewaltschutzgesetz gilt auch für Beteiligte, die nicht verheiratet sind bzw. nur in einer Wohngemeinschaft leben. Auch diese Verfahren werden bei den Familiengerichten geführt.

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