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Wie läuft ein Familienverfahren ab? Ermittelt das Familiengericht selbst?

Ein familiengerichtliches Verfahren wird oft durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet, so zum Beispiel durch einen Scheidungsantrag. Manche Verfahren können aber auch von Amts wegen eingeleitet werden. Dies betrifft beispielsweise Verfahren, in denen das Gericht von dem Jugendamt über eine Gefährdung eines Kindes informiert wird.

In einer Vielzahl von Familiensachen, zu denen unter anderem auch die Sorge-, Umgangs-, Versorgungsausgleichs-, und Gewaltschutzverfahren gehören, gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das Familiengericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen festzustellen. Natürlich müssen die Beteiligten des Verfahrens, also beispielsweise die Eltern, an diesen Ermittlungen mitwirken.

Streiten sich die getrenntlebenden Eltern beispielsweise über die Dauer des Umgangsrechts eines Elternteils und finden sie außergerichtlich keine Lösung, haben sie die Möglichkeit, einen Antrag bei Gericht zu stellen. Beide Elternteile haben dann die Gelegenheit, den Sachverhalt zu schildern und ihre jeweiligen Argumente darzulegen.

In den Sorge-und Umgangsverfahren hört die Familienrichterin oder der Familienrichter das Kind zudem regelmäßig an, um sich ein eigenes Bild von den Bedürfnissen des Kindes zu machen. Diese Anhörung findet grundsätzlich ohne die Eltern statt.

In den Verfahren betreffend die Sorge oder den Umgang mit Kinder werden in der Regel noch weitere Personen tätig: den beteiligten Kindern kann ein Verfahrensbeistand bestellt werden, der als „Anwalt“ deren Interessen vertritt. Auch das Jugendamt beteiligt sich an diesen Verfahren und wird zu dem Anhörungstermin geladen. In einem gemeinsamen Verhandlungstermin wird das Gericht – wie von dem Gesetz vorgesehen – auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. Gelingt dies nicht, wird es im Beschlusswege über den Sachverhalt entscheiden.

In anderen familienrechtlichen Verfahren, den sogenannten Familienstreitverfahren, wie zum Beispiel beim Zugewinnausgleich oder in Unterhaltssachen, gilt dagegen der Beibringungsgrundsatz. Danach haben die Beteiligten alle Tatsachen vorzutragen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen soll. Das Verfahren wird durch einen Antrag eines Beteiligten eingeleitet, der sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen hat. Die Gegenseite erhält anschließend Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Anschließend wird das Familiengericht regelmäßig einen Termin zur Verhandlung bestimmen. Dort können die rechtlichen und tatsächlichen Fragen erörtert und ggf. Beweise erhoben werden. Auch in solchen Verfahren können die Beteiligten über ihre streitigen Positionen einen Vergleich schließen und damit das Verfahren beenden. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so entscheidet das Familiengericht durch einen Beschluss.

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