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Umgangsverfahren

Leben die Kinder nach der Trennung in dem Haushalt eines Elternteils, steht dem anderen Elternteil grundsätzlich das Recht zu, regelmäßig Umgang mit seinen Kindern zu haben. Auch dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht tagtäglich leben, hat grundsätzlich das Recht, seine Kinder zu sehen und deren Entwicklung zu begleiten. Die beste Lösung ist es, dass die Eltern sich über den Umgang mit den Kindern selbst einigen. Dazu können sie unter anderem auch Hilfe vom Jugendamt oder Beratungsstellen in Anspruch nehmen.

Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, kann ein Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht eingereicht werden. Beide Elternteile haben in der Regel die Gelegenheit, sich schriftlich und auch in einer mündlichen Verhandlung zu dem Sachverhalt und insbesondere den widerstreitenden Interessen zu äußern. Die Familienrichterin oder der Familienrichter hört daneben das Kind an, um die Interessen des Kindes festzustellen. Regelmäßig wird für das Kind ein Verfahrensbeistand bestellt, der die Interessen des Kindes wahrt. Das Gericht wird darauf hinwirken, dass die Eltern eine gemeinsame Lösung finden.

Können die Eltern sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht durch einen Beschluss.

Zwar soll die Regelung des Umgangs dazu beitragen, für das Kind kontinuierliche Lebensverhältnisse zu schaffen. Jedoch ist auch eine gerichtliche Entscheidung anzupassen, wenn wesentliche Veränderungen eintreten.

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