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Nach welchen Kriterien entscheidet das Familiengericht in Sachen der elterlichen Sorge?
Die Entscheidung des Familiengerichts in Sorgeverfahren orientiert sich vor allem an dem Wohl des Kindes. Dabei spielen viele unterschiedliche Faktoren, die sich auf die Lebensverhältnisse des Kindes auswirken, eine Rolle. Diese hat das Gericht im Einzelne zu ermitteln und festzustellen.
Um sich ein Bild von den Bedürfnissen und Interessen des Kindes zu machen, hört das Familiengericht das Kind auch regelmäßig persönlich an. Für das Kind muss oder kann zudem ein Verfahrensbeistand bestellt werden, der die Interessen des Kindes vertritt.
Auch die beteiligten Eltern bekommen Gelegenheit, ihre Standpunkte in einem Anhörungstermin darzulegen. An diesem Termin nimmt regelmäßig auch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes teil. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob weitere Ermittlungen notwendig sind, beispielsweise die Anhörung weiterer Bezugspersonen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Entsprechend der gesetzgeberischen Intention wird das Familiengericht auf eine gütliche Einigung hinwirken. Können die Eltern sich nicht einigen, entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Für die Eltern besteht jederzeit, also auch schon vor Einleitung des gerichtlichen Sorgerechtverfahrens, die Möglichkeit, sich vom Jugendamt oder einer Erziehungsberatungsstelle beraten zu lassen. Ist das Verfahren beim Familiengericht eingeleitet, gibt es immer noch die Möglichkeit, eine Lösung des Konflikts zu suchen.