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Ehescheidungsverfahren

Wenn die Ehe gescheitert ist, können sich die Eheleute scheiden lassen.

Für die Scheidung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Die Ehe muss gescheitert sein. Dies ist nach dem Gesetz gegeben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch eine Versöhnung ausgeschlossen ist. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und sie die Scheidung beantragen bzw. zustimmen. Widerspricht ein Ehegatte der Scheidung, hat das Gericht das Scheitern der Ehe festzustellen. Wenn die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt leben, gilt die unwiderlegliche Vermutung des Scheiterns der Ehe trotz fehlender Zustimmung des anderen Ehegattens.

Der Scheidungsantrag muss beim Familiengericht am Wohnort des Ehepartners, bei dem minderjährige Kinder aus der Ehe leben, sonst am letzten gemeinsamen Wohnort der Ehepartner eingereicht werden. Grundsätzlich besteht in den Ehescheidungsverfahren Anwaltszwang; ausnahmsweise bedarf es bei einer einvernehmlichen Scheidung für die Zustimmung zu einem Scheidungsantrag keiner Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.

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