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Ehegattenunterhalt

Wenn die Ehegatten in Trennung leben, kann derjenige, der weniger oder gar kein Einkommen hat, einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den anderen Ehegatten haben. Ob dem Ehegatten, der Unterhaltsansprüche geltend macht, diese zustehen, und in welcher Höhe diese bestehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei stellt sich oftmals auch die Frage, ob und in welchem Umfang der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinerseits zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.

Ist die Ehe geschieden, kann einem bedürftigen Ehegatten sogenannter nachehelichen Unterhalt zustehen. Das Gesetz geht dabei grundsätzlich davon aus, dass jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst verantwortlich ist. Das bedeutet, dass Unterhalt nur gewährt wird, wenn besondere Gründe vorliegen, wie beispielsweise die Betreuung eines Kindes oder Krankheit.

Unterhaltsverfahren sind Familienstreitsachen bei den Familiengerichten. Die Beteiligten müssen sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

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