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Ehegattenunterhalt


Wenn die Ehegatten getrennt leben, hat derjenige, der weniger oder gar kein Einkommen hat, einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den anderen Ehegatten. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Ob der Ehegatte, der Unterhalt vom anderen Ehegatten bekommen möchte, arbeiten gehen muss, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Berücksichtigung finden hier beispielswiese die Dauer der Ehe, wie gut die wirtschaftlichen Verhältnisse sind oder ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte schon in der Ehe erwerbstätig war.

Ist die Ehe geschieden, kann ein bedürftiger Ehegatte sogenannter nachehelichen Unterhalt bekommen. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt selbst verantwortlich ist. Das bedeutet, dass Unterhalt nur gewährt wird, wenn Gründe vorliegen wie zum Beispiel die Betreuung eines Kindes oder aber Krankheit, Alter und Gebrechen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Unterhaltsverfahren sind Familienstreitsachen bei den Familiengerichten. Hierbei müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

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