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Berufung und Revision

Berufung
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Sie sind in der ersten Instanz zu einer Zahlung verurteilt worden und möchten dieses Urteil anfechten? Ihre Klage ist abgewiesen worden und Sie halten die Begründung für falsch?

Wenn die Parteien sich nicht einigen, endet ein Zivilprozess in der Regel mit einem Urteil. Durch dieses Urteil wird entweder die Klage abgewiesen oder der Beklagte zu etwas verurteilt - zum Beispiel zu einer Zahlung. Es kann auch vorkommen, dass beide Parteien teilweise Recht bekommen, also eine Klage nur zum Teil abgewiesen wird.

Urteile des Amtsgerichts oder des Landgerichts können mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Bei Urteilen des Amtsgerichts muss die Berufung beim Landgericht, bei Urteilen des Landgerichts muss die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden. In jedem Fall muss die Berufung von einem Rechtsanwalt eingelegt werden. Dabei sind Fristen zu beachten: Die Berufung muss innerhalb eines Monats, nachdem das Urteil zugestellt wurde, eingelegt werden und innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils begründet werden.

Nicht in jedem Fall kann das Urteil der ersten Instanz im Wege der Berufung überprüft werden. Dies ist nur möglich, wenn eine Partei mit einem Wert von mehr als 600,00 EUR verloren hat oder das Gericht der ersten Instanz die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine wichtige Rechtsfrage durch ein Gericht höherer Instanz geklärt werden sollte.

Das Berufungsgericht überprüft ein angefochtenes Urteil nicht vollständig neu. Die Richterinnen und Richter sind grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz gebunden. Eine neue Beweisaufnahme wird nur durchgeführt, wenn das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel daran hat, dass die erstinstanzlichen Feststellungen richtig bzw. vollständig sind. Darüber hinaus können Tatsachen in der Berufungsinstanz von den Parteien nicht beliebig neu vorgetragen werden.

Für Versäumnisurteile gelten besondere Regeln. Versäumnisurteile können erlassen werden, wenn eine Partei nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint oder aber wenn der Beklagte nach Klagezustellung nicht erklärt, dass er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Deshalb ist wichtig: Wenn das Gericht Fristen setzt oder Termine anberaumt, müssen Sie diese befolgen, wenn Sie negative Folgen für sich vermeiden wollen.

Für Beschlüsse des Familiengerichts gelten andere Regelungen. Diese können mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschlüsse werden dann durch das Oberlandesgericht überprüft.

Revision

Mit der Revision können Urteile der Berufungsinstanz (in ganz bestimmten Ausnahmen auch Urteile der ersten Instanz) angefochten werden. Auch die Revision ist zwingend von einem Rechtsanwalt einzulegen. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof.

Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn sie das Berufungsgericht vorher in dem Urteil zugelassen hat. Dies ist der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Wenn die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde und der Streitwert des Verfahrens 20.000,- EUR übersteigt, kann die Nichtzulassung mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Gibt das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt, ist die Revision statthaft.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, also etwa Gesetze nicht richtig angewendet wurden.

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