Die Kosten des Verfahrens im Verwaltungsgerichtsprozess
Fälligkeit der Gerichtsgebühren
Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht
Berechnung der zu zahlenden Gerichtsgebühr
Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist für die Beteiligten regelmäßig mit Kosten verbunden. Zu den Kosten zählen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten. Wer diese Kosten am Ende tragen muss, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Grundsätzlich gilt, dass der jeweils unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Grundsätzlich werden in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren erhoben. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Asylverfahren, Jugendhilfe, Ausbildungsförderung).
Fälligkeit der Gerichtsgebühren
In Klageverfahren werden die Gerichtsgebühren schon mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht fällig. Die Klägerin oder der Kläger hat die Gerichtsgebühren daher schon zu Beginn des Prozessverfahrens zu zahlen (Vorauszahlungspflicht). Hierzu erhält die Klägerin bzw. der Kläger eine Kostenrechnung. Wer am Ende tatsächlich die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Hat die Klage Erfolg, hat die Klägerin bzw. der Kläger in Höhe der zunächst gezahlten Gebühren einen Erstattungsanspruch.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes müssen die Gebühren nicht schon vorab gezahlt werden. Eine Kostenrechnung erhält der Unterlegene erst nach Abschluss des Verfahrens. Auch hier gilt der Grundsatz: Wer verliert, trägt die Kosten.
Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht
Die Gerichtsgebühren werden nach dem Streitwert berechnet. Der Streitwert ist nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch. Der Streitwert dient lediglich als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren.
Die Höhe des Streitwertes bestimmt sich danach, welche Bedeutung die Sache für die Klägerin bzw. den Kläger hat. Wenn es dafür keine genügenden Anhaltspunkte gibt, beträgt der Streitwert für das Klageverfahren 5.000 € (sogenannter Auffangwert). Für verschiedene verwaltungsgerichtliche Verfahren hat eine aus Richterinnen und -richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzte Arbeitsgruppe einen Streitwertkatalog erarbeitet, der Vorschläge für die Streitwertfestsetzung enthält. Bei den Angaben im Streitwertkatalog handelt es sich um unverbindliche Vorschläge. Für baurechtliche Verfahren haben die Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts einen eigenen Streitwertkatalog erstellt, um eine Orientierung und Hilfe zur Ermittlung des Streitwertes zu geben.
Sofern Gebühren mit Eingang des Verfahrens zu erheben sind, setzt das Gericht grundsätzlich sogleich ohne Anhörung der Beteiligten den Streitwert vorläufig fest. Diese vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar. Die endgültige Wertfestsetzung erfolgt in diesen Fällen später, sobald über den gesamten Streitgegenstand entschieden wird oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Dann wird auch entschieden, wer die Kosten endgültig zu tragen hat und wie hoch sie insgesamt sind. Der Beschluss über den endgültigen Streitwert kann regelmäßig mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Berechnung der zu zahlenden Gerichtsgebühr
Die bei Eingang des Verfahrens zu zahlende Gerichtsgebühr errechnet sich aus bestimmten Sätzen eines Grundbetrages. Sie wird in zwei Schritten berechnet.
1. Schritt: Ermittlung des Grundbetrages
Der Grundbetrag richtet sich nach dem Streitwert, den das Verwaltungsgericht festgesetzt hat. Bis zu einem Streitwert von 500 € wird eine Grundgebühr von 38 € angesetzt, bei einem Streitwert von 501 bis 1.000 € eine Grundgebühr von 58 € und bei einem Streitwert von 1.001 bis 1.500 € eine Grundgebühr von 78 €.
Weitere Beträge der Grundgebühr können Sie der folgenden Tabelle entnehmen (Auswahl):
Streitwert bis … € |
Gebühr … € |
---|---|
2.000 |
98 |
3.000 |
119 |
4.000 |
140 |
5.000 |
161 |
10.000 |
266 |
25.000 |
411 |
50.000 |
601 |
65.000 |
733 |
Eine Tabelle der Grundgebühren für alle möglichen Streitwerte bis 500.000 € finden Sie als Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz, das im Bundesgesetzblatt 2020, Seite 3233 ff., aber auch in den von den juristischen Verlagen herausgegebenen Gesetzessammlungen abgedruckt ist.
2. Schritt: Vervielfältigung des Grundbetrages
Die zu Beginn des Verfahrens zu zahlende Verfahrensgebühr beläuft sich in Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf das 3-fache der Grundgebühr. Für eine beim Verwaltungsgericht erhobene Klage, für die beispielsweise ein Streitwert von 5.000 € festgesetzt wurde, ist eine Verfahrensgebühr von 3 x 161 € = 483 € zu zahlen.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten sind die Gebühren geringer. Hier wird der Grundbetrag nur mit 1,5 multipliziert.
Die Gebührensätze ermäßigen sich in bestimmten Fällen bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens (z. B. bei Klagerücknahme oder Vergleich).
Zu den gerichtlichen Verfahrensgebühren können unter Umständen noch weitere Gerichtskosten hinzukommen (Auslagen). Dies sind etwa Zeugenentschädigungen, Kosten für ein Sachverständigengutachten oder für eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher. Auch wer diese weiteren Kosten endgültig zu übernehmen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab und wird am Ende des Verfahrens abschließend entschieden.
Neben den Gerichtskosten fallen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig auch außergerichtliche Kosten an. Dazu zählen die eigenen Kosten eines Beteiligten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Prozesses (z. B. Schreibmaterial, Briefporto) und der Teilnahme an Verhandlungsterminen (z. B. Reisekosten). Hinzu kommen gegebenenfalls die Gebühren und Auslagen, die von einem Beteiligten an seinen Prozessbevollmächtigten zu zahlen sind, d. h. die Anwaltskosten.
Grundsätzlich gilt auch hier, dass der jeweils unterlegene Beteiligte diese außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Allerdings setzt die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten voraus, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, d. h. dass man sie vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.