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Strafprozess

Überblick

In einem Strafprozess soll die Schuld oder Nichtschuld der bzw. des Angeklagten festgestellt und ein gerechtes Urteil gefällt werden. Für den Verfahrensablauf gelten dabei mehrere Grundsätze, die auch als Prozessmaximen bezeichnet werden. Wichtige Grundsätze lauten wie folgt, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist:

Offizialprinzip

Der Strafanspruch steht grundsätzlich allein dem Staat zu. Die Verfolgung und Sanktionierung strafbaren Verhaltens ist grundsätzlich staatliche Aufgabe. Selbstjustiz ist verboten.

Legalitätsprinzip

Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten und den Sachverhalt zu ermitteln, sofern der Anfangsverdacht einer Straftat aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte zu bejahen ist.

Amtsermittlungsgrundsatz

Die Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären, ohne dabei an die Anträge übriger Verfahrensbeteiligter gebunden zu sein.

Mündlichkeitsprinzip

Im Strafprozess gilt das Mündlichkeitsprinzip insbesondere in der Hauptverhandlung. Beispielsweise muss das Gericht Zeuginnen und Zeugen grundsätzlich persönlich vernehmen.

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung.

Darüber hinaus gelten strenge Vorschriften, die sich in der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz finden. Der Strafprozess kann aus drei Phasen bestehen:

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren
    Ermittlungsverfahren

    Der Strafprozess beginnt mit einem Vorverfahren, dem Ermittlungsverfahren. Sobald die Staatsanwaltschaft, etwa durch eine Strafanzeige, von einer möglichen Straftat erfährt, ist sie dazu verpflichtet, in dieser Angelegenheit zu ermitteln. Sie hat dabei nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung der oder des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln. Die Ermittlungen erfolgen in enger Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt oder ob Anklage erhoben wird. Bei den meisten Ermittlungsverfahren kommt es nicht zur Anklageerhebung. Ein Grund dafür kann sein, dass der hierfür gesetzlich vorgeschriebene „hinreichende Tatverdacht“ nicht vorliegt. Erhebt die Staatsanwaltschaft jedoch Anklage, beginnt das sogenannte Zwischenverfahren.

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    Zwischenverfahren

    Das Zwischenverfahren beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht. Das Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird und es zur Hauptverhandlung kommt.

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    Hauptverfahren

    Das Hauptverfahren beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses, wenn nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens die oder der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Der Schwerpunkt des Strafverfahrens liegt sodann auf der Hauptverhandlung, die vor Gericht stattfindet. Je nach Art des Tatvorwurfes führen unterschiedliche Gerichte das Hauptverfahren durch. Je nach Bedeutung des Falles entscheidet entweder die Richterin bzw. der Richter am Amtsgericht als Einzelrichter oder das Schöffengericht, dem auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter angehören.

    Beim Amtsgericht besteht das Schöffengericht aus einer Berufsrichterin bzw. einem Berufsrichter sowie zwei Schöffinnen bzw. Schöffen. Bei umfangreichen Strafverfahren können es auch zwei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter sein.

    Das Schöffengericht der großen Strafkammer des Landgerichts besteht aus zwei oder drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern sowie zwei Schöffinnen bzw. Schöffen.

    Bei bestimmten Straftaten wie beispielsweise schweren Staatsschutzdelikten ist das Oberlandesgericht die erste Instanz. Dieses ist mit drei oder fünf Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern besetzt.

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    Urteil

    Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung, zu der es in der Hauptverhandlung gelangt ist. Gemäß dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ darf das Gericht einen Angeklagten nur dann verurteilen, wenn es von dessen Schuld überzeugt ist. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils, welches „im Namen des Volkes“ durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe gesprochen wird. Legt weder die Staatsanwaltschaft noch der oder die Verurteilte Berufung oder Revision gegen das Urteil ein, so ist dieses rechtskräftig. Gleiches gilt, wenn Berufung oder Revision erfolglos waren. Das Vollstreckungsverfahren schließt sich an das rechtskräftige Urteil an. Die Vollstreckung des Urteils ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sofern es sich nicht um Verfahren gegen Jugendliche handelt.

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    Beschleunigtes Verfahren

    Im beschleunigten Verfahren wird die Hauptverhandlung sofort oder in kürzester Frist anberaumt, ohne dass es ein Zwischenverfahren gibt. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Das Gericht kann eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren auch ablehnen, etwa wenn die Beweislage unklar ist. Dann erfolgt ein Hauptverfahren wie üblich.

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    Privatklageverfahren

    Unter bestimmten Umständen sieht das Strafprozessrecht die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs durch die bzw. den Verletzten einer Straftat im Wege der Privatklage vor. Dabei handelt es sich um eine durch den Gesetzgeber vorgesehene Durchbrechung des Legalitätsprinzips und des Amtsermittlungsgrundsatzes. Voraussetzungen für das Privatklageverfahren sind insbesondere das Vorliegen eines Privatklagedelikts sowie das fehlende öffentliche Interesse an der Einleitung eines Strafverfahrens. In der Strafprozessordnung befindet sich eine abschließende Aufzählung von Privatklagedelikten.

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    Strafbefehlsverfahren

    Neben den genannten Verfahrensarten besteht auch die Möglichkeit, jemanden bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten Strafbefehlsverfahrens zu verurteilen. Im Strafbefehlsverfahren kann es auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu einer Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung kommen. Die Schuld des Angeklagten muss dabei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sondern es genügt ein hinreichender Tatverdacht. Ist der Angeklagte mit der gegen ihn verhängten Rechtsfolge nicht einverstanden, kann er gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen. Im Regelfall wird sodann ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

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