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Verfahrenskosten

Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist grundsätzlich kostenfrei. Das bedeutet, dass für einen Kläger Gerichtskosten nicht anfallen.

Davon gibt es allerdings Ausnahmen: Wer nicht als Versicherter, Leistungsempfänger oder behinderter Mensch klagt, muss Gerichtskosten bezahlen (z.B. Unternehmer, Ärzte oder Therapeuten). Auch in Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer sind Gerichtskosten zu zahlen. Wenn beim Sozialgericht Kosten anfallen, ist die Höhe der Gerichtskosten genauso hoch wie z.B. bei den Verwaltungsgerichten. Wer die Gerichtskosten endgültig zu bezahlen hat, entscheidet das Sozialgericht im Urteil. Grundsätzlich trägt der Verlierer des Rechtsstreits die Kosten.

Bei offensichtlich missbräuchlichen Verfahren besteht zudem die Möglichkeit, ausnahmsweise Verschuldenskosten festzusetzen. Denn durch die Fortsetzung des Verfahrens verhindert der Beteiligte, dass andere Kläger zeitnah zu ihrem Recht kommen können.

Dass keine Kosten entstehen, gilt allerdings nicht, wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Dieser nimmt Anwaltsgebühren, wie sie gesetzlich geregelt sind. Falls die Kosten dafür nicht aufgebracht werden können, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, trägt der Staat die Kosten des Rechtsanwalts.

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