Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter
Einstweilige Anordnung
In besonders dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, beim Sozialgericht ein Eilverfahren einzuleiten. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Versorgungsunternehmen droht, Strom oder Heizung abzustellen, weil die Abschläge nicht bezahlt worden sind. Ein anderes Beispiel ist, wenn besonders dringend ein lebenswichtiges Medikament benötigt wird.
Voraussetzung dafür ist, dass sich der Antragsteller vorher an das Jobcenter, das Sozialamt, die Krankenkasse oder die sonst zuständige Behörde gewandt hat. Erst wenn diese nicht reagiert hat oder die begehrte Leistung verweigert hat, wird das Sozialgericht tätig.
Das Sozialgericht prüft dann, ob die Sache wirklich eilig ist und ob ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht. Es findet eine sog. summarische Prüfung statt. Dabei berücksichtigt das Gericht den Sachverhalt so, wie er sich mit vertretbarem Aufwand ermitteln lässt. Beispielweise kann das Gericht auch im Eilverfahren Zeugen hören.
Das Sozialgericht entscheidet durch Beschluss. Wenn sich die Sache nicht vollständig aufklären lässt und eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, trifft das Gericht eine vorläufige Regelung. In einem späteren Hauptsacheverfahren kann sich dann allerdings herausstellen, dass die im Eilverfahren getroffene Entscheidung nicht richtig gewesen ist. Dann sind möglicherweise Leistungen zurückzuzahlen.
Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ist die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich, wenn der Wert des Gegenstands mehr als 750 Euro beträgt. Eine weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht ist nicht mehr möglich.