Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Wie in der Arbeitsgerichtsbarkeit auch wirken an den Sozialgerichten ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit. Dabei handelt es sich um Personen, die eine besondere Sachkunde und Erfahrung im Bereich des Sozialrechts haben, zum Beispiel Betriebsräte und Arbeitgeber. Diese entscheiden über den Rechtsstreit gleichberechtigt mit den Berufsrichtern und können diese auch überstimmen. Die Erfahrungen der Ehrenamtlichen spielen in der Beratung regelmäßig eine große Rolle.
Als ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit muss man vorgeschlagen werden. Vorschläge können je nach Rechtsgebiet von den Gewerkschaften, Arbeitnehmervereinigungen, Sozialverbänden, den Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden, den Kassenärztlichen Vereinigungen, von Zusammenschlüssen von Krankenkassen und von Behörden erfolgen. Die ehrenamtlichen Richter beim Sozialgericht müssen mindestens 25 Jahre alt sein, beim Landessozialgericht 30 Jahre und beim Bundessozialgericht sogar 35 Jahre. Sie müssen außerdem eine Beziehung zu dem Gerichtsbezirk haben, in dem sie tätig sind, also dort wohnen oder arbeiten.
Ehrenamtliche Richter haben normalerweise eine Amtszeit von fünf Jahren. Unter Umständen kann die Amtszeit aber vorzeitig beendet werden. Umgekehrt kann man auch mehrmals hintereinander berufen werden, so dass viele ehrenamtliche Richterinnen und Richter das Amt über lange Jahre ausüben.
Nach dem Gesetz haben ehrenamtliche Richter im sozialgerichtlichen Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsrichter. Dem Vorsitzenden sind lediglich besondere Aufgaben in der Verhandlungsleitung übertragen, ansonsten ergeben sich Unterschiede zwischen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern und den Berufsrichtern auf Grund des Ehrenamtes.
Weil ehrenamtliche Richterinnen und Richter kein Gehalt bekommen, werden sie entschädigt, d.h. der Staat zahlt ihnen Verdienstausfall, Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung. Außerdem sind die während ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.