Finanzgerichtsbarkeit im Überblick
a. Geschichte
1. Vorläufer der heutigen Finanzgerichtsbarkeit
2. Der Neubeginn aufgrund der MRVO Nr. 175
b. Aufgaben
c. Struktur und Besetzung
d. Instanzenzug
Am 1. Februar 1949 trat die Verordnung Nr. 175 der Militärregierung Deutschland - britisches Kontrollgebiet - (MRVO Nr. 175) in Kraft. In Durchführung des Gesetzes Nr. 36 des Alliierten Kontrollrates vom 15. Oktober 1946 ordnete sie für die Länder der britischen Besatzungszone die Wiedererrichtung von Finanzgerichten an. Als Sitz des Finanzgerichts für das Land Niedersachsen wurde Hannover bestimmt.
1. Vorläufer der heutigen Finanzgerichtsbarkeit
Wenn die MRVO Nr. 175 von der Wiedererrichtung von Finanzgerichten sprach, so war dies nur bedingt richtig. Zwar hatte es schon vor dem 2. Weltkrieg Einrichtungen dieses Namens gegeben. Die Reichsabgabenordnung (RAO) vom 13. Dezember 1919 sah gegen Steuerbescheide und bestimmte andere Bescheide in Besitz- und Verkehrssteuerangelegenheiten ein sog. Berufungsverfahren vor. Es begann mit dem Einspruch, über den das Finanzamt selbst zu entscheiden hatte. Gegen die Einspruchsentscheidung war die Berufung zum Finanzgericht gegeben, gegen dessen Entscheidung den Beteiligten schließlich die Rechtsbeschwerde zu dem - bereits durch Gesetz vom 26. Juli 1918 errichteten - Reichsfinanzhof (RFH) offenstand. Obwohl dieses Rechtsschutzsystem äußerlich dem uns auch heute vertrauten Instanzenzug in Steuerangelegenheiten entspricht, unterschied es sich von diesem aber doch in einem wesentlichen Punkt: Die Finanzgerichte waren keine selbständigen Einrichtungen, sondern den Landesfinanzämtern angegliedert. Die Vorsitzenden und die ständigen Mitglieder der Gerichte und der Kammern wurden von dem Reichsminister der Finanzen für die Dauer ihres Hauptamts aus den Mitgliedern des Landesfinanzamts ernannt und unterstanden der Dienstaufsicht seines Präsidenten. In ihrer Spruchtätigkeit waren sie allerdings unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Neben zwei hauptamtlichen Mitgliedern gehörten den bei den Finanzgerichten gebildeten Kammern auch drei ehrenamtliche Mitglieder an, von denen eines dem Beruf oder Erwerbszweig des Steuerpflichtigen angehören sollte. Drei Tage vor Beginn des 2. Weltkriegs fand die Existenz der Finanzgerichte ein jähes Ende. Durch den Erlass über die Vereinfachung der Verwaltung vom 28. August 1939 wurden Einspruch und Berufung in Abgabenangelegenheiten abgeschafft und durch das in § 230 RAO 1931 geregelte Anfechtungsverfahren ersetzt. An die Stelle der Finanzgerichte traten Anfechtungsabteilungen bei den Oberfinanzpräsidenten. Einziges Rechtsmittel gegen deren Entscheidung war die Rechtsbeschwerde zum RFH, die allerdings der besonderen Zulassung durch den Oberfinanzpräsidenten bedurfte.
2. Der Neubeginn aufgrund der MRVO Nr. 175
Mit der MRVO Nr. 175 wurden für die Länder der britischen Zone erstmals von den Finanzbehörden getrennte Finanzgerichte errichtet (§ 1 Abs. 1), die unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen waren (§ 2 Abs. 1). Als Spruchkörper wurden Kammern gebildet, die mit zwei „beamteten“ Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden) und drei ehrenamtlichen Mitgliedern besetzt waren (§ 3 Abs. 1). Ungeachtet ihrer Bezeichnung genossen die „beamteten“ Mitglieder aber nicht nur in sachlicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht richterliche Unabhängigkeit: Sie wurden vom Landesfinanzminister hauptamtlich und auf Lebenszeit ernannt und durften in der Verwaltung auch nicht nebenamtlich beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 und 2). Auf ihre persönliche Rechtsstellung waren die für die Richter der ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 10 Abs. 1). Besonderheiten gegenüber der ordentlichen Justiz bestanden zunächst noch im Hinblick auf die vorgeschriebene Vorbildung. Die ersten Jahre der Tätigkeit des Niedersächsischen Finanzgerichts waren von den für die unmittelbare Nachkriegszeit typischen Mangelerscheinungen geprägt. Außer von diesen äußeren Beschwernissen wurde die Arbeit des Gerichts aber auch von den Unzuträglichkeiten belastet, die sich aus dem Fehlen einer dem gerichtlichen Verfahren adäquaten Verfahrensordnung ergaben. Da mehrere Versuche, die Finanzgerichtsbarkeit entsprechend dem Gesetzgebungsauftrag in Art. 108 Abs. 5 (heute Abs. 6) GG durch Bundesgesetz einheitlich zu regeln, erfolglos verliefen, richtete sich das finanzgerichtliche Verfahren bis zum Jahre 1965 nach den für das Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren maßgebenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung (§ 21 Abs. 1 und 2 MRVO Nr. 175). Dies warf wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit zwischen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eine Vielzahl von Problemen auf, die sich auch durch das Bemühen des Bundesfinanzhofs (BFH) um eine verfassungskonforme Fortbildung des Verfahrensrechts nur teilweise beheben ließen. So war das Finanzgericht z. B. nicht befugt, von sich aus die Vollziehung von Bescheiden auszusetzen, die durch Rechtsmittel bei ihnen angefochten waren.
Erst mit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 am 1. Januar 1966 erhielten die Finanzgerichte eine Verfahrensordnung, die ihrer Stellung als unabhängiger, von den Verwaltungsbehörden getrennter, besonderer Verwaltungsgerichte ebenso gerecht wird wie der Eigenart des von ihnen zu gewährenden Rechtsschutzes. Zugleich wurde das Niedersächsische Finanzgericht, das bis dahin zum Geschäftsbereich des Finanzministers gehört hatte, der Dienstaufsicht des Justizministers unterstellt.
Das Niedersächsische Finanzgericht ist zuständig in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Es gewährt mithin Rechtsschutz in Steuer- und Kindergeldangelegenheiten. Die Bürgerinnen und Bürger können sich an das Finanzgericht wenden, wenn sie meinen, ihr Steuerbescheid sei unrichtig oder die Familienkasse verwehre ihnen zu Unrecht Kindergeld.
Beklagter im finanzgerichtlichen Verfahren ist daher regelmäßig ein Finanzamt oder eine Familienkasse. Örtlich zuständig ist das Niedersächsische Finanzgericht für alle Verfahren, die sich gegen ein niedersächsisches Finanzamt richten. In Kindergeldsachen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des niedersächsischen Finanzgerichts dann, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat (§ 38 FGO).
Darüber hinaus ist das Finanzgericht zuständig für öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz im Zusammenhang mit dem Zugang zu oder dem Ausschluss von den steuerberatenden Berufen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO).
Für Zoll- und Verbrauchsteuersachen besteht auf Grund eines Staatsvertrags zwischen den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ein gemeinsamer Senat beim Finanzgericht Hamburg. Für Klagen gegen die Festsetzung der Kfz-Steuer ist das Niedersächsische Finanzgericht zuständig, auch wenn zu Beginn des Jahres 2014 die Verwaltung auf den Bund übergegangen ist und durch die Hauptzollämter wahrgenommen wird.
Für Strafen oder Bußgelder wegen der Begehung von Steuerstraftaten (insbesondere Steuerhinterziehung) oder Steuerordnungswidrigkeiten sind nicht die Finanzgerichte, sondern die Strafverfolgungsorgane und die Strafgerichte (z.B. Amts- oder Landgericht) zuständig, §§ 385 ff. Abgabenordnung - AO -.
Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Finanzbehörden können ebenfalls nicht vor den Finanzgerichten, sondern nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz - GG.
Im Einzelnen besteht die Zuständigkeit des niedersächsischen Finanzgerichts daher für Streitigkeiten über
- Steuerbescheide (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer)
- Haftungs- und Duldungsbescheide (§ 191 der Abgabenordnung)
- Feststellungsbescheide (z.B. Gewerbesteuermessbetrag, Verlustfeststellung, einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften)
- Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter
- Berufsrechtliche Streitigkeiten in Steuerberatersachen (z.B. Prüfungsentscheidungen, Widerruf der Bestellung, Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen)
- Kindergeld
Demgegenüber ist das Niedersächsischen Finanzgericht nicht zuständig für Streitigkeiten über
- Kirchensteuer
- Zoll- und Verbrauchsteuersachen (Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie z.B. Energiesteuern, Steuern auf Alkohol, Kaffee, Tabak)
- Strafen und Bußgelder bei Steuerstraftaten/Steuerordnungswidrigkeiten
- Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Finanzbehörden
Das Finanzgericht besteht wie die anderen oberen Landesgerichte aus Senaten. Das Niedersächsische Finanzgericht verfügt derzeit über 15. Senate.
Die Senate entscheiden über die Verfahren grundsätzlich in einer Besetzung aus drei Berufsrichterinnen oder -richtern (davon eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender) und zwei Beisitzenden) sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern. Die Berufsrichter waren vor ihrer Tätigkeit im Finanzgericht zumeist mehrere Jahre in der Finanzverwaltung, einer anderen Gerichtsbarkeit oder in einem rechts- und steuerberatenden Beruf tätig. Die ehrenamtlichen Richter werden auf die Dauer von vier Jahren von einem Wahlausschuss bestimmt. Die Wahl erfolgt nach Vorschlagslisten, die der Präsident des Finanzgerichts nach Anhörung der Berufsvertretungen aufzustellen hat.
Neben der Entscheidung durch den kompletten Senat in der genannten Besetzung gibt es auch die Möglichkeit der Entscheidung durch ein einzelnes Mitglied des Senates. Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Senatsmitglied (§ 21 g Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) kann einerseits als sog. konsentierter Einzelrichter (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) im Einverständnis mit allen Prozessbeteiligten (Kläger, Finanzamt und evtl. Beigeladene) über die Streitsache entscheiden. Andererseits kann in Fällen ohne besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und ohne grundsätzliche Bedeutung der Senat den Rechtsstreit durch Beschluss auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter/in übertragen, § 6 FGO.
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Senaten folgt grundsätzlich dem Regionalprinzip, d.h. die Senate sind für alle Verfahren gegen die ihnen zugewiesenen Finanzbehörden zuständig. Daneben ist einigen Senaten ein sog. besonderes Arbeitsgebiet zugewiesen, innerhalb dessen diese Senate für das gesamte Land zuständig sind. Derartige Spezialzuständigkeiten bestehen z.B. für Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Haftung, Kraftfahrzeugsteuer und Vollstreckung.
Für Zoll- und Verbrauchsteuersachen besteht bereits seit 1953 bei dem Finanzgericht Hamburg ein gemeinsamer Senat, der auf staatsvertraglicher Grundlage auch für das Land Niedersachsen tätig wird.
Als einzige der fünf Gerichtsbarkeiten weist sie die Besonderheit eines lediglich zweistufigen Aufbaus auf, in dem die Finanzgerichte - als obere Landesgerichte - die erste und einzige Tatsacheninstanz bilden. Im Unterschied zu einigen anderen Flächenstaaten hat Niedersachsen nur ein - für das ganze Land zuständiges - Finanzgericht errichtet und auch auf die Einrichtung von Außensenaten verzichtet. Das einzige Finanzgericht in Niedersachsen ist daher das Niedersächsische Finanzgericht mit Sitz in Hannover.
Das Niedersächsische Finanzgericht entscheidet also als oberes Landesgericht in der ersten Instanz. Dies ist die einzige Tatsacheninstanz. Eine Berufungsinstanz gibt es - anders als z.B. bei den Zivilgerichten - nicht.
Die zweite Instanz im finanzgerichtlichen Verfahren ist der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München. Er ist zuständig
- für die Revision (gegen Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts),
- für Beschwerden (z.B. gegen die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht, gegen die Anordnung der Aussetzung/des Ruhens des Verfahrens, gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld)
- für die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision gegen Entscheidungen des Finanzgerichts.
- für Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer